3R295/08d – LG Klagenfurt Entscheidung
Kopf
Repbulik Österreich
Landesgericht Klagenfurt
3 R 295/08d
Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter HR Dr. Kurt Straschuschnig (Vorsitz), Dr. Hubert Müller und Dr. Gerard Kanduth in der Exekutionssache der betreibenden Partei ***** vertreten durch Frimmel/Anetter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 9020 Klagenfurt, gegen die verpflichtete Partei ***** wegen € 33.005,-- s. A., über den Rekurs der Betreibenden (Rekursinteresse € 25,--) gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 4. 6. 2008, 6 E 2479/07x-8, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrag des Drittschuldners ***** vom 3. 6. 2008 auf Ersatz der mit € 25,-- verzeichneten Kosten für die Drittschuldnererklärung, ON 7, abgewiesen wird.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, § 78 EO jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Im gegenständlichen Forderungsexekutionsverfahren nach § 294a EO zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 33.005,-- s. A. wurde dem ermittelten Drittschuldner ***** die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 301 EO am 23. 4. 2008 zugestellt.
Erst am 3. 6. 2008 gab der Drittschuldner die am 4. 6. 2008 beim Erstgericht eingelangte Drittschuldnererklärung ab und anerkannte die gepfändete Forderung der Verpflichteten *****. Er verzeichnete für die Erklärung Kosten in Höhe von € 25,-- (vgl. ON 7). Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten antragsgemäß.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Betreibenden, mit welchem sie Abänderung in eine Abweisung des Kostenbestimmungsantrages begehrt. Der Rekurs ist begründet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 301 Abs 1 EO beträgt die Frist für die Abgabe der Drittschuldnererklärung vier Wochen.
Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner bei Pfändung einer wiederkehrenden Forderung € 25,--, sonst € 15,-- inklusive Umsatzsteuer zu. Die Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen; ihm ist deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen (§ 302 Abs 1 und 2 erster Satz EO).
Nach – soweit ersichtlich - einhelliger Rechtssprechung (vgl. Angst/Jakusch/ Mohr EO14 § 302 E 6; Oberhammer in Angst EO-Kommentar2
§ 302 Rz 1 jeweils mwN; zuletzt LG ZRS Graz, 4 R 440/03k = RpflSlgE 2004/37 mit ausführlicher Begründung), der sich der erkennende Senat anschließt, steht dem Drittschuldner für eine verspätete Erklärung kein Kostenersatzanspruch nach § 302 EO zu.
Im vorliegenden Fall hätte die Drittschuldnererklärung bis spätestens 21. 5. 2008 zur Post gegeben werden müssen, tatsächlich wurde sie aber erst dreizehn Tage nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 301 Abs 1 EO abgegeben.
Dem Drittschuldner gebühren hierfür also keine Kosten. Es war daher dem Rekurs Folge zu geben und der angefochtene Beschluss in eine Abweisung des Kostenbegehrens abzuändern.
Da der Betrag, dessen Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wurde, €
100,-- nicht übersteigt, hätte die Rekurswerberin gemäß § 11 Abs 2 RATG nur Anspruch auf Ersatz der mit dem Rekurs verbundenen Barauslagen gehabt. Solche wurden jedoch nicht verzeichnet. Die Rekurswerberin hat die Kosten des Rekurses daher selbst zu tragen. Landesgericht Klagenfurt
als Rekursgericht