Die Beitragsschuldner haben zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß § 8 Abs. 3 EKBSG in einem durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Voraus bekanntzugebenden Format je Anlage gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG folgende Daten zu übermitteln:
1. Bezeichnung der Erzeugungsanlage;
2. Zählpunktnummer;
3. installierte Kapazität der Anlage;
4. Anschlussnetzbetreiber;
5. eingesetzte Erzeugungstechnologie gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG;
6. mögliche Befreiung gemäß § 2 EKBSG;
7. allfällige nachgewiesene Investitions- und Betriebskosten zuzüglich Aufschlag gemäß § 3 Abs. 3 EKBSG in Euro;
8. wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 EKBSG;
9. Erzeugung aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;
10. Erlösübersicht je Kalendermonat aufgeschlüsselt nach der Veräußerung in Euro/MWh und dem Durchschnittspreis in Euro/MWh sowie allfällige in Abzug zu bringende Beträge;
11. EKB-S gemäß § 3 EKBSG je Kalendermonat in Euro.
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