§ 4 Definition von Energiearmut
In Kraft seit 24. Dezember 2025
Up-to-date
Als energiearm gelten jene Haushalte, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten) für ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit nicht oder nur unzureichend selbst aufbringen können.
EnDG · Energiearmuts-Definitions-Gesetz
§ 15 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. ( Verfassungsbestimmung ) hinsichtlich des § 1 die Bundesregierung; 2. hinsichtlich der §§ 4 bis 6 und des § 11 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für…
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