JudikaturOGH

RS0003247 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1995

Es muß mindestens das Grundverhältnis für die durch die Nebengebührenkaution sicherzustellenden Forderungen aus der Urkunde entnommen werden können und es ist weiters erforderlich, daß in der Urkunde die Forderungen aufgezählt werden, zu deren Deckung die Nebengebührenkaution herangezogen werden soll. Nur wenn wenigstens bedungen wird, daß sie zur Deckung aller nicht gleichen Rang mit dem Kapital genießenden Nebengebühren (§ 217 Abs 1 EO) dient, können mehr als drei Jahre rückständige Zinsen zugewiesen werden.

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