(1) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach § 3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach § 4 ergeben.
(2) Der Beitragsschuldner hat dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 3) eine Aufstellung zu übermitteln, aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 16, BGBl. I Nr. 7/2025)
Rückverweise
EKB-S-UmsetzungsV
§ 3 Übermittlung zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission
…3 EKBSG; 6. mögliche Befreiung gemäß § 2 EKBSG; 7. allfällige nachgewiesene Investitions- und Betriebskosten zuzüglich Aufschlag gemäß § 3 Abs. 3 EKBSG in Euro; 8. wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 EKBSG; 9. Erzeugung aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten; 10. Erlösübersicht je Kalendermonat aufgeschlüsselt nach der Veräußerung in Euro…
§ 4 Übermittlung zum Zweck der Beitragserhebung an das Finanzamt
…Die Übermittlung der Aufstellung gemäß § 8 Abs. 2 EKBSG hat elektronisch nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FonV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der Fassung BGBl. II…
EKBSG · Energiekrisenbeitrag-Strom
§ 11 Inkrafttreten
…Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a, § 5 Abs. 2 Z 2 bis Z 4, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024 treten mit…
§ 12 Außerkrafttreten
… April 2030 getätigt wurden, und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach § 5, § 6 Abs. 3 und § 8 wie auch auf Prüfungen nach § 7 weiterhin anzuwenden.…
§ 9 Verordnungsermächtigungen
…den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4, 2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 und 3. die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8 mit Verordnung näher zu konkretisieren. (2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.…