(1) Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz zu:
1. 35 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;
2. 25 Euro in den sonstigen Fällen.
(2) Die Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen; ihm ist deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen. Die zuerkannten Beträge sind von Amts wegen als Kosten des Exekutionsverfahrens zu bestimmen. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.
(3) Der Drittschuldner ist im Fall des Abs. 1 berechtigt, den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. § 292h Abs. 3 ist anzuwenden.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 302 Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung
(1) Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz zu: 1. 35 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht; 2. 25 Euro in den sonstigen Fällen. (2) Die Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen; ihm ist der…
Art. 34 (Anm.: Zu den §§ 8 Abs. 2 und 3, 10, 10a, 14 Abs. 2 und 3, 36 Abs. 1 Z 2, 39 Abs. 2, 47 bis 49; 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 54a, 74 Abs. 1, 253a, 290 bis 296, 299 bis 307, 319 und 319a, 325, 366, 372, 380 und 389 der EO, RGBl. Nr. 79/1896)
…Fassung des Art. I Z 12 können nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden. (7) Art. I Z 25 (§ 302 EO) ist auf Drittschuldnererklärungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 abgegeben worden sind. (8) § 292h EO in der Fassung des Art. …
§ 498 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2016
…I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zusammenrechnung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird. (9) § 302 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr 100/2016, ist anzuwenden, wenn die Drittschuldnererklärung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht einlangt. (10) § …
Art. 3 (Anm.: zu RGBl. Nr. 79/1896)
…Fassung dieses Bundesgesetzes ist auch auf bereits am 1. Oktober 2000 anhängige Verfahren anzuwenden. (13) § 301 Abs. 1 und § 302 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Auftrag zur Drittschuldnererklärung nach dem 30. September 2000 erteilt worden ist. (14) § 301…