G8/2024 ua, V6/2024 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem zu G8/2024, V6/2024 und V7/2024 protokollierten Antrag begehren die antragstellenden Gesellschaften, der Verfassungsgerichtshof möge
1. das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) sowohl in der Stammfassung BGBl I 220/2022 als auch in der durch BGBl I 64/2023 novellierten Fassung zur Gänze,
in eventu
2. §1 Abs2 und 3, §3, §4, §5 und §6 des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) sowohl in der Stammfassung, BGBl I 220/2022, als auch in der durch BGBl I 64/2023 novellierten Fassung,
sowie
3. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Umsetzung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S-UmsetzungsV), BGBl II 195/2023, und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV), BGBl II 194/2023,
als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl I 220/2022, lautet:
"Allgemeine Bestimmungen
(1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB S) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr L 261 vom 07.10.2022, S. 1, umgesetzt.
(2) Der EKB S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(3) Dem EKB S unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.
Befreiungen
Vom EKB S sind befreit
1. die Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß §7 Abs1 Z7a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl I Nr 110/2010;
2. die Veräußerung von Strom durch einen Erzeuger, dessen Erlöse pro MWh erzeugten Strom bereits aufgrund von nicht gemäß Art8 der VO (EU) 2022/1854 erlassenen staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind; dazu zählt jedenfalls die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl I Nr 150/2021, erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß §11 Abs6 EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, die einen Einspeise- oder Nachfolgetarif nach dem Ökostromgesetz, BGBl I Nr 149/2002, oder nach dem Ökostromgesetz 2012, BGBl I Nr 75/2011, erhalten;
3. die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit im Sinne von Art2 Z4 der VO (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr L 312 vom 28.11.2017 S. 6, eingesetzt wird;
4. die Veräußerung von Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements gemäß §7 Abs1 Z13a ElWOG 2010 eingesetzt wird;
5. die Veräußerung von Strom, der in inländischen Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird.
Höhe des Beitrags
(1) Bemessungsgrundlage für den EKB S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß §1 Abs3, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielt wurde. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse von 140 Euro je MWh Strom.
2. Markterlöse: die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung.
(3) Liegen die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse, können diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 % der notwendigen, direkten Investitions- und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen nachweist.
(4) Veräußert der Beitragsschuldner Strom im Sinne des §1 Abs3 an verbundene Unternehmen, sind als Markterlöse für den Verkauf und die Lieferung von Strom jene Beträge anzusetzen, die marktüblichen Konditionen mit fremden Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entsprechen.
(5) Der EKB S beträgt 90 % der Überschusserlöse.
(6) Der EKB S stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§4 Abs4 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl Nr 400/1988).
Absetzbetrag für begünstigte Investitionen
(1) Vom gemäß §3 ermittelten EKB-S kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über diesen Zeitraum hinaus, kann der Absetzbetrag auch für nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§5 Abs1) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt. Jedenfalls ausgeschlossen von der Zurechnung zum Beitragsschuldner sind von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers.
(2) Begünstigte Investitionen sind im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 36 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß §3 Abs2 Z2 zugrundeliegende gelieferte Menge. In Fällen des §3 Abs3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei durch die Geltendmachung des Absetzbetrages bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf.
(3) Der Absetzbetrag kann im Rahmen der Selbstberechnung vom fälligen Betrag (§5 Abs2) abgezogen werden.
Beitragsschuldner, Fälligkeit des Beitrags
(1) Beitragsschuldner ist
1. der Betreiber einer Anlage (§7 Abs1 Z20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß §1 Abs3 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;
2. der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Z1. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betreiber gemäß Z1 insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.
(2) Der EKB S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:
1. am 30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023;
2. am 31. März 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023.
(3) Die Fälligkeit eines gemäß §201 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, festgesetzten EKB S richtet sich nach Abs2.
Erhebung des Beitrags
(1) Die Erhebung des Beitrags obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
(2) Der Beitragsschuldner hat den Beitrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (§5 Abs2) an das zuständige Finanzamt zu entrichten.
Plausibilitätsprüfung
Die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E Control) hat auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes oder des Bundesfinanzgerichts im Anlassfall eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich einer allfälligen Beitragsschuldnerschaft sowie hinsichtlich der korrekten Höhe des durch den Beitragsschuldner selbst berechneten Beitrags vorzunehmen. Die E Control ist dazu befugt, in alle Daten und Unterlagen des Beitragsschuldners Einsicht zu nehmen und Auskünfte darüber vom Beitragsschuldner anzufordern. Vom Beitragsschuldner sind der E Control innerhalb von sechs Wochen alle Auskünfte zu beantworten sowie alle angefragten Unterlagen vorzulegen.
Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten
(1) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach §3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach §4 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 ergeben.
(2) Der Beitragsschuldner hat dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (§5 Abs2) eine Aufstellung zu übermitteln, aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt.
(3) Der Beitragsschuldner hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einem von ihr beauftragten Dienstleister folgende Daten und Unterlagen zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln:
1. bis zum 20. Jänner 2023 die von 1. Dezember bis 31. Dezember 2022 erzielten Überschusserlöse und
2. bis zum 20. April 2023 die von 1. Jänner bis 31. März 2023 erzielten Überschusserlöse.
Verordnungsermächtigungen
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt
1. die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des §3 Abs2 Z2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß §4,
2. die Plausibilitätsprüfung gemäß §7 und
3. die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß §8
mit Verordnung näher zu konkretisieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt auch andere, als die in §4 Abs1 genannten Investitionen, als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2024 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Schlussbestimmung und Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich §3, §4, und §§7 bis 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
(2) Der E Control sind die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen aus den mit dem EKB S erzielten Einnahmen zu erstatten.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft."
2. Die durch BGBl I 64/2023 novellierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom lauten wie folgt:
"Höhe des Beitrags
(1) […]
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Z3.
[…]
3. Obergrenze für Markterlöse:
a) für Überschusserlöse, die von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 140 Euro je MWh Strom;
b) für Überschusserlöse, die nach dem 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 120 Euro je MWh Strom.
Absetzbetrag für begünstigte Investitionen
(1) […]
(2) Begünstigte Investitionen sind im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 36 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß §3 Abs2 Z2 zugrundeliegende gelieferte Menge. In Fällen des §3 Abs3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei für
– den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom und
– den Zeitraum nach dem 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 120 Euro und 180 Euro je MWh Strom
die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf.
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft.
(2) §3 Abs2 und §4 Abs2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 64/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft."
3. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Umsetzung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S-UmsetzungsV), BGBl II 195/2023, lautet:
"Allgemeines
Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl I Nr 220/2022 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in den Bereichen Markterlöse sowie Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten.
Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen
(1) Bei der Ermittlung der Markterlöse sind Aufwendungen aus der Rückdeckung für die Erzeugung zu berücksichtigen, wenn diese vom Beitragsschuldner nachgewiesen werden.
(2) Aufwendungen aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie (§7 Abs1 Z3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl I Nr 110/2010, in der Fassung BGBl I Nr 5/2023) sind im energiewirtschaftlich erforderlichen Umfang bei der Ermittlung der Markterlöse zu berücksichtigen, sofern diese, etwa durch zeitnahe Handelstätigkeiten basierend auf aktualisierten Erzeugungsprognosen, möglichst geringgehalten werden.
Ein Geringhalten kann angenommen werden, wenn die Abweichungen der Erzeugungsmengen pro Monat aus Windkraft und Photovoltaik weniger als 5 % und aus sämtlichen anderen Technologien weniger als 1 % betragen.
(3) Das Ergebnis von derivativen Kontrakten gemäß §3 Abs1 EKBSG umfasst auch das Ergebnis von Hedging-Vereinbarungen mit Endverbrauchern (virtuelle Strombezugsverträge). In diesem Fall berechnen sich die Markterlöse aus dem mit dem Endverbraucher vereinbarten und realisierten Gesamtpreis pro MWh Strom.
Übermittlung zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission
Die Beitragsschuldner haben zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß §8 Abs3 EKBSG in einem durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Voraus bekanntzugebenden Format je Anlage gemäß §5 Abs1 Z1 EKBSG folgende Daten zu übermitteln:
1. Bezeichnung der Erzeugungsanlage;
2. Zählpunktnummer;
3. installierte Kapazität der Anlage;
4. Anschlussnetzbetreiber;
5. eingesetzte Erzeugungstechnologie gemäß §1 Abs3 EKBSG;
6. mögliche Befreiung gemäß §2 EKBSG;
7. allfällige nachgewiesene Investitions- und Betriebskosten zuzüglich Aufschlag gemäß §3 Abs3 EKBSG in Euro;
8. wirtschaftlicher Eigentümer gemäß §5 Abs1 EKBSG;
9. Erzeugung aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;
10. Erlösübersicht je Kalendermonat aufgeschlüsselt nach der Veräußerung in Euro/MWh und dem Durchschnittspreis in Euro/MWh sowie allfällige in Abzug zu bringende Beträge;
11. EKB-S gemäß §3 EKBSG je Kalendermonat in Euro.
Übermittlung zum Zweck der Beitragserhebung an das Finanzamt
Die Übermittlung der Aufstellung gemäß §8 Abs2 EKBSG hat elektronisch nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FonV 2006, BGBl II Nr 97/2006, in der Fassung BGBl II Nr 190/2022, im Verfahren FinanzOnline in strukturierter Form zu erfolgen.
Beitragsschuldner
Betreibt ein Erzeuger von Strom gemäß §1 Abs3 EKBSG mehrere Anlagen gemäß §7 Abs1 Z20 ElWOG 2010, ist zur Ermittlung des Höchstbetrags nach §5 Abs1 Z1 EKBSG auf die installierte Kapazität der jeweiligen Anlage abzustellen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft und ist auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des EKBSG anzuwenden."
4. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV), BGBl II 194/2023, lautet:
"Allgemeines
Voraussetzung für den Abzug eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz vom Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F) bis zu den Höchstbeträgen gemäß §4 Abs2 EKBSG und §4 Abs3 EKBFG ist, dass die Investitionen
1. dem Zeitraum gemäß §2 zeitlich zugeordnet werden,
2. die inhaltlichen Voraussetzungen gemäß §3 erfüllen,
3. dem jeweiligen Beitragsschuldner gemäß §4 zurechenbar sind und
4. in einem Verzeichnis gemäß §5 ausgewiesen werden.
Zeitliche Zuordnung von Investitionen
(1) §4 Abs1 EKBSG sowie §4 Abs1 EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen Investitionen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf ertragsteuerliche Grundsätze abzustellen, das bedeutet insbesondere:
1. Begünstigungsfähig sind grundsätzlich Investitionen, die Wirtschaftsgüter im ertragsteuerlichen Sinn darstellen.
2. Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß §24 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, in der Fassung BGBl I Nr 108/2022, Herstellungszeitpunkt der Zeitpunkt der Fertigstellung.
3. Für die Höhe des Absetzbetrages sind die ertragsteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§6 Z1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl Nr 400/1988, in der Fassung BGBl I Nr 31/2023) maßgeblich. Diese vermindern sich um Beiträge von dritter Seite gemäß §3 Abs1 Z2 litb.
4. Für Investitionen, deren Anschaffung oder Herstellung sich über den im ersten Satz genannten Zeitraum hinaus erstreckt, kann der Absetzbetrag auch bereits für nach Maßgabe des Baufortschrittes aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
(2) Gemäß §9 Abs2 EKBSG und §4 Abs2 EKBFG kann vorgesehen werden, dass Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2024 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind (Investitionsvorhaben). Die Geltendmachung eines Absetzbetrages für Investitionsvorhaben ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1. Vor dem 1. Jänner 2024 wurden bereits erste Maßnahmen für das konkrete Investitionsvorhaben gesetzt, die nach Maßgabe der unternehmensinternen Voraussetzungen und Vorgaben beschlossen wurden sowie nach außen hin zum Ausdruck kommen. Als solche Maßnahmen kommen entsprechend dokumentierte Beschlüsse der Organe der Gesellschaft über das Investitionsvorhaben sowie Bestellungen, Kaufverträge, (teilweise) Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn in Frage.
2. Soweit bereits Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zum 31. Dezember 2023 angefallen sind, kann für diese Teilbeträge ein Absetzbetrag ausschließlich nach Maßgabe des Abs1 Z4 geltend gemacht werden.
3. Für die in den Jahren 2024 bis 2026 zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens kann ein Absetzbetrag in Höhe von 50 % der zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten geltend gemacht werden. Die zu erwartenden Kosten sind nach den Grundsätzen des §201 Abs2 Z7 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung BGBl I Nr 186/2022, bestmöglich zu schätzen.
4. Weichen die tatsächlichen (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten des Investitionsvorhabens von den geschätzten und dem Absetzbetrag gemäß Z3 zu Grunde gelegten Kosten um mehr als 10 % ab oder fallen die Voraussetzungen für die Zurechnung zu einem verbundenen Unternehmen gemäß §4 Abs2 weg, gilt dies als rückwirkendes Ereignis gemäß §295a BAO und der EKB-S bzw der EKB-F ist entsprechend anzupassen.
Inhaltliche Voraussetzungen für die Begünstigung
(1) Begünstigte Investitionen gemäß §1 liegen unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. Es handelt sich um Investitionen
a) in Anlagen gemäß §5 Abs1 Z3 und 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes – EAG, BGBl I Nr 150/2021, in der Fassung BGBl I Nr 233/2022;
b) in Stromnetze oder sonstige Netze, die ausschließlich dem Transport von erneuerbarer Energie gemäß §5 Abs1 Z13 EAG oder erneuerbarem Wasserstoff dienen, wobei jedenfalls von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers von der Zurechnung zum Beitragsschuldner ausgeschlossen sind;
c) in Ladepunkte gemäß §2 Z3 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl I Nr 38/2018, in der Fassung BGBl I Nr 150/2021;
d) in Maßnahmen zur Einsparung oder zum effizienten Einsatz von Energie ('Energieeffizienz'), vorausgesetzt diese Maßnahmen führen zu einer Energieeinsparung von mindestens 10 % bezogen auf den Energieverbrauch vor Setzung der Maßnahme und ein Gutachten gemäß Abs4 liegt vor;
2. Zudem wird in
a) abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege einer Absetzung für Abnutzung (§§7 und 8 EStG 1988) abgesetzt werden, oder
b) die Herstellung oder Ertüchtigung des Netzanschlusses (Netzzutrittsentgelt) gemäß §54 ElWOG 2010, BGBl I Nr 110/2010, in der Fassung BGBl I Nr 5/2023, oder in Strombezugsrechte an nach dem 31. Dezember 2021 errichtete Anlagen gemäß §5 Abs1 Z2 EKBSG
investiert, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften gemäß §2 Abs3 Z1 bis 3 EStG 1988 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht als einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
(2) Nicht begünstigungsfähig sind Investitionen in Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder in Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die vom Investitionsfreibetrag ausgenommenen Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern (Fossile Energieträger-Anlagen-VO), BGBl II Nr 156/2023.
(3) Bestehen Zweifel an der Beurteilung als Investition gemäß Abs1 Z1, hat der Beitragsschuldner anhand eines Gutachtens das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dieses muss nach dem Stand der Technik und dem Stand der Wissenschaften erstellt werden und für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen geeignet sein; diese Beurteilung muss dabei verständlich dokumentiert und zusammengefasst werden. Das Gutachten ist von
1. einem unabhängigen, staatlich anerkannten Wissenschaftler (z. B. Universitätsprofessor),
2. einem Ziviltechniker oder einem technischen Büro aus einem einschlägigen Fachgebiet,
3. einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen,
4. der Umweltbundesamt GmbH oder
5. einem externen Energieauditor
zu erstellen.
(4) Die Geltendmachung von Investitionen gemäß Abs1 Z1 litd setzt jedenfalls ein Gutachten gemäß Abs3 voraus. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:
1. eine technische Beschreibung der gesetzten Investition,
2. eine nachvollziehbare und detaillierte Beschreibung der herangezogenen Daten und deren Herleitungen, der Datenquellen und der Mess- und Berechnungsmethoden sowie
3. eine Bestätigung über das Ausmaß der Energieeinsparung und darüber, dass durch die betreffende Energieeffizienzmaßnahme der Schwellenwert in Abs1 Z1 litd zumindest erreicht wird.
Zurechenbarkeit zum Beitragsschuldner
(1) Voraussetzung für die Geltendmachung des Absetzbetrages ist grundsätzlich die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an den Wirtschaftsgütern gemäß §24 BAO, die dem Absetzbetrag zu Grunde gelegt werden. Auf Mieterinvestitionen sind die Regelungen sinngemäß anzuwenden.
(2) §4 Abs1 EKBSG sowie §4 Abs1 EKBFG sehen vor, dass Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner ist, einem oder mehreren mit dem Unternehmen verbundenen Beitragsschuldner(n) zugerechnet werden können, wobei eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen ist. Dabei gilt:
1. Für Zwecke dieser Bestimmung ist die Definition verbundener Unternehmen gemäß §14 Abs4 in Verbindung mit §10a Abs4 Z2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl Nr 401/1988, in der Fassung BGBl I Nr 108/2022, maßgeblich, wobei
a) die Verbundenheit aufgrund einer Beteiligung in Höhe von 25 % am Kapital bestehen muss;
b) die Verbundenheit durchgehend im jeweiligen Wirtschaftsjahr des investierenden Unternehmens bestehen muss, in dem die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten begünstigter Investitionen anfallen, wobei für Investitionsvorhaben gemäß §2 Abs2 die Verbundenheit im Zeitpunkt der Selbstberechnung gemäß §6 Abs2 EKBSG oder der Vorauszahlung gemäß §6 Abs1 EKBFG sowie durchgehend im jeweiligen Wirtschaftsjahr oder in den jeweiligen Wirtschaftsjahren, in dem oder in denen (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten begünstigter Investitionen anfallen, bestehen muss; und
c) nur im Inland ansässige Unternehmen oder in einem anderen Staat ansässige Unternehmen hinsichtlich ihrer Betriebsstätte im Inland für Zwecke dieser Bestimmung als verbundene Unternehmen gelten.
2. Bei der Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern, die im Verhältnis zueinander wiederum verbundene Unternehmen im Sinne der Z1 sind (Gruppe von Beitragsschuldnern), sind die Investitionen im Verhältnis der individuellen Beitragsschulden der jeweiligen Beitragsschuldner aufzuteilen.
3. Bei der Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern, die im Verhältnis zueinander keine verbundenen Unternehmen im Sinne der Z1 sind (z. B. Partnerunternehmen eines Joint Venture), sind die Investitionen im Verhältnis der Anteile der Beitragsschuldner bzw Gruppen von Beitragsschuldnern am Stamm- oder Nennkapital des investierenden Unternehmens aufzuteilen. Die einer Gruppe von Beitragsschuldnern zugerechneten Investitionen sind innerhalb der Gruppe nach Z2 aufzuteilen.
(3) In Fällen, in denen eine Personengesellschaft Beitragsschuldner ist, können Investitionen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter wie Investitionen der Personengesellschaft berücksichtigt werden.
Bei Wirtschaftsgütern, für die der Absetzbetrag geltend gemacht wird, ist dieser im Anlageverzeichnis bzw in der Anlagekartei auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. Investitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 2021 anfallen;
2. Investitionsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2021 begonnen werden."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellenden Gesellschaften begründen ihre Antragslegitimation wie folgt:
1.1. Sämtliche antragstellende Gesellschaften seien im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie, tätig. Das EKBSG greife unmittelbar in ihre Rechtssphäre, nämlich in die Rechtsposition ihres Eigentums ein, da es sie zwinge, den Energiekrisenbeitrag-Strom zu entrichten, wobei diese Verpflichtung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 nur die antragstellenden Gesellschaften 1 bis 22, für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 jedoch sämtliche antragstellenden Gesellschaften treffe. Der durch das EKBSG bewirkte Eingriff treffe die antragstellenden Gesellschaften direkt, sei aktuell und eindeutig bestimmt.
1.2. Ein anderer Rechtsweg als der auf Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B VG gestützte Antrag stehe nicht zur Verfügung: Beim Energiekrisenbeitrag-Strom handle es sich gemäß §6 Abs2 EKBSG um eine Selbstberechnungsabgabe, deren Einhebung der Bundesabgabenordnung (BAO) unterliege. §201 Abs3 BAO sehe zwar vor, dass auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben mit Abgabenbescheid zu erfolgen habe, doch setze dies voraus, dass der Abgabepflichtige entweder keine Selbstberechnung an die Behörde übermittle oder sich die von ihm erstellte Berechnung als unrichtig erweise. Gleichzeitig seien gemäß §217 BAO Säumniszuschläge in Höhe von zumindest 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrags zu leisten, was bei einem Energiekrisenbeitrag-Strom "von vielen Millionen Euro schon bei einzelnen antragstellenden Gesellschaften auch erhebliche Strafe bedeuten würde". Dieses Kostenrisiko sowie der Umstand, dass die antragstellenden Gesellschaften bewusst gegen das Gesetz verstoßen müssten, um einen Bescheid zu erlangen, mache den Rechtsweg unzumutbar. Überdies habe der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 14.591/1996 ausgesprochen, dass es nicht zumutbar sei, einen Feststellungsbescheid begehren zu müssen, nur um ein Mittel zu gewinnen, um verfassungsrechtliche Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen zu können.
1.3. Weil sich die antragstellenden Gesellschaften der grundsätzlich restriktiven Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bewusst seien, hätten sie dennoch allesamt Bescheide nach §203 BAO beantragt. Diese Anträge seien, soweit sie schon bearbeitet worden seien, vom Finanzamt Österreich jeweils mit der Begründung abgewiesen worden, dass keine bescheidmäßige Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben zu erfolgen habe, wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als richtig erweise. Gegen diese Bescheide hätten die jeweiligen Gesellschaften Beschwerden an das Bundesfinanzgericht erhoben. Sollte das Bundesfinanzgericht keine Verordnungs- und Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 lita B VG initiieren, beabsichtigten die antragstellenden Gesellschaften, dessen Entscheidungen mit Beschwerden gemäß Art144 Abs1 B VG zu bekämpfen, um ihre Bedenken auf diesem Weg beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Jene antragstellenden Gesellschaften, gegenüber denen noch kein Bescheid des Finanzamtes erlassen worden sei, beabsichtigten ebenfalls, den skizzierten Rechtsweg zu beschreiten.
Die antragstellenden Gesellschaften gingen davon aus, dass noch weitere betroffene Unternehmen den Verfassungsgerichtshof anrufen würden, um Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des EKBSG geltend zu machen. Der vorliegende Individualantrag werde insofern auch aus anwaltlicher Vorsicht und im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur fehlenden Anlassfallwirkung nach Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses gestellt und sei zumindest unter diesem Blickwinkel zulässig.
2. Ihre Bedenken legen die antragstellenden Gesellschaften zusammengefasst wie folgt dar:
2.1. Die Antragsteller erachten sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B VG) sowie in ihrem durch Art21 Abs1 GRC garantierten Recht auf Nichtdiskriminierung verletzt. Der Verfassungsgerichtshof habe in VfSlg 18.783/2009 ausgesprochen, dass das objektive Nettoprinzip, demzufolge Ertragssteuern an die Leistungsfähigkeit der Steuersubjekte anzuknüpfen hätten, ein Ausfluss des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich das EKBSG als gleichheits- und somit verfassungswidrig: Anders als das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, BGBl I 220/2022 idgF, ziehe das EKBSG als Berechnungsgrundlage nicht den steuerpflichtigen Gewinn, sondern erzielte Überschusserlöse heran. Für diese Unterscheidung sei keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, zumal beide Gesetze der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" dienten, auf derselben unionsrechtlichen Verordnung beruhten und gemeinsam beschlossen worden seien. Auch sei die in §3 Abs2 Z3 EKBSG normierte Obergrenze von zunächst € 140,‒/MWh Strom, die für das zweite Halbjahr 2023 auf € 120,‒/MWh Strom gesenkt worden sei, willkürlich festgelegt worden.
2.2. Überdies habe der Gesetzgeber gleichheitswidrig zwischen Stromerzeugern und Fernwärmeversorgern sowie zwischen Stromerzeugern und Stromhändlern unterschieden: Während die "Zufallsgewinne" der Stromerzeuger dem Energiekrisenbeitrag-Strom unterlägen, würden weder Fernwärmeversorger noch Stromhändler einer derartigen Abgabe unterworfen, obwohl sie ebenso von gestiegenen Preisen im Energiesektor profitierten.
2.3. Das angefochtene Gesetz erweise sich aber auch im Lichte seiner eigenen Zielsetzung als unsachlich: Mit dem EKBSG solle (den parlamentarischen Materialien zufolge) eine Senkung der Strompreise bei Endverbrauchern erzielt werden. Auch die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, auf der das Gesetz beruhe, sehe in ihrem Art10 Abs1 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass alle Überschusserlöse, die sich aus der Anwendung der Obergrenze für die Markterlöse ergeben, gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen Stromendkunden unterstützt werden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf diese Kunden abzumildern. Dieses Ziel habe das EKBSG in Wahrheit aber verfehlt; eine maßgebliche Preisreduktion für Endkunden sei ausgeblieben. Somit verstoße das EKBSG auch insofern gegen den Gleichheitsgrundsatz, als es zur Zielerreichung ungeeignet sei.
Erschwerend komme hinzu, dass die Absetzbarkeit von Investitionen in den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien durch das EKBSG erheblich reduziert worden sei, weshalb das EKBSG den "Green Deal" der Europäischen Union unterminiere und Verpflichtungen der Republik Österreich im Bereich des Klimaschutzes verletze.
2.4. Das EKBSG sei am 29. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden, aber bereits am 1. Dezember 2022 in Kraft getreten (§11 Abs1 EKBSG). Weil mit dem EKBSG erhebliche Belastungen für Normadressaten einhergingen und diese auf den Fortbestand der Rechtslage hätten vertrauen dürfen, verstoße auch die in §11 Abs1 EKBSG angeordnete rückwirkende Geltung des Gesetzes gegen Art7 B VG.
2.5. Die antragstellenden Gesellschaften erachten sich überdies in ihrem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt. Die von ihnen zu leistenden Energiekrisenbeiträge-Strom seien eine Steuer mit konfiskatorischem Effekt und stellten im Hinblick auf das dem angefochtenen Gesetz zugrunde liegende Allgemeininteresse unverhältnismäßige Eingriffe dar, sodass das EKBSG auch in Widerspruch zu Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK bzw zu Art17 Abs1 GRC stehe.
2.6. Im Übrigen legen die antragstellenden Gesellschaften dar, dass das EKBSG die ihm zugrunde liegende Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise nicht korrekt umsetze.
2.7. Die beiden auf Grundlage des EKBSG erlassenen Verordnungen, deren Aufhebung die Antragsteller begehren, seien von der Verfassungswidrigkeit des EKBSG umfasst.
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in welcher sie auszugsweise Folgendes ausführt:
"[…]
II. Zu den Anlassverfahren und zur Zulässigkeit:
[…]
Im Zusammenhang mit Individualanträgen betreffend Selbstberechnungsabgaben (mitunter auch Selbstbemessungsabgaben genannt) vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Rückerstattung der im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgaben nach dem jeweils angegriffenen Gesetz mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung hätte sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes als unrichtig erwiesen (beginnend mit VfSlg 9571/1982, 9867/1983 und 9900/1983).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegenden Individualanträge führt zur Unzulässigkeit derselben:
Die Antragssteller sind zwar als Beitragsschuldner des EKB-S Normadressaten der angefochtenen Bestimmungen, das EKBSG greift in ihre Rechtssphäre ein, jedoch nicht unmittelbar: Den Antragsstellern steht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Festsetzung gemäß §201 BAO zur Verfügung. Dazu kann auch auf die Ausführungen im Individualantrag G8/2024 (Seite 20, Rz. 63 ff.) verwiesen werden, in denen die Antragsteller selbst angeben, dass gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Bescheidbeschwerde erhoben wurde und eine Beschwerde gemäß Art144 B VG beabsichtigt ist, sollte das Bundesfinanzgericht die Argumentation des Finanzamts teilen. Der Individualantrag erfolge 'aus anwaltlicher Vorsicht' und im Hinblick auf die Rechtsprechung zur fehlenden Anlassfallwirkung nach Bekanntgabe eines Prüfungsbeschlusses […]
Aus – offenbar erst nach Einbringung der gegenständlichen Anträge – ergangenen Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichts ergibt sich mittlerweile, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller nicht teilt und entsprechende Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden (BFG 16.2.2024, RV/7100521/2024 [FINDOK 143633, laut der Anmerkung in der Findok ist zu diesem Verfahren eine VfGH-Beschwerde zur Zahl E1287/2024 anhängig]; vgl weiters FINDOK 143757, 143932 und 143844).
[…]
Wenn die Antragsteller argumentieren, 'dass bei verfassungskonformer Auslegung des EKBSG der EKB-S mit 0,00 € hätte festgesetzt werden müssen, weshalb die Abweisung [des Antrages auf Erlassung von Steuerbescheiden] unzulässig war' und ausführen (in Antrag G8/2024 Seite 19 Rz. 65), dass sie 'bewusst gegen das Gesetz verstoßen und sich der Gefahr von Säumniszuschlägen aussetzen' müssten, um einen bekämpfbaren Steuerbescheid zu erhalten, ist ihnen entgegen zu halten, dass dies angesichts des von den Antragstellern selbst angesprochenen Abweisungsbescheides und der Bescheidbeschwerde nicht schlüssig ist. Ein erwirkter Abweisungsbescheid betreffend die Festsetzung stellt nämlich einen bekämpfbaren Bescheid dar und eröffnet damit einen zumutbaren Rechtsweg, um die verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Etwaige drohende Säumniszuschläge begründen keine Legitimation zur Anfechtung von Gesetzen oder Verordnungen mittels Individualantrag, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Säumniszuschlags hinausgeschoben bzw vermieden werden kann (vgl etwa §217 Abs4 BAO; VfSlg 13.868/1994).
Den Antragstellern steht somit die Möglichkeit offen, eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu erwirken. Gegen diese Entscheidung kann in der Folge gemäß Art144 Abs1 B VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben und [können] auf diesem Wege die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen an den Verfassungsgerichtshof herantragen werden. Sollte das Bundesfinanzgericht die Bedenken der Antragsteller teilen, was nach den oben zitierten Erkenntnissen jedoch nicht der Fall ist, hätte es gemäß Art89 Abs2 in Verbindung mit Art135 Abs4 B VG einen Gesetzesprüfungsantrag nach Art140 Abs1 Z1 lita B VG zu stellen.
Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, dass die Anträge zur Gänze unzulässig sind.
[…]"
In der Sache tritt die Bundesregierung dem Antrag mit näherer Begründung entgegen und beantragt, dass der Verfassungsgerichtshof den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu aussprechen möge, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.
IV. Zur Zulässigkeit des Antrages
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 15.306/1998, 16.890/2003).
3. Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz bzw die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz bzw die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
4. Die antragstellenden Gesellschaften begründen ihre Antragslegitimation damit, dass ihnen kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stehe, um die behauptete Verfassungswidrigkeit des EKBSG und der beiden auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen geltend zu machen. Zwar sehe §201 BAO vor, dass bei Selbstberechnungsabgaben wie dem Energiekrisenbeitrag-Strom (§6 Abs2 EKBSG) auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Festsetzung mit Abgabenbescheid zu erfolgen habe. Die Erlassung eines solchen Abgabenbescheides setze jedoch voraus, dass der Abgabepflichtige der Behörde keine Selbstberechnung übermittelt habe oder sich diese als unrichtig erweise. Um bekämpfbare Bescheide zu erwirken, müssten die antragstellenden Gesellschaften sich sohin rechtswidrig verhalten. Zudem seien für nicht zeitgerecht entrichtete Abgaben Säumniszuschläge zu entrichten (§217 BAO), die eine erhebliche finanzielle Belastung der antragstellenden Gesellschaften nach sich zögen. Schon aus diesem Grund sei der Rechtsweg unzumutbar.
5. Diese Rechtsansicht vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen:
5.1. Beitragsschuldner des Energiekrisenbeitrages-Strom ist gemäß §5 Abs1 Z1 EKBSG der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom gemäß §1 Abs3 EKBSG. §6 Abs2 EKBSG sieht vor, dass der Beitragsschuldner den Beitrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag an das zuständige Finanzamt zu entrichten hat. Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß §201 Abs1 BAO nach Maßgabe des Abs2 und muss nach Maßgabe des Abs3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt oder sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Nach §201 Abs2 Z3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des §303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Nach §201 Abs3 Z1 BAO hat die Festsetzung zu erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht wird.
5.2. Die antragstellenden Gesellschaften können somit nach Vornahme der Selbstberechnung eine Festsetzung mit dem Hinweis beantragen, die Selbstberechnung erweise sich als nicht richtig (vgl VfSlg 9571/1982; 9867/1983; 9900/1983; 19.883/2014). Bei Beschreitung dieses Weges befänden sie sich, was ihre Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Abgaben nach den zitierten Vorschriften betrifft, in keiner anderen Situation als Abgabepflichtige, welche im Bereich der Vollziehung liegende Rechtswidrigkeiten von Bescheiden rügen wollen.
5.3. Den antragstellenden Gesellschaften steht somit die Möglichkeit offen, im abgabenbehördlichen Verfahren eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu erwirken, in welcher über das Bestehen einer Verpflichtung zur Entrichtung des Energiekrisenbeitrages-Strom abgesprochen wird. Gegen eine derartige Entscheidung können sie in der Folge gemäß Art144 Abs1 B VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben und auf diesem Wege ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Normen anders als im Wege des – bloß als subsidiären Rechtsbehelf ausgestalteten – Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof herantragen.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht steht den antragstellenden Gesellschaften zudem die Möglichkeit offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Bundesfinanzgericht anzuwendenden Bestimmungen vorzutragen und das gemäß Art139 Abs1 Z1 sowie Art140 Abs1 Z1 lita B VG antragsberechtigte Bundesfinanzgericht zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.
5.4. Wie die antragstellenden Gesellschaften zugestehen, haben sie den skizzierten, behauptetermaßen unzumutbaren Rechtsweg bereits beschritten: Schon bevor der Antrag gestellt worden war, hatten sämtliche Gesellschaften die Erlassung eines Bescheides gemäß §203 BAO beantragt. Einige der antragstellenden Gesellschaften hatten gegen die solcherart erlassenen Bescheide bereits Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z1 B VG an das Bundesfinanzgericht erhoben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung einer behaupteten Verfassungswidrigkeit, der die Zulässigkeit eines auf Art139 Abs1 Z3 bzw Art140 Abs1 Z1 litc B VG gestützten Antrags ausschließt, wenn im Fall des Betroffenen bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren läuft, das Gelegenheit zu einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bietet (VfSlg 8312/1978, 9939/1984, 10.857/1986, 11.823/1988). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig war, in welchem der Antragsteller über die Möglichkeit verfügte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (vgl etwa VfSlg 12.810/1991 und 13.344/1993). Ein Individualantrag wäre in diesen Fällen nur bei Vorliegen von – hier nicht behaupteten – besonderen, außergewöhnlichen Umständen zulässig (VfSlg 8312/1978, 11823/1988, 14.710/1996, 17.131/2004, 17.966/2006, 19.293/2011).
6. Da den antragstellenden Gesellschaften sohin ein zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung steht, um die behauptete Verfassungswidrigkeit des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom, der Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom und der Verordnung über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge geltend zu machen, erweist sich der auf Art139 Abs1 Z3 sowie Art140 Abs1 Z1 litc B VG gestützte Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig.
V. Ergebnis
1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.