JudikaturLG Klagenfurt

1R334/07y – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
21. Dezember 2007

Kopf

1 R 334/07y

Spruch

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Steflitsch und Dr. Mikulan in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****, *****, gegen die verpflichtete Partei *****, wegen € 731,53 s. A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29. November 2007, 8 E 551/07a-10, den Beschluss

gefasst:

Text

Dem Rekurs, dessen Kosten die betreibende Partei selbst zu tragen hat, wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er unter Einbeziehung seines in Rechtskraft erwachsenen Teiles insgesamt zu lauten hat:

"Der Antrag des ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der *****, seine Kosten für die Drittschuldneräußerung vom 29. November 2007 mit € 25,-- zu bestimmen, wird abgewiesen."

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO).

Begründung:

Am 29. November 2007 langte beim Erstgericht die „Drittschuldnererklärung" (Formular E Dritt 1) des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der ***** ein, für welche er € 25,-- verzeichnete. In diesem Formular wurde nur die Frage 7 ("Zahlungsbereit? Haben Sie andere Gründe, nicht zahlungsbereit zu sein?") mit "nein da Konkurs" beantwortet; in der Frage 8 („Erklärung") begehrte der Drittschuldner an Kosten für die Abgabe der Erklärung € 25,--. Die Fragen 1 bis 6 wurden vom Drittschuldner überhaupt nicht bearbeitet.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten des Drittschuldners - wegen der „negativen Drittschuldnererklärung" - mit € 15,--.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Betreibenden mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Drittschuldners auf Bestimmung seiner Kosten mit € 25,-- zur Gänze abgewiesen werde.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz gemäß § 302 Abs 1 EO € 25,-- zu, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht (Z 1), in den sonstigen Fällen € 15,-- (Z 2). Der Kostenersatz nach § 302 EO gebührt dem Drittschuldner unabhängig davon, ob die Erklärung richtig und vollständig war (LGZ Wien EvBl 1937/385; LGZ Wien RPflSlgE 1987/107; Oberhammer in Angst EO, § 302 Rz 1), es sei denn, die "Erklärung" des Drittschuldners enthält keine der im § 301 Abs 1 EO vorgesehenen Angaben (LGZ Wien RPflSlgE 1985/51, Oberhammer aaO). Gemäß § 301 Abs 1 EO hat sich der Drittschuldner darüber zu erklären, ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei (Z 1), ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei (Z 2), ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben, insbesondere solche nach § 300 a EO (Z 3) und ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach § 291 c Abs 2 EO eingestellt wurde (Z 4) sowie über die vom Verpflichteten bekannt gegebenen Unterhaltspflichten (Z 5).

Im vorliegenden Fall hat sich der Drittschuldner darauf beschränkt, seine fehlende Zahlungsbereitschaft mit dem Umstand der Eröffnung des Konkurses zu erklären. Zu den in § 301 Abs 1 EO angeführten, auch nach Eröffnung des Konkurses möglichen Umstände hat er keine Angaben gemacht. Die Drittschuldnererklärung ist damit inhaltsleer geblieben, so dass dem Drittschuldner dafür überhaupt keine Kosten zuerkannnt werden können.

Aus den dargelegten Gründen war dem Rekurs Folge zu geben und der angefochtene Beschluss iS einer Abweisung des Antrages auf Zuspruch von Kosten für die Drittschuldnererklärung abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO iVm § 78 EO und auf § 11 des RATG; Barauslagen hat die Rekurswerberin nicht verzeichnet. Landesgericht Klagenfurt

als Rekursgericht

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