EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 292h Kosten des Drittschuldners für die Berechnung
(1) Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung
1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 8 Euro,
2. bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens jedoch 4 Euro,
zu. Dieser Betrag ist von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag.
(2) Ist die Berechnung des dem Drittschuldner nach Abs. 1 zustehenden Betrags strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.
(3) In den Fällen des § 75 hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner nach Abs. 1 zugekommen sind.
§ 292h EO · EO · Exekutionsordnung
§ 292h Kosten des Drittschuldners für die Berechnung
…§ 292h. (1) Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung 1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von…
Art. 34 Artikel XXXIV
…I Z 25 ( § 302 EO ) ist auf Drittschuldnererklärungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 abgegeben worden sind. (8) § 292h EO in der Fassung des Art. I Z 12 ist auf Zahlungen überwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 fällig geworden…
Art. 96 Artikel 96
…5 EO ) ist auf Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden, anzuwenden. 17. Der Art. 49 Z 13 ( § 292h Abs. 1 EO ) ist auf Zahlungen überwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden. 18. § 71 EO , soweit er nicht die Zwangsversteigerung…
§ 302 Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung
…Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. § 292h Abs. 3 ist anzuwenden.…
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