Vom EKB S sind befreit
1. die Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß § 7 Abs. 1 Z 7a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010;
2. die Veräußerung von Strom durch einen Erzeuger, dessen Erlöse pro MWh erzeugten Strom bereits aufgrund von staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind; dazu zählt jedenfalls die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 11 Abs. 6 EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, denen ein Einspeise- oder Nachfolgetarif aufgrund im betreffenden Erhebungszeitraum aufrechter Verträge gemäß §§ 12 oder 17 Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011 zusteht;
3. die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit im Sinne von Art. 2 Z 4 der VO (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 6, eingesetzt wird;
4. die Veräußerung von Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements gemäß § 7 Abs. 1 Z 13a ElWOG 2010 eingesetzt wird;
5. die Veräußerung von Strom, der in inländischen Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird.
Rückverweise
EKB-S-UmsetzungsV
§ 3 Übermittlung zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission
…Zählpunktnummer; 3. installierte Kapazität der Anlage; 4. Anschlussnetzbetreiber; 5. eingesetzte Erzeugungstechnologie gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG; 6. mögliche Befreiung gemäß § 2 EKBSG; 7. allfällige nachgewiesene Investitions- und Betriebskosten zuzüglich Aufschlag gemäß § 3 Abs. 3 EKBSG in Euro; 8. wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 5…