JudikaturOGH

RS0003297 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2016

Die Bestimmung des § 217 Abs 1 Z 2 EO bezieht sich nicht auf verjährte Zinsen. Die in einem Urteil für die Zukunft zugesprochenen Zinsen verjähren in 3 Jahren.

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