§ 12 Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH — EnDG
(1) Der Bund hat der ORF Beitrags Service GmbH die für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge nach diesem Bundesgesetz und der gemäß §§ 36 bis 40 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025 übertragenen Aufgaben erforderlichen Ablaufprozesse entstandenen und nachgewiesenen Kosten zu ersetzen.
(2) Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von 15 Euro netto pro Erledigung ersetzt.
(3) Die Rechnungslegung der ORF Beitrags Service GmbH an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann den gemäß Abs. 2 bestimmten Betrag mit Verordnung valorisieren.
§ 12 EnDG · EnDG · Energiearmuts-Definitions-Gesetz
§ 12 Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH
(1) Der Bund hat der ORF Beitrags Service GmbH die für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge nach diesem Bundesgesetz und der gemäß §§ 36 bis 40 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025 übertragenen Aufgaben erforderlichen Ablaufprozesse entstandenen und nachgewi…
§ 14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
… 1 samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die §§ 7 bis 10 sowie § 12 mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 treten mit 1. April 2026 in…
§ 15 Vollziehung
…im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus; 3. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus; 4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales…
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