JudikaturOGH

RS0115423 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2001

Dient das bücherliche Pfandrecht der Besicherung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens kommen vorrangige Pfandgläubiger nicht gemäß § 217 Abs 1 Z 2 EO zum Zug, weil kein Fall des § 470 ABGB vorliegt. Vielmehr ist der Erlös der Verwertung der Sicherheit entsprechend den Grundsätzen des Konkursrechts der Masse zuzuweisen.

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