G85/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm betreffend die Festsetzung der Abgabe für die Veräußerung von Strom aus bestimmten Quellen nach dem Energiekrisenbeitrag-StromG (EKBSG); kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die – in Umsetzung einer EU-Notfallmaßnahmenverordnung ergangene – befristete Begrenzung von Markterlösen nach dem EKBSG sowie die rückwirkende Inkraftsetzung; verwaltungsökonomische Anknüpfung an Überschusserlöse und Höhe der Obergrenze angesichts der massiven Störung des Strommarktes im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; keine Unsachlichkeit der Festlegung des Kreises der Beitragsschuldner im Hinblick auf den Ausschluss von der Abgabepflicht von zB Stromhändlern und Fernwärmeversorgern
Abweisung eines Antrags der Bgld Landesregierung (LReg) auf Aufhebung des §1 Abs3 Energiekrisenbeitrag-StromG (EKBSG), BGBl I 220/2022. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §1 Abs1 und Abs3 EKBSG idF BGBl I 220/2022, §3 Abs1 erster Satz, Abs2 Z3 lita und b und Abs5 sowie §5 Abs1 Z1 und Abs2 Z2 bis 4 EKBSG idF BGBl I 13/2024.
Für den VfGH ist nicht ersichtlich, inwieweit Abweichungen der nationalen Rechtslage von der Notfallmaßnahmen-VO von vornherein eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bewirken könnten. Darüber hinaus ist die Verordnung im Zeitpunkt der Antragstellung durch die LReg nicht mehr in Geltung gestanden. Soweit die LReg auf Unterschiede im Tatsächlichen hinweist, geht sie davon aus, dass für Steinkohlekraftwerke auf Grund von höheren Produktionskosten die in §1 Abs3 EKBSG einheitlich für alle Produktionstechnologien festgelegte Obergrenze unsachlich wäre. Wie die LReg selbst zugesteht, war bei Inkrafttreten des EKBSG kein Steinkohlekraftwerk vom sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass der EKB-S gemäß §3 EKBSG lediglich für Zeiträume erhoben wird, die vor dem 01.01.2025 liegen, war der Gesetzgeber nicht zu einer Differenzierung zwischen der Stromerzeugung aus Steinkohle und der Stromerzeugung aus anderen Energieträgern verpflichtet. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit §3 Abs3 EKBSG Unterschieden zwischen den Kostenstrukturen der jeweiligen Technologien in sachangemessener Weise Rechnung getragen (vgl E v 11.12.2024, E1757/2024).