3Ob25/77 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K*, wider die verpflichtete Partei Dr. Werner Bartlmä, Rechtsanwalt in Klagenfurt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des H*, S 57/76 des Landesgerichtes Klagenfurt, wegen S 125.720,-- s.A., infolge Revisionsrekurses der Firma R*, vertreten durch Dr. Tassilo Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 21. Dezember 1976, GZ. 2 R 566/76 22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal a.d. Drau vom 15. November 1976, GZ. E 758/76 17, teils aufgehoben, teils abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss, der in seinem aufhebenden Teil als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, und der Beschluss des Erstgerichtes werden hinsichtlich des Betrages von S 4.500,-- (Verkaufserlös der Postzahl 7 des Pfändungsprotokolls E * des Erstgerichtes) aufgehoben und es wird dem Erstgerichte in diesem Umfange die neuerlich nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung:
Bei dem in der vorliegenden Exekutionssache angeordneten und am 21. Juni 1976 vollzogenen Verkauf wurden a usser den im erstgerichtlichen Pfändungsprotokoll E * unter PZ 1 3 , 15, 16, 18, 19, 22 und 25 verzeichneten Gegenständen auch die seinerzeit nur zugunsten anderer Gläubiger gepfändeten Gegenstände PZ 6 und 7 des genannten Pfändungsprotokolles versteigert, obwohl die Exekution auf diese zuletzt genannten Fahrnisse bereits eingestellt war. Der Verkaufserlös der Fahrnisse PZ 6 und 7 des Pfändungsprotokolles betrug je S 4.500,--; dieser Betrag wurde bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Graz erlegt. Mit dem Verteilungsbeschluss vom 19. Juni 1976 wies das Erstgericht den um die Kosten der Schätzung und Versteigerung verminderten Versteigerung s erlös der Gegenstände PZ 1 3 , 15, 16, 18, 19, 22 und 25 der betreibenden Gläubigerin zur teilweisen Berichtigung ihrer vollstreckbaren Forderung zu. Am 3 0. Juli 1976 erhob die Fa. R* gegen den Verpflichteten beim Erstgericht zu C 683/76 Klage auf Einwilligung in die Ausfolgung des Verkaufserlöses der zu PZ 6 und 7 des Pfändungsprotokolles E * seinerzeit gepfändeten Fahrnisse, deren Eigentümerin zu sein sie behauptete. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 7. Oktober 1976 stimmte der Vertreter des Verpflichteten der Ausfolgung des Verkaufserlöses für das im Pfändungsprotokoll unter PZ 7 verzeichneten Gerät zu und anerkannte in diesem Umfange das Klagebegehren. Die Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles unterblieb mangels eines diesbezüglichen Antrages der Klägerin. Unter Hinweis auf diese Zustimmungserklärung und die Einstellung aller Exekutionen auf diese Fahrnisse beantragte die Fa. R* am 11. November 1976 die Ausfolgung des Verkaufserlöses der PZ 7 des Pfändungsprotokolles. Schon vor dieser Antragstellung war am 11. Oktober 1976 vom Landesgericht Klagenfurt über das Vermögen des Verpflichteten zu S 75/76 der Anschlusskonkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Werner Bartlmä zum Masseverwalter bestellt worden.
Das Erstgericht verfügte die Ausfolgung des „restlichen“ Verkaufserlöses von S 9.000,-- (der Gegenstände PZ 6 und 7 des Pfändungsprotokolles) an die Fa. R* zu Händen ihres Vertreters.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters Folge, hob den Beschluss des Erstgerichtes hinsichtlich der – nicht beantragten – Überweisung des Verkaufserlöses für die PZ 6 des Pfändungsprotokolles ersatzlos auf und änderte ihn im übrigen dahin ab, dass es den Antrag der Fa. R* auf Ausfolgung des Versteigerungserlöses der PZ 7 des Pfändungsprotokolles abwies. Es war der Ansicht, dass der Erlös der irrtümlich versteigerten Gegenstände bei sinngemässer Anwendung des § 217 Abs. 2 EO an sich dem Verpflichteten zuzuweisen gewesen wäre, der durch den Exekutionsakt als Verfügungsberechtigter ausgewiesen sei. Seit der Konkurseröffnung könne aber nur mehr der Masseverwalter über diesen Verkaufserlös verfügen. Die Zustimmung des Gemeinschuldners habe mangels wirksamer Übergabe nicht zur Begründung eines dinglichen Anspruches der Fa. R* an dem bei der Verwahrungsabteilung hinterlegten Verkaufserlös führen können, rechtfertigte daher nicht die Ausfolgung des Versteigerungserlöses an die genannte Firma.
Die Fa. R* erhebt Revisionsrekurs mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Ausfolgungsantrag hinsichtlich des Verkaufserlöses der PZ 7 des Pfändungsprotokolles E * stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Masseverwalter zur Anfechtung des erstgerichtlichen Erfolglassungsauftr a ges legitimiert war. Wie sich aus § 1 Abs. 1 KO ergibt, verliert der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Befugnis, das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen; die diesbezüglichen Befugnisse gehen auf den Masseverwalter über. Dieser ist bei einer Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkursverfahrens der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners ( Heller-Berger-Stix S 14 3 f SZ 29/82 u.a.) und daher zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugt.
Der exekutive Verkauf von Fahrnissen und die Verteilung des Verkaufserlöses setzen den Bestand eines richterlichen Pfandrechtes voraus. Der Versteigerungserlös von Gegenständen, an denen ein exekutives Pfandrecht nicht begründet wurde, fällt nicht in die Verteilungsmasse und ist daher nicht, wie das Erstgericht angenommen hat, Hyperocha. In der Exekutionsordnung f ehlt es an einer Bestimmung, wem der Erlös der mangels eines richterlichen Pfandrechtes zu Unrecht versteigerten Gegenstände auszufolgen ist. Es ist aber dem Rekursgericht beizupflichten, dass hier die Bestimmungen der EO über die Ausfolgung der Hyperocha sinngemäss anzuwenden sind. Die Exekution soll dem Gläubiger Befriedigung seines durch den Exekutionstitel festgestellten Anspruches aus dem Vermögen des Verpflichteten verschaffen. Da jedoch nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob eine Sache zum Vermögen des Verpflichteten gehört, hat die Exekutions o rdnung im § 253 dem Vollstrecker gestattet, alle in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen Gegenstände zu pfänden. Die Exekutionsordnung nimmt zum Zwecke der Exekutionsvornahme an, dass die in der Gewahrsame der Verpflichteten befindliche n Gegenstände auch zu dessen Vermögen gehören ( Heller-Berger-Stix S 449). Sie bestimmt daher folgerichtig, dass die Hyperocha dem Verpflichteten auszufolgen ist. Zufolge der Regelung des § 253 EO ist es möglich, dass Vermögensobjekte Dritter in Exekution gezogen werden. Zur Beseitigung eines solchen Eingriffes steht dem Dritten die Klage nach § 37 EO zur Verfügung. Die Rechtslage ist ähnlich, wenn in der Gewahrsame des Verpflichteten befindliche, aber nicht gepfändete Gegenstände versteigert werden. In einem solchen Fall ist im Exekutionsverfahren davon auszugehen, dass diese Gegenstände zum Vermögen des Verpflichteten gehörten; ihr Erlös ist deshalb dem Verpflichteten auszufolgen. Waren aber die versteigerten Gegenstände Eigentum eines Dritten, steht diesem der Ausfolgungsanspruch zu, der, wenn er bestritten wird, mit Klage gegen den Verpflichteten auf Einwilligung in die Ausfolgung des Versteigerungserlöses geltend zu machen ist. Der Ausfolgungsanspruch geht in einem solchen Fall nicht vom Verpflichteten auf einen Dritten über, sondern steht dem Dritten auf Grund seines früheren Eigentumsrechtes an den versteigerten Gegenständen zu. Schon aus diesem Grunde bedarf es daher einer „wirklichen Übergabe“, wie das Rekursgericht angenommen hat. Eine Klage des Dritten ist nicht erforderlich, wenn der Verpflichtete der Ausfolgung des Versteigerungserlöses gegenüber dem Exekutions- und Verwahrschaftsgericht zustimmt. Für die Wirksamkeit dieser Zustimmungserklärung ist es unerheblich, dass sie, wie im vorliegenden Fall, in einem Prozessakt und nicht im Exekutionsakt des Verwahrschaftsgerichtes abgegeben wird. Im Zeitpunkte der Abgabe der Zustimmungserklärung war der Verpflichtete noch nicht den Verfügungsbeschränkungen des § 3 KO unterworfen, da auch die Rechtswirkungen des Anschlusskonkurses erst mit dem Beginn des Tages eintreten, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist. Die Abgabe der Zustimmungserklärung fällt auch nicht unter § 8 Abs. 2 AO und bedurfte daher nicht der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. War aber die Zustimmungserklärung des späteren Gemeinschuldners wirksam, dann stand dem Verpflichteten im Zeitpunkte der Eröffnung des Anschlusskonkurses ein Anspruch auf Ausfolgung des Verkaufserlöses der PZ 7 des Pfändungsprotokolles nicht zu. Die Ausfolgung dieses Versteigerungserlöses an die Fa. R* bedarf daher trotz Einbringung des Erfolglassungsantrages nach Eröffnung des Anschlußkonkurses nicht der Zustimmung des Masseverwalters. Das Ausfolgungsbegehren der Fa. R* ist aber noch nicht spruchreif, weil die Untergerichte die Vorschriften der §§ 409, 567, 568 GeO nicht beachtet haben, die auch anzuwenden sind, w enn Fahrnisse versteigert wurden, an denen kein richterliches Pfandrecht bestand. Das Verfahren der Untergerichte ist daher mangelhaft g e blieben, weshalb die Entscheidungen der Unterinstanzen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben waren. Das Erstgericht wird nach den vorgenannten Bestimmungen der GeO vorzugehen und sodann neuerlich über den Erfolglassungsantrag zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO und § 78 EO.