RRD0000006 – LG Ried/Innkreis Rechtssatz
Durch den gemäß § 302 Abs. 1 EO mit S 150,-- bestimmten Ersatzbetrag
wird der Drittschuldnern im Durchschnitt auferlaufene Kostenaufwand
abgegolten; höhere Kosten gebühren nur ausnahmsweise dann, wenn sie
im einzelnen (durch Vorlage von Urkunden) und auf den konkreten Fall
bezogen, nachgewiesen werden.