§ 10 Schlussbestimmung und Vollziehung
§ 10 Schlussbestimmung und Vollziehung — EKBSG
§ 10 Schlussbestimmung und Vollziehung — EKBSG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 220/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40250105
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich § 3, § 4, und §§ 7 bis 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
(2) Der E Control sind die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen aus den mit dem EKB S erzielten Einnahmen zu erstatten.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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