(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
EnDG · Energiearmuts-Definitions-Gesetz
§ 14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die §§ 7 bis 10 sowie…
§ 15 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. ( Verfassungsbestimmung ) hinsichtlich des § 1 die Bundesregierung; 2. hinsichtlich der §§ 4 bis 6 und des § 11 der Bundeskanzler im…
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