RS0004022 – OGH Rechtssatz
Die Erklärungspflicht des Drittschuldners umfaßt lediglich die im Abs 1 des § 301 EO aufgezählten Fragen (Heller-Berger-Stix, Komm zEO 4. Aufl 2179). Zu anderen Auskünften kann der Drittschuldner nicht gezwungen werden.