JudikaturLG für ZRS Wien

RWZ0000095 – LG für ZRS Wien Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2004

Die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 ZPO umfasst auch die Kosten des Drittschuldners für seine Äußerung nach § 302 EO.

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