EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 217 Rest der Verteilungsmasse
(1) Sofern die Verteilungsmasse durch die bisher angeführten Leistungen nicht erschöpft ist, sind aus ihr zu berichtigen:
1. die länger als drei Jahre rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren, und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfandrecht genießen;
2. nach diesen die länger als drei Jahre rückständigen, aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz gebührenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, insoweit denselben ein Pfandrecht zukommt, nach der Priorität der Kapitalbeträge oder Bezugsrechte.
(2) Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest der Verteilungsmasse ist dem Verpflichteten zuzuweisen.
§ 217 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 217 Rest der Verteilungsmasse
…§ 217. (1) Sofern die Verteilungsmasse durch die bisher angeführten Leistungen nicht erschöpft ist, sind aus ihr zu berichtigen: 1. die länger als drei Jahre rückständigen, von…
§ 221 Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung
…§ 221. (1) Die Beträge, welche aus der Verteilungsmasse nach barer Berichtigung der dem Gläubiger nach §§ 216 und 217 zukommenden Nebengebühren auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung entfallen, sind für die Zeit bis zum Eintritt der Bedingung zinstragend anzulegen. (2) Die Zinsen sind…
§ 219 Renten und wiederkehrende Leistungen
…werden aus der Verteilungsmasse in der Art berichtigt, dass zunächst die bis zum Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen Leistungen ( §§ 216 und 217 ) bezahlt und sodann das Kapital, das erforderlich ist, um die vom Tag der Erteilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen aus seinen Zinsen zu berichtigen, zinstragend…
§ 220 Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung
…§ 220. (1) Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung sind durch Zuweisung des nach §§ 216 und 217 auf die Forderung entfallenden Barbetrages zu berichtigen; der Gläubiger hat die Rückleistung des Empfangenen für den Fall des Eintrittes der Bedingung sicherzustellen. (2) Wird die…
§ 31 UHG · UHG · Urkundenhinterlegungsgesetz
§ 31
…Bei der Bewilligung der Exekution ist auch eine Ausfertigung des vollstreckbaren Exekutionstitels zu hinterlegen. Ein nach Berichtigung aller Ansprüche verbleibender Rest der Verteilungsmasse (§ 217 Abs. 2 EO) darf erst einen Monat nach Ablauf des zweiten Ediktes (§ 46 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes) dem Verpflichteten ausgefolgt werden. (2) Wird das Grundbuch während der…
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