JudikaturVfGH

G189/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1991

§302 EO, RGBl. Nr. 118/1914, idF der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18. Mai 1990, BGBl. Nr. 280/1990, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Gegen §302 EO in der ab 1. März 1991 maßgeblichen Fassung treffen die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken zu, die den Verfassungsgerichtshof veranlaßt haben, mit E v 03.03.90, G236/89, die damals das Ärar betreffende Ausnahmeregelung von der Verpflichtung zur Drittschuldneräußerung als verfassungswidrig aufzuheben. Es genügt daher, zur Begründung auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

§302 EO ist daher als gleichheitswidrig aufzuheben.

Eine bloße Verweisung auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes kann dem Erfordernis des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG nur dann genügen, wenn die seinerzeit in Prüfung gezogene (und aufgehobene) und die nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des ihnen zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes offenkundig gleich sind und wenn daher die Gründe, die seinerzeit zur Aufhebung der Rechtsvorschrift geführt haben, ohne weiters zur Gänze als Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit (Verfassungsmäßigkeit) der nunmehr bekämpften Rechtsvorschrift übertragen werden können (vgl. VfSlg. 8308/1978 zu dem diesbezüglich gleichlautenden §57 Abs1 zweiter Satz VfGG 1953).

Diese Voraussetzung trifft im gegenständlichen Fall offenkundig zu.

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