§ 12 Außerkrafttreten
In Kraft bis 31. März 2030
Up-to-date
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2030 außer Kraft. Es ist jedoch auf Veräußerungen von Strom, die vor dem 1. April 2030 getätigt wurden, und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach § 5, § 6 Abs. 3 und § 8 wie auch auf Prüfungen nach § 7 weiterhin anzuwenden.
Rückverweise
EKBSG · Energiekrisenbeitrag-Strom
§ 2 Befreiungen
…11 Abs. 6 EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, denen ein Einspeise- oder Nachfolgetarif aufgrund im betreffenden Erhebungszeitraum aufrechter Verträge gemäß §§ 12 oder 17 Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011 zusteht; 3. die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit im Sinne von Art. …