6R24/98s – LG Ried/Innkreis Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Dieter Praxmarer als Vorsitzenden sowie Dr. Walter Koller und Dr. Ernst Knoglinger in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. J***** R*****, Rechtsanwalt, *****, *****, wider die verpflichtete Partei S***** I*****, *****, *****, *****, *****, wegen S 4.752,-- s. A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 27.11.1997, E 2905/97-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:
"Die Kosten der Drittschuldnerin P*****, *****, *****, *****, für ihre Äußerung vom 30.10.1997 werden mit S 150,-- bestimmt.
Die betreibende Partei hat der Drittschuldnerin diese Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Diese Kosten werden als weitere Kosten der betreibenden Partei in diesem Exekutionsverfahren bestimmt".
Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 78 EO, 528 Abs. 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Nachdem der betreibenden Partei am 21.10.1997 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 4.752,-- s.A. wider den Verpflichteten antragsgemäß die Forderungsexekution nach § 294 EO bewilligt worden war, gab die unter Punkt 1. von der betreibenden Partei angeführte Drittschuldnerin P***** eine Drittschuldnererklärung (ON 3) ab, wofür S 180,-- (inkl. Ust.) an Kosten verzeichnet wurden. Die Drittschuldnerin legte eine Aufstellung bei, die nach ihren Angaben sämtliche im Zusammenhang mit der Abgabe der Drittschuldnererklärung anfallenden Arbeiten unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Zeitaufwandes und des jeweils durchschnittlichen Einkommens der damit beschäftigten Mitarbeiter beinhaltet. Für einen Sachbearbeiter der Gehaltsklasse C III/8 mit einem Bruttolohn von monatlich S 26.234,-- wurde bei einem Zeitaufwand von 19 Minuten ein Betrag von S 92,10, für einen Prüfer der Gehaltsklasse D II/14 mit einem Bruttolohn von monatlich S 37.284,-- bei einem Zeitaufwand von 7 Minuten ein Betrag von S 48,20 und für Kanzleidienst, Gehaltsklasse B I/11 bei einem Bruttolohn von monatlich S 20.736,-- bei einem Zeitaufwand von 2 - 3 Minuten ein Betrag von S 9,60, sohin ein Gesamtbetrag von S 149,90 zuzüglich 20 % Ust. (S 30,--) ein Betrag von S 179,90 in Rechnung gebracht.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Kosten der Drittschuldnerin antragsgemäß bestimmt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Kosten der Drittschuldnerin für ihre Äußerung lediglich mit S 150,-- bestimmt werden.
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 302 Abs. 1 EO stehen dem Drittschuldner für die mit der Abgabe seiner Erklärung verbundenen Kosten als Ersatz ein Betrag von S 150,-- zu, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden. Daraus geht zweifelsfrei hervor, daß ein den Betrag von S 150,-- übersteigender Kostenzuspruch den Nachweis höherer Kosten im konkreten Einzelfall erfordert. Für den Nachweis kommen als Beweismittel nur Urkunden in Betracht (EO, MGA13, § 302 FN 2).
Die von der Drittschuldnerin vorgelegte Kostenaufstellung stellt (nach dem eigenen Vorbringen der Drittschuldnerin) auf bloße Durchschnittswerte, sowohl was den Zeitaufwand als auch die Bruttolohnkosten der mit solchen Aufgaben üblicherweise betrauten Mitarbeiter betrifft, ab, ohne auf die in diesem Verfahren abgegebene Drittschuldnererklärung überhaupt konkret Bezug zu nehmen und ohne den mit dieser Äußerung verbundenen Aufwand zu beziffern, geschweige denn im Sinne des § 302 Abs. 1 EO "nachzuweisen".
Auch wenn man die vom Rekursgericht nicht abschließend zu beurteilende Richtigkeit der vorgelegten Aufstellung über die durchschnittlichen anfallenden Äußerungskosten bejahen wollte, so könnte ein solcher Umstand nur ein an den Gesetzgeber heranzutragendes Argument darstellen, um diesen zu einer Erhöhung des in § 302 Abs. 1 EO enthaltenen "Mindestersatzbetrages" von S 150,-- zu veranlassen. Hingegen ist die Bezugnahme auf durchschnittliche Äußerungskosten ohne Nachweis der Aufwendungen im konkreten Einzelfall nicht geeignet, im Wege der Rechtsprechung die Zuerkennung höherer Äußerungskosten zu bewirken, weil damit die gesetzlich festgelegte Höhe des im Regelfall heranzuziehenden Ersatzbetrages von derzeit S 150,-- faktisch umgangen würde; Sinn der Festsetzung der Kosten für die Drittschuldneräußerung durch den Gesetzgeber mit der EO-Novelle 1991 war eben gerade der, die durchschnittlich Drittschuldnern entstehende Belastung mit einem Pauschalbetrag abzugelten, der mit S 150,-- für angemessen angesehen wurde. Höhere Kosten können daher nur in ganz besonderen Fällen bei entsprechendem Nachweis abgegolten werden. Dazu ist, wie das gefertigte Rekursgericht auch schon in vorangegangenen Entscheidungen hingewiesen hat (vgl. 6 R 103/97g und 6 R 262/97e), eine theoretische Aufstellung, die nicht auf den konkreten Aufwand, sondern nur auf durchschnittliche Werte abstellt, sicherlich nicht geeignet. Unabhängig davon , ob im gesetzlichen Pauschalbetrag von S 150,-- die Umsatzsteuer bereits enthalten ist (vgl. RPflE 1993/74; 1993/105) oder ob für die Kosten der Drittschuldneräußerung keine Umsatzsteuer zu entrichten ist, wie dies der Rekurswerber vermeint, kommt daher nur ein Zuspruch des in § 302 Abs. 1 EO festgelegten Betrages von S 150,-- in Betracht. Dem Rekurs der betreibenden Partei war daher Folge zu geben.
Eine Entscheidung über Rekurskosten hatte zu entfallen, weil solche nicht verzeichnet wurden.
Landesgericht Ried im Innkreis,