EnDG
Gliederung
3. Abschnitt Zielgruppen für Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und für Förderungen klimarelevanter Investitionen
§ 7 Unterstützungswürdige Haushalte
(1) Bei Vorhaben, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut oder zur Förderung klimarelevanter Investitionen regeln, können bei Festlegung der unterstützungswürdigen Haushalte folgende Begriffsbestimmungen herangezogen werden:
1. „Schutzbedürftige Haushalte“ oder „einkommensschwache Haushalte“ bezeichnet Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
2. „Förderungswürdige Haushalte“ bezeichnet Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten zweifachen Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(1a) Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist § 48 Abs. 3, 4 und 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2) Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist das über die Transparenzdatenbank ermittelbare Einkommen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, maßgeblich.
(3) Unterstützungsleistungen, die nach Feststellung der Unterstützungswürdigkeit nach diesem Bundesgesetz gewährt werden, gelten als nicht anrechenbare Leistungen gemäß § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), BGBl. I Nr. 41/2019.
§ 7 EnDG · EnDG · Energiearmuts-Definitions-Gesetz
§ 7 Unterstützungswürdige Haushalte
…3. Abschnitt Zielgruppen für Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und für Förderungen klimarelevanter Investitionen § 7. (1) Bei Vorhaben, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut oder zur Förderung klimarelevanter Investitionen regeln, können bei Festlegung der unterstützungswürdigen Haushalte folgende Begriffsbestimmungen herangezogen werden…
§ 14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die §§ 7 bis 10 sowie § 12 mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 treten mit…
§ 8 Nachweis der Unterstützungswürdigkeit
…1) Das Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ist gegenüber Förderabwicklungsstellen durch eine der im Folgenden genannten Leistungen nachzuweisen: 1. Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I…
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