Betreibt ein Erzeuger von Strom gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG mehrere Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010, ist zur Ermittlung des Höchstbetrags nach § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG auf die installierte Kapazität der jeweiligen Anlage abzustellen.
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