§ 6 Erhebung des Beitrags
§ 6 Erhebung des Beitrags — EKBSG
§ 6 Erhebung des Beitrags — EKBSG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 220/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40250101
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Erhebung des Beitrags obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
(2) Der Beitragsschuldner hat den Beitrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 2) an das zuständige Finanzamt zu entrichten.
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