RS0003306 – OGH Rechtssatz
§ 217 Abs 1 Z 1 EO, der das Rangverhältnis der Zinsen zu anderen Hypothekargläubigern regelt und insoweit einen Unterschied im Rang normiert, kommt bei Höchstbetragshypotheken, die grundsätzlich für alle Ansprüche aus dem der Vereinbarung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestellt sind, nicht zur Anwendung, weil hier alle Zinsen den gleichen Rang genießen.