JudikaturVfGH

G187/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 1989

Da nämlich §302 EO lediglich die Aussage enthält, daß die Bestimmungen des §301 bei Exekutionsführungen in bestimmten Fällen keine Anwendung finden, §301 EO aber nur über Antrag eines betreibenden Gläubigers einen gerichtlichen Auftrag an Drittschuldner vorsieht, findet der vermeintliche Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin erst dann statt, wenn das Gericht einen vom Gläubiger gestellten Antrag, dem Drittschuldner einer verpflichteten Partei eine Äußerung aufzutragen, unter Berufung auf §302 EO abweist. Der Eingriff in die Rechtssphäre hat also die Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zur Voraussetzung. Bis dahin kann der von der Antragstellerin behauptete Eingriff nur ein potentieller sein.

Gerichtlicher Rechtsweg (hier: Rekurs gemäß EO) zumutbar.

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