JudikaturDSB

K121.940/0007-DSK/2013 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
14. Juni 2013

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Kuras und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. Hutterer, Dr. Souhrada-Kirchmayer, Mag. Maitz-Strassnig, Mag. Zimmer und Dr. Heissenberger sowie der Schriftführerin Dr. Montagni in ihrer Sitzung vom 14. Juni 2013 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Ulrich Peter J*** (Beschwerdeführer) aus H***berg, vom 15. Dezember 2012 gegen das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle H***berg (Beschwerdegegner), wegen Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung, Löschung und Richtigstellung von Daten in Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren betreffend Widerruf und Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bzw. die im Zusammenhang mit dieser Beschwerde im Zuge des Ermittlungsverfahrens unter Spruchpunkt 1. näher bezeichneten Anträge wird entschieden:

Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 1, 2 und 3 Z 2, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 4 Z 1 und 2, § 27 Abs. 1 und 3 und § 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 69 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, und § 66 Abs. 1 Z 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Dieses Beschwerdeverfahren ist Teil eines im Zusammenhang stehenden Komplexes von datenschutzrechtlichen Beschwerden (wegen Verletzung der Rechte auf Geheimhaltung, Löschung, Richtigstellung und Auskunft) des Beschwerdeführers gegen einige in Vorarlberg tätige Bundes- und Landesbehörden (vgl. z. B. die ha. anhängig gewordenen Verfahren zu den Zlen: DSK-K121.891, DSK-K121.908, DSK-K121.911, DSK-K121.913, DSK-K121.939, DSK-K121.940, DSK-K121.972, DSK-K121.974). Gegenstand dieser Beschwerden sind im Wesentlichen verschiedene Akte des Informations- und Datenaustausches zwischen den beteiligten Behörden im Zusammenhang mit dem u.a. den Beschwerdeführer betreffenden Verdacht diverser strafbarer Handlungen aus dem Bereich des sog. „Sozialleistungsbetrugs“, sowie daran geknüpfte verwaltungsrechtliche Rechtsfolgen (u.a. die Rückforderung von vom Beschwerdeführer empfangenen Sozialleistungen). Dabei wird u.a. auch vorgebracht, dass rechtswidrig erlangte Informationen als rechtswidrig verarbeitete Daten von den jeweiligen Behörden gelöscht oder richtiggestellt werden müssten.

Ein Großteil des diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts ist aufgrund der obzit. Verfahren bei der Datenschutzkommission amtsbekannt.

Der Beschwerdeführer behauptete in seiner vom 15. Dezember 2012 datierenden und am selben Tag per E-Mail bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde gegen das AMS H***berg eine Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung, Löschung und Richtigstellung ihn betreffender personenbezogener Daten. Der Beschwerdegegner habe seinem Löschungs- und seinem Richtigstellungsbegehren vom 8. Oktober 2012 rechtswidrig nicht entsprochen. Weiters habe der Beschwerdegegner rechtswidrig von der Finanzstrafbehörde Feldkirch und von der Landespolizeidirektion Vorarlberg und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ihn betreffende Daten erhalten, verarbeitet und weitergeleitet. Der Beschwerdeführer beantragte zunächst, die von ihm behaupteten Rechtsverletzungen festzustellen.

Der Beschwerdegegner brachte, vertreten durch die übergeordnete Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in seiner Stellungnahme vom 3. Jänner 2013 unter Vorlage mehrerer Urkundenkopien dazu Folgendes vor: Er verweise zunächst auf das an den Beschwerdeführer ergangene Ablehnungsschreiben vom selben Tage. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdegegner habe durch ein Ersuchen (um Hilfe bei der Abklärung der Schadenshöhe) des Landespolizeikommandos Vorarlberg davon erfahren, dass anlässlich einer Prüfung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer, der als Arbeitsloser Notstandshilfe bezogen habe, über Jahre auf „Werkvertragsbasis“ für ein Steuerberatungsunternehmen gearbeitet habe. Die VGKK habe später ein eine Pflichtversicherung (ASVG-Vollversicherung) begründendes Dienstverhältnis zu diesem Steuerberatungsunternehmen bescheidmäßig festgestellt. Diese Daten seien auch in Form einer „Überlagerungsmeldung“ (für den Zeitraum 4. Juni 2007 bis 30. September 2010) ins System des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger eingegeben und damit dem Beschwerdegegner zugänglich worden. Daraufhin habe der Beschwerdegegner durch Bescheid vom 5. April 2012 den Betrag vom Euro 29.291,90 an bezogener Notstandshilfe rückgefordert und den Bezug weiterer Leistungen ausgesetzt. Dagegen (den Bescheid der VGKK wie den des Beschwerdegegners) seien Rechtsmittelverfahren anhängig. Die Verwendung der entsprechenden Daten stütze sich auf die Ermächtigung zum Datenaustausch gemäß § 69 Abs. 1 AlVG. Es habe daher kein Anlass für eine Löschung oder Richtigstellung entsprechender Daten bestanden. Überdies sei das Löschungs- und Richtigstellungsbegehren zu unbestimmt und führe nicht konkret an, welche Daten zu ändern oder zu löschen wären.

Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2013 folgendermaßen: Die vom Beschwerdegegner vorgelegte Kopie seiner Beschuldigtenvernehmung hätte nie an den Beschwerdegegner übermittelt werden dürfen, da dies nicht durch § 57 Abs. 3 SPG gedeckt sei. Hinsichtlich der ebenfalls erfolgten Übermittlung des Bescheids der VGKK verweise er auf den Bescheid der Datenschutzkommission vom 18. Jänner 2013, GZ: DSK-K121.891/0003-DSK/2013. Überdies seien mit dem „Abklärungsersuchen“ der Kriminalpolizei, das keine Schadenserhebung gewesen sei, mehrere Institutionen mit seinen Daten „konfrontiert“ worden. Er stellte nunmehr den Antrag, dem Beschwerdegegner die Löschung bzw. Richtigstellung der Daten sowie die Unterlassung jeglicher „Weitergabe“ durch Bescheid aufzutragen. Im Übrigen erachtet sich der Beschwerdeführer weiterhin in seinem Recht auf Richtigstellung bzw. Löschung seiner personenbezogenen Daten verletzt.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch die Verwendung von ihn betreffenden Daten im Ermittlungsverfahren zur Erlassung des Bescheids vom 5. April 2012 (betreffend Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung) in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, und ob er das Löschungs- und Richtigstellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2012 zu Recht abgelehnt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Gegen den Beschwerdeführer (früherer Familienname R***) wurde seit dem Jahr 2010 wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges und der betrügerischen Krida vom Landeskriminalamt der damaligen Sicherheitsdirektion Vorarlberg (bis 31. August 2012) ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren geführt.

Der Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 11. August 2011, Zl. B*/8*44*2/2010, zählt u.a. folgenden Verdachtsfall (Faktum), mit näherer Darstellung der Ermittlungsergebnisse, auf:

Zu 3) bestand der Verdacht, der Beschwerdeführer habe Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) bezogen und gegenüber dem Beschwerdegegner verheimlicht, mehrere Jahre „schwarz“ (das heißt ohne sozialversicherungsrechtliche Anmeldung) auf „Werkvertragsbasis“ für das Steuerberatungsunternehmen Mag. M*** in V*** gearbeitet und dafür Entgeltzahlungen erhalten zu haben.

Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) und das Finanzamt Feldkirch in der Steuerberatungskanzlei Mag. M*** vom 17. Mai 2010 bis 13. Februar 2012 wurde vom Prüfer erhoben, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Entgelte auf Basis von Stundensätzen und Stundenlisten verrechnete. Es fielen weiters Zahlungen an den Beschwerdeführer ohne Belege auf.

Am 13. Oktober 2010 richtete die damalige Sicherheitsdirektion Vorarlberg bzw. das Landeskriminalamt (im Folgenden auch kurz: LKA) als zuständige kriminalpolizeiliche Ermittlungseinheit zu Zl. B*/8*44*2/2010 ein Abklärungsersuchen unter anderem an das Arbeitsmarktservice Feldkirch (dort eingelangt am 15. Oktober 2010 und später aus Zuständigkeitsgründen [Wohnsitz] an den Beschwerdegegner weitergeleitet). Darin wurde das AMS um Auskunft ersucht, wieviel Geld der Beschwerdeführer im Zeitraum Juni 2007 bis Oktober 2010 bezogen und ob er im gleichen Zeitraum vom AMS bezahlte Kurse besucht habe. Dieses Ersuchen wurde mit Schreiben vom 9. Dezember 2010, GZ: LGSV/*1/2010-0*34* von der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des AMS beantwortet. In diesem Schreiben kündigte das AMS unter anderem auch an, sich einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatbeteiligter anschließen zu wollen.

Der Beschwerdegegner leitete darauf ein Ermittlungsverfahren betreffend Leistungseinstellung und mögliche Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) ein. Dafür wurde auch telefonisch beim Finanzamt Feldkirch betreffend dortigen Wissensstand zur Frage selbständige oder unselbständige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Steuerberatungskanzlei Mag. M*** angefragt. Mit Bescheid des Beschwerdegegners vom 5. April 2012, SV-Nr. *09* ** *1 6* (= Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers) wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den Betrag von Euro 29.291,90 an im Zeitraum 4. Juni 2007 bis 30. September 2010 unberechtigt empfangener Notstandshilfe binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.

Am 8. Oktober 2012 richtete der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an den Beschwerdegegner:

„Sie haben im Akt mit der VersNr. *09* ** *1 6* meine Daten beschafft/erhalten, verarbeitet und/oder weitergeleitet. Nach § 27 DSG 2000 sind Sie als Auftraggeber verpflichtet, unrichtige oder unzulässig verarbeitete Daten zu berichtigen oder zu löschen, wenn Sie Kenntnis von der Unrichtigkeit oder der Unzuverlässigkeit der Verarbeitung erfahren oder wenn ein Betroffener dies beantragt.

In diesem Sinne stelle ich den Antrag, die betroffenen Daten zu löschen/berichtigen und mich nach erfolgter Löschung/Berichtigung davon zu verständigen. Die Löschung/Berichtigung ist innerhalb von 8 Wochen vorzunehmen.

Sollte eine Löschung/Berichtigung aufgrund technischer oder organisatorische Gegebenheiten im Sinne des § 27 Abs. 3 DSG 2000 nicht möglich sein, so fordere ich sie auf, entsprechende technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die eine weitere Verwendung/Beauskunftung und Weiterleitung der betroffenen Daten verhindern.

Ich möchte sie darauf hinweisen, dass alle bisherigen Empfänger, an die die von der Löschung betroffenen Daten weitergeleitet wurden, über die Löschung und die damit verbundene Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der betroffenen Daten in Kenntnis gesetzt werden müssen.“

Darauf erteilte der Beschwerdegegner (durch die Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des AMS) - wenn auch verspätet - mit Schreiben vom 3. Jänner 2013 folgende Antwort:

Arbeitslosenversicherung

Ihr Ersuchen vom 08.10.2012 bezüglich Löschung bzw. Berichtigung von Daten

Sehr geehrter Herr J***,

Auf Ersuchen des Arbeitsmarktservice H***berg wird mitgeteilt:

Ihrem Antrag auf Berichtigung bzw. Löschung von Daten, die nach Ihren Ausführungen unrichtig oder unzulässig verarbeitet oder weitergeleitet worden seien, konnte bisher nicht entsprochen werden, da Sie in Ihrem Ersuchen vom 08.10.2012 nicht konkret angeführt haben, welche Daten Sie meinen, die unrichtig oder unzulässig verarbeitet worden wären und weitergeleitet worden wären.

Erst durch Ihre eingebrachte Beschwerde bei der Datenschutzkommission wegen einer behaupteten Rechtsverletzung des AMS wurde bekannt, dass Sie in Ihrer Beschwerde bei der Datenschutzkommission angeführt haben, dass das AMS H***berg rechtswidrig von der Finanzstrafbehörde Feldkirch/Landespolizeidirektion Vorarlberg/VGKK Daten von Ihnen erhalten, verarbeitet und weitergeleitet hätte.

Das AMS hat aus nachfolgenden Gründen jedenfalls keine Daten Ihrerseits rechtswidrig von einer anderen Behörde erhalten, verarbeitet und weitergeleitet:

Vielmehr wurde durch ein Abklärungsersuchen des Landespolizeikommandos für Vorarlberg bezüglich der Schadenshöhe für das AMS bekannt, dass anlässlich einer Prüfung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse bei einem Steuerberatungsbüro in V*** festgestellt werden konnte, dass Sie offensichtlich über mehrere Jahre hindurch auf Werkvertragsbasis in diesem besagten Steuerberatungsbüro gearbeitet haben.

Nach Beendigung der Prüfung durch die VGKK und Feststellung eines Dienstverhältnisses Ihrerseits bei dem genannten Steuerberatungsbüro durch die VGKK wurde dem AMS ein Dienstverhältnis zum genannten Steuerberatungsbüro in V*** infolge einer automatisiert erfolgten Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Ihrem Leistungsbezug und einer dadurch durchgeführten Abfrage Ihrer genauen Beschäftigungszeiträume, die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersichtlich sind, bekannt, wonach Sie nach den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger tatsächlich vom 04.06.2007 bis 30.09.2010 bei dem genannten Steuerberatungsbüro beschäftigt waren, woraufhin das Arbeitsmarktservice H***berg Sie mit Bescheid vom 05.04.2012 zum Rückersatz der in diesem Zeitraum von Ihnen unberechtigt empfangenen Notstandshilfe vom 04.06.2007 bis 30.09.2010 in Höhe von gesamt Euro 29.291,90 verpflichtete.

Erst im anhängigen Berufungsverfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice H***berg wurde zur genauen Sachverhaltsfeststellung bezüglich der festgestellten Beschäftigung vom 04.06.2007 bis 20.09.2010 der dazu ergangene Pflichtversicherungsbescheid der VGKK angefordert, den Sie ebenfalls mit Berufung bekämpft haben.

Gegen den Aussetzungsbescheid des Arbeitsmarktservice Vorarlberg haben Sie zwischenzeitlich auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, welche dort anhängig ist.

Es kann also auf Grund der anhängigen Verfahren bei der VGKK, bei Gericht und beim Verwaltungsgerichtshof keine Rede davon sein, dass das AMS rechtswidrig von einer anderen Behörde Daten erhalten und verarbeitet hätte, die unrichtig oder unzulässig verarbeitet wurden, die nach Ihren Ausführungen im Antrag vom 08.10.2012 nun zu berichtigen oder zu löschen wären, wobei Sie - wie gesagt - in Ihrem Ersuchen vom 08.10.2012 nicht angeführt haben, welche Daten konkret unrichtig oder unzulässig verarbeitet und/oder weitergeleitet worden wären.

Vielmehr sind gemäß § 69 Abs. 1 AlVG alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung verpflichtet, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des AMS in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, wozu auch die Information über ein festgestelltes Beschäftigungsverhältnis gehört, das einen Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung ausschließt.

Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind ebenso gemäß § 69 Abs. 1 AlVG verpflichtet, auf automationsunterstützten Weg gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen Geschäftsstellen und an die Landesgeschäftsstellen des AMS zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

Erst durch diese Informationen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Informationen der VGKK ist das AMS in der Lage, festzustellen, dass infolge eines festgestellten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses unberechtigte Leistungsbezüge Ihrerseits vorliegen, wodurch das AMS als Behörde im hoheitlichen Bereich gesetzlich im Sinne des AlVG verpflichtet ist, diese unberechtigt empfangenen Leistungsbezüge zu widerrufen und zurückzufordern.

Aus den vorstehend angeführten Gründen kann Ihrem Ersuchen auf Richtigstellung oder Löschung der Daten jedenfalls während der laufenden Verfahren bei der VGKK, bei Gericht und beim Verwaltungsgerichtshof nicht entsprochen werden.“

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den zitierten Urkunden, insbesondere dem Abklärungsersuchen des LKA Vorarlberg an das AMS Feldkirch vom 13. Oktober 2010, GZ B*/8*44*2/2010-Gr, und dem Ablehnungsschreiben vom 3. Jänner 2013 zum Löschungs- und Richtigstellungsbegehren des Beschwerdeführers, alle vorgelegt als Beilagen zur Stellungnahme des Beschwerdegegners (bzw. der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des AMS) vom 4. Jänner 2013, GZ: LGSV/2012-0*34*-*6, sowie dem als Beilage zur Beschwerde vom 15. Dezember 2012 vorgelegten Löschungs- und Richtigstellungsbegehren vom 8. Oktober 2012. Die Feststellungen zur telefonischen Ermittlungen beim Finanzamt Feldkirch stützen sich auf die „Mitteilung“ (E-Mail) vom 21. April 2011, vorgelegt als Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdegegners (bzw. der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des AMS) vom 4. Jänner 2013, GZ: LGSV/2012-0*34*-*6.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.“

§ 6 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Grundsätze

§ 6 . (1) Daten dürfen nur

(2) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.

(3) Der Auftraggeber einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den Auftraggeber selbst namens des Auftraggebers verantwortlich gemacht werden kann.

(4) Zur näheren Festlegung dessen, was in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist, können für den privaten Bereich die gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur Begutachtung vorgelegt wurden und dieser ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begutachtet und als gegeben erachtet hat.“

Die § 7 und § 8 Abs. 4 DSG 2000 lauten samt Überschriften:

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei

Verwendung nicht-sensibler Daten

§ 8 . (1) [...] (3) [...]

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

§ 27 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Recht auf Richtigstellung oder

Löschung

§ 27 . (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“

§ 31 Abs. 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31 . (1) [...]

(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

(3) [...] (6) [...]

(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“

§ 65 Z 1 und § 66 Abs. 1 Z 2 StPO lauten samt Überschriften:

Definitionen

§ 65 . Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. “Opfer”

Opferrechte

§ 66 . (1) Opfer haben - unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte - das Recht,

§ 69 AlVG lautet samt Überschrift:

Rechtshilfe und Auskunftspflicht

§ 69 . (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).

(2) Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Finanzämter haben den regionalen Geschäftsstellen die Daten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat den regionalen Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

1. teilweise Unzulässigkeit der Anträge des Beschwerdeführers

Gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 ist die Befugnis der Datenschutzkommission zur Bescheiderlassung im Beschwerdeverfahren auf Feststellungsbescheide beschränkt. Lediglich gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs kann in Fragen des Auskunftsrechts ein bescheidmäßiger Auftrag erlassen werden.

Als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger, bezeichnet als „Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit“ (§ 1 Abs. 1 AMSG), zählt das Arbeitsmarktservice zu den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs, wobei seinen (Unter ) Organisationen (Landes- und regionalen Geschäftsstellen, zu letzteren zählt der Beschwerdegegner) auf Grund gesetzlich übertragener behördlicher Aufgaben (§ 24 AMSG) Auftraggebereigenschaft zukommt.

Der (nachträglich und über das ursprüngliche Feststellungsbegehren hinaus am 10. Mai 2013 gestellte) Antrag auf Erteilung eines Auftrags, die Daten zu löschen, in eventu richtig zu stellen und eine Übermittlung zu unterlassen, war daher spruchgemäß (Spruchpunkt 1.) zurückzuweisen.

2. Recht auf Geheimhaltung

Soweit die Beschwerde die behauptete Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung zum Gegenstand hat, hat sie sich als unbegründet erwiesen.

Schon auf Grund der Amtshilfeklausel der österreichischen Bundesverfassung (Art. 22 B-VG) sind Organe des Bundes in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Die Pflicht zur Leistung von notwendiger Amtshilfe auf Ersuchen kann gemäß § 9 Z 4 DSG 2000 selbst bei Verwendung sensibler Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz rechtfertigen.

§ 69 AlVG führt diese allgemeine verfassungsrechtliche Verpflichtung für den Bereich der Vollziehung des AlVG näher aus.

Wenn der Beschwerdeführer nun sinngemäß bestreitet, dass die Sicherheitsbehörden als Organe der Kriminalpolizei berechtigt gewesen wären, Daten aus dem kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren (Zl. B*/8*44*2/2010 der ehemaligen Sicherheitsdirektion Vorarlberg, Landeskriminalamt) an den Beschwerdegegner zu übermitteln, so übersieht er dabei, dass § 69 AlVG praktisch alle anderen Behörden zu einer umfassenden und aktiven Unterstützung der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des AMS verpflichtet. Diese Pflicht gilt auch für die Sicherheitsbehörden, die im Rahmen ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben ein Ermittlungsverfahren führen.

Der Beschwerdegegner war daher gesetzlich ermächtigt, sowohl das als Amtshilfeersuchen zu wertende Abklärungsersuchen des LKA vom 13. Oktober 2010 zu empfangen, zu beantworten und die darin enthaltenen Daten zu verarbeiten als auch gesetzlich verpflichtet , auf Grund dieser Informationen ein Ermittlungsverfahren betreffend die Rückforderung möglicherweise unberechtigt empfangener Leistungen der Arbeitslosenversicherung gegen den Beschwerdeführer einzuleiten und dazu Daten zu ermitteln. Für diesen Zweck war er berechtigt, sich an sämtliche in Frage kommenden Behörden, also auch an die Abgaben- und Finanzstrafbehörden, zu wenden und diese im Amtshilfeweg um Auskünfte zu ersuchen.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass durch das Ermittlungsverfahren als Geschädigte der Handlungen des Beschwerdeführers ermittelte Rechtsträger, die Stellung eines „Opfers“ gemäß § 65 Z 1 lit c. StPO haben und sich somit einem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen können. Dies trifft hier auf das Arbeitsmarktservice (als Kostenträger bzw. Verwaltung der Arbeitslosenversicherung) zu.

Opfern kommt gemäß § 66 Abs. 1 Z 2 StPO im Ermittlungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht zu.

Deshalb brauchte auch der (Daten ) Inhalt der Akten des Ermittlungsverfahrens des LKA, Zl. B*/8*44*2/2010, vor dem Beschwerdegegner nicht geheim gehalten zu werden, wobei sich die datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit insbesondere auf § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 Z 1 DSG 2000 stützt.

Ein überschießendes Handeln des Beschwerdegegners kann in dessen Vorgehen jedenfalls nicht erblickt werden. Auch gelindere Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG 2000, die dem Umfang der gesetzlichen Ermächtigungen ( volle Akteneinsicht bzw. umfassende Unterstützung und Hilfeleistung) gerecht würden, sind im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen bzw. wurden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

Der Beschwerdeführer ist daher durch den Beschwerdegegner nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden.

3. Recht auf Löschung und Richtigstellung

Ein Löschungsbegehren gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 erfordert ein höheres Maß an Präzisierung, als es der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8.Oktober 2012 (sinngemäß lautet dieses einfach darauf, alle „im Akt mit der Vers.Nr. *09* ** *1 6* (Fettdruck im Original) enthaltenen bzw. dazu verarbeiteten Daten zu löschen bzw. richtigzustellen) zum Ausdruck gebracht hat. Im Fall eines Richtigstellungsbegehrens hat der Betroffene in diesem Begehren , das heißt: gegenüber dem datenschutzrechtlich verantwortlichen Auftraggeber, insbesondere genau auszuführen , bei welchen Datenarten Inhalte durch andere, vom Betroffenen anzugebende Inhalte zu ersetzen wären. Dies ist nicht geschehen.

Dazu kommt, dass Daten (etwa im Inhalt eines gespeicherten Textdokuments), die für rechtmäßige Zwecke eines behördlichen Verfahrens verwendet werden, aus datenschutzrechtlicher Sicht als richtig gelten, wenn sie das entsprechende Verfahrensergebnis (etwa ein Aktenstück einer anderen Behörde, einen Bericht eines Behördenorgans, ein Sachverständigengutachten oder die Aussage einer Beweisperson) formell richtig wiedergeben. Auf die inhaltliche Wahrheit der Angaben (etwa bei einer Zeugenaussage), den Wert eines Beweismittels oder dessen Zulässigkeit im Verfahren vor der als datenschutzrechtlicher Auftraggeber tätig werdenden Behörde kommt es, vorbehaltlich ausdrücklich anders lautender gesetzlicher Regelungen, in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. Entsprechende Bedenken sind vor den im Instanzenzug in der Sache zuständigen Behörden geltend zu machen.

Aus diesen Gründen hat der Beschwerdegegner das Löschungs- und Richtigstellungsbegehren des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. Jänner 2013 zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde war daher gemäß Spruchpunkt 2. abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung in seinen Rechten auf Löschung bzw. Richtigstellung trotz - wenn auch verspätet - erfolgter begründeter Ablehnung seines Löschungs- bzw. Richtigstellungsantrages weiterhin aufrecht erhalten hat.

Rückverweise