K120.934/0007-DSK/2004 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
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BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. HEISSENBERGER; Dr. KOTSCHY und Mag. PREISS sowie der Schriftführer Mag. FLENDROVSKY und Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 7. Dezember 2004 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Über die Beschwerde des Ing. O**** in G**** (Beschwerdeführer), vertreten durch den Z-Verein, dieser vertreten durch Mag. C****, vom 28. Jänner 2004 gegen die B**** Ges.m.b.H. Co. KG in M**** (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 136/2001, entschieden:
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z 1 und 26 Abs. 1 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Beschwerdebehauptungen und gegnerische Stellungnahme:
In seiner Beschwerde vom 28. Jänner 2004 an die Datenschutzkommission hat der Beschwerdeführer Herr Ing. O****, vertreten durch den Z-Verein, behauptet, dass durch den Z-Verein im Namen des Beschwerdeführers an B**** GmbH Co KG am 12. November 2003 ein Auskunftsbegehren gestützt auf § 26 DSG 2000 gestellt worden sei. Innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen sei 'gegenüber dem Z-Verein keine Reaktion auf das Auskunftsbegehren erfolgt'. Die Beschwerdegegnerin habe dadurch 'das Recht des Antragstellers auf Auskunft verletzt'. Es werde deshalb der Antrag an die Datenschutzkommission gestellt, die Beschwerdegegnerin bei sonstiger Exekution zu beauftragen, 'eine den Vorgaben des § 26 DSG 2000 entsprechende Auskunft' zu erteilen.
Darauf replizierte die Beschwerdegegnerin B**** GmbH Co KG in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2004,
1. dass inhaltlich Auskunft gegeben worden sei und diese Auskunft am 12. Jänner 2004 'eingeschrieben und mit Rückschein zur eigenhändigen Übernahme' direkt an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei. Seitens des Beschwerdeführers sei kein Identitätsnachweis in geeigneter Form vorgelegt worden;
2. der vom Z-Verein behauptete Nachweis der Identität in Form des Verweises auf die Vereinsbehörde reiche nicht aus, da letztlich die Identität des Betroffenen, nicht aber die des Z-Vereins nachzuweisen sei;
3. die vom Z-Verein vorgelegte Vollmacht beziehe sich nicht auf Auskunftsbegehren, sondern nur undifferenziert auf 'Vertretung in allen Datenschutzangelegenheiten'.
Im Rahmen des Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer am 15. Juni 2004 vor, dass
1. der Z-Verein sehr wohl zur Vertretung im vorliegenden Fall berechtigt sei, da das Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 zu den auch verfassungsrechtlich garantierten Betroffenenrechten zählt und somit jedenfalls von der Vollmacht für 'Vertretung in allen Datenschutzangelegenheiten' erfasst sei;
2. zwischen der Auskunft von B**** GmbH Co KG vom 12. Jänner 2004 und einer von D**** GmbH am 19. November 2003 dem Beschwerdeführern erteilten Auskunft eine wesentliche Diskrepanz bestehe, obwohl B**** angegeben habe, dass die Daten der Datenanwendung 'B**** Privatpersonen CD' ausschließlich von D**** stammen. Durch diesen Widerspruch und die Unüberblickbarkeit der Art und Weise, wie dieser 'mehr oder weniger gemeinsame Datenbestand' verwendet werde, mangle es der Datenverwendung an der Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 6 DSG 2000.
3. Das Schreiben vom 12. Jänner 2004 enthalte keinerlei Information über eventuelle Übermittlungsempfänger.
Das ursprüngliche Beschwerdebegehren wurde im Schreiben vom 15. Juni 2004 daher eingeschränkt auf den Antrag,
Festgestellter Sachverhalt:
Am 12. November 2003 wurde von dem Beschwerdeführer, vertreten durch den Z-Verein, ein Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 an die B**** AG gestellt. Dies geht aus vorgelegter und unbestritten echter Urkunde hervor.
Aus den von B**** vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass am 12. Jänner 2004 eingeschrieben mit Rückschein Auskunft unter Berufung auf § 26 DSG 2000 an den Beschwerdeführer erteilt wurde. Die Echtheit der vorgelegten Unterlagen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Rechtliche Würdigung:
a) Zur Frage, an wen die Auskunft zu erteilen gewesen wäre:
Es ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu folgen, dass zunächst die Identität des Auskunftswerbers zu klären ist. Allfällige Vertretungsbefugnisse können erst zum Tragen kommen, wenn diese primäre Frage geklärt ist. Es ist eine gesetzliche Obliegenheit des Betroffenen, dem Auftraggeber seine Identität nachzuweisen. Die Erteilung der Auskunft direkt an den Beschwerdeführer in einer Weise, die die Prüfung seiner Identität sicherstellt, hat den Mangel des Identitätsnachweises bei der Antragstellung behoben. Zu einer derartigen Vorgangsweise ist der Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet. Ohne die Behebung dieses Mangels hätte nicht rechtmäßigerweise Auskunft erteilt werden können. Die gewählte Vorgangsweise war daher rechtlich richtig.
Vor diesem Hintergrund konnte die Frage der ausreichenden Vollmacht des Z-Vereins zunächst dahingestellt bleiben, da eine Auskunftserteilung an den Z-Verein ohne Identitätsnachweis des Beschwerdeführers ohnehin nicht in Frage gekommen wäre. Hinsichtlich der nach erfolgter Auskunft weiter beanspruchten Vertretungsbefugnis geht die Datenschutzkommission jedoch in parteienfreundlicher Auslegung davon aus, dass eine Vollmacht zur 'Vertretung in allen Datenschutzangelegenheiten' auch die Vertretung in einem Auskunftsverfahren mit einschließt.
b) Zur Frage, ob rechtzeitig Auskunft erteilt wurde:
Dies steht angesichts des festgestellten Sachverhalts außer Zweifel.
c) Zur Frage, ob vollständig Auskunft erteilt wurde:
Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen des Parteiengehörs, dass über die eventuellen Übermittlungsempfänger nicht entsprechend Auskunft erteilt worden sei, da die Käufer der B**** Privatpersonen CD nicht namentlich genannt worden seien.
Hiezu ist jedoch auf § 14 Abs. 3 DSG 2000 zu verweisen, wonach 'nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 26 DSG 2000 unterliegen, so zu protokollieren sind, dass dem Betroffenen Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 gegeben werden kann. In der Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000) oder in der Musterverordnung (§ 19 Abs. 2 DSG 2000) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung'. Daraus ist abzuleiten, dass einer Pflicht zur besonderen Protokollierung nur jene Übermittlungen unterliegen, die aus der Meldung des Auftraggebers beim Datenverarbeitungsregister nicht hervorgehen.
Dies entspricht so auch der Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission (vgl. z.B. Bescheid vom 12. November 2004, GZ K120.902/0017-DSK/2004).
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein darüber hinaus gehendes, die Namen der einzelnen Käufer betreffendes, Auskunftsrecht auch in die Datenschutzrechte des Auftraggebers und seiner Kunden eingreift und für die Rechtsverfolgung durch Betroffene in der vorliegenden Konstellation nicht notwendig ist, da eine Untersagung der Weiterverwendung der Daten des Betroffenen an B**** mit der Wirkung gerichtet werden kann, dass es auch für alle Käufer der 'B**** Privatpersonen CD' wirksam wird (vgl. hiezu die Auflagen an die Erwerber der 'B**** Privatpersonen CD' in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Punkt 3, 3. Absatz: 'Der Lizenznehmer wird davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Zustellung von Werbematerial durch Untersagung der Verwendung von Daten durch den Empfänger ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall verpflichtet sich der Lizenznehmer, keine Zusendungen an den Betroffenen vorzunehmen. Der Lizenznehmer hat sich vor Durchführung einer Marketing- und Werbeaussendung davon zu überzeugen, dass keine Personen angeschrieben werden, die der Verwendung ihrer Daten widersprochen haben. Dies kann beispielsweise durch Erstellung einer Zusatzdatei mit Daten jener Personen, die keine Zusendung wünschen, sichergestellt werden.').
Es war daher davon auszugehen, dass die erteilte Auskunft hinsichtlich der eventuellen Empfänger von Übermittlungen vollständig war.
d) sonstige Fragen
Die vom Beschwerdeführer behauptete Unvereinbarkeit der Führung jenes Datenbestandes, der der B**** Privatpersonen CD zugrunde liegt, mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, wäre eine Frage der inhaltlichen Zulässigkeit der in Rede stehenden Verarbeitungen. Da diese jedenfalls dem privaten Bereich zuzuordnen sind, fehlt der Datenschutzkommission für eine derartige Beurteilung die Zuständigkeit.
Auch die Anregung eines Prüfverfahrens ist nicht Gegenstand einer Entscheidung nach § 31 DSG 2000.