BundesrechtBundesgesetzeEnergiekrisenbeitrag-Strom § 10

§ 10Schlussbestimmung und Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich § 3, § 4, und §§ 7 bis 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

(2) Der E Control sind die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen aus den mit dem EKB S erzielten Einnahmen zu erstatten.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen