BundesrechtVerordnungenBildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 20234. Abschnitt Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung bei schulischen Datenverarbeitungen§ 10

§ 10Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung

In Kraft seit 24. Juni 2023
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