EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 302 Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung
(1) Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz zu:
1. 35 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;
2. 25 Euro in den sonstigen Fällen.
(2) Die Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen; ihm ist deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen. Die zuerkannten Beträge sind von Amts wegen als Kosten des Exekutionsverfahrens zu bestimmen. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.
(3) Der Drittschuldner ist im Fall des Abs. 1 berechtigt, den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. § 292h Abs. 3 ist anzuwenden.
§ 11 AUG 2014 · AUG 2014 · Auslandsunterhaltsgesetz 2014
§ 11
…§ 63 ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (§ 302 EO). (2) Auf Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 10 sind die §§ 68, 71 sowie 72 Abs. 2…
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