§ 15 Vollziehung
In Kraft seit 24. Dezember 2025
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. ( Verfassungsbestimmung ) hinsichtlich des § 1 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich der §§ 4 bis 6 und des § 11 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
3. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
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