§ 7 Plausibilitätsprüfung
§ 7 Plausibilitätsprüfung — EKBSG
§ 7 Plausibilitätsprüfung — EKBSG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 220/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40250102
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E Control) hat auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes oder des Bundesfinanzgerichts im Anlassfall eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich einer allfälligen Beitragsschuldnerschaft sowie hinsichtlich der korrekten Höhe des durch den Beitragsschuldner selbst berechneten Beitrags vorzunehmen. Die E Control ist dazu befugt, in alle Daten und Unterlagen des Beitragsschuldners Einsicht zu nehmen und Auskünfte darüber vom Beitragsschuldner anzufordern. Vom Beitragsschuldner sind der E Control innerhalb von sechs Wochen alle Auskünfte zu beantworten sowie alle angefragten Unterlagen vorzulegen.
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