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Energiearmuts-Definitions-Gesetz
§ 9
EnDG
§ 9 Prüfung der Einkommensverhältnisse
In Kraft bis 31. März 2026
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§ 9 Prüfung der Einkommensverhältnisse — EnDG
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(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.4.2026 in Kraft)
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