(1) Für die Messung von Energiearmut sind insbesondere folgende Indikatoren heranzuziehen:
1. Objektive Indikatoren:
a) Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig überdurchschnittlich hohen Energiekosten (definiert als 140% der medianen äquivalisierten Energiekosten),
b) Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig besonders niedrigen Energiekosten (definiert als Energiekostenanteil von höchstens 7% am Haushaltseinkommen oder definiert als höchstens 70% der medianen äquivalisierten Energiekosten), oder
c) Haushalte mit einem Energiekostenanteil über 10% und 15% des Haushaltseinkommens; oder
2. subjektive Indikatoren:
a) Haushalte, die die Wohnräume nicht angemessen warmhalten können, oder
b) Haushalte, die Zahlungsrückstände bei Wohnnebenkosten wie Strom oder Heizung haben, oder
3. ergänzende Indikatoren:
a) Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle, deren Wohnräume von schlechter Bausubstanz gekennzeichnet sind (Probleme durch feuchte Wände oder Fußböden, Fäulnis in Fensterrahmen oder Fußböden, undichtes Dach),
b) Strom-, Gas- oder Fernwärmepreise für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder
c) Endenergieverbrauch nach Einkommensquantilen.
(2) Aus den Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und b, sowie Z 3 lit. a ist ein Gesamtindikator zu berechnen.
(3) Die Indikatoren gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie das in Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c festgelegte Verhältnis der Energiekosten am Haushaltseinkommen und an den medianen äquivalisierten Energiekosten können unter Berücksichtigung des Berichtes der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß § 40 Abs. 3 Z 7 lit. b des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union sowie neu verfügbarer Datenquellen nach Anhörung der Regulierungsbehörde E Control und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst und ergänzt werden.
EnDG · Energiearmuts-Definitions-Gesetz
§ 5 Indikatoren zur Messung von Energiearmut
(1) Für die Messung von Energiearmut sind insbesondere folgende Indikatoren heranzuziehen: 1. Objektive Indikatoren: a) Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig überdurchschnittlich hohen Energiekosten (definiert als 140% der medianen äquivalisierten Energiekoste…
§ 6 Durchführung von statistischen Analysen
…Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat unter Verwendung der gemäß § 5 festgelegten Indikatoren sowie vorhandener Statistiken und Erhebungen (insbesondere Energiestatistiken, Mikrozensus und EU SILC) nach Rücksprache mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der…
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