JudikaturLG Ried/Innkreis

RRD0000006 – LG Ried/Innkreis Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 1998

Durch den gemäß § 302 Abs. 1 EO mit S 150,-- bestimmten Ersatzbetrag

wird der Drittschuldnern im Durchschnitt auferlaufene Kostenaufwand

abgegolten; höhere Kosten gebühren nur ausnahmsweise dann, wenn sie

im einzelnen (durch Vorlage von Urkunden) und auf den konkreten Fall

bezogen, nachgewiesen werden.

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