K178.172/005-DSK/2003 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung: die ASFINAG wurde im Hinblick auf die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht anonymisiert, andere Unternehmen und Vertragspartner der ASFINAG jedoch schon.]
An die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft/ ASFINAG
Wien
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 14. November 2003 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Aufgrund des Antrages vom 5. August 2003, ergänzt durch die Email vom 24. Oktober 2003, wird Ihnen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 136/2001, die Genehmigung erteilt, die angeführten Daten in dem folgenden Umfang in das Ausland zu überlassen:
Zum Zweck der Erbringung von Vertriebs- und Serviceleistungen im Rahmen des vollelektronischen Mautsystems Österreich (Einhebung von fahrleistungsabhängiger Maut), im Konkreten zur Anmeldung zum Mautsystem im Namen und auf Rechnung der ASFINAG, zur Vorratshaltung und Ausgabe der Fahrzeuggeräte (sog. GO-Boxen), zum Aufladen von GO-Boxen im Pre-Pay-Verfahren, für Änderungen, insbesondere der Bezahlungsart von Pre-Pay auf Post-Pay und Post-Pay auf Pre-Pay, der Zahlungsart für Post-Pay sowie für Änderungen der Fahrzeugdaten, zum Austausch von GO-Boxen, zur Entgegennahme von Beträgen bezüglich Nachentrichtung der Maut, zur Beendigung des Vertrags und zur Rücknahme von GO-Boxen, zur Routenplanung, zur Erteilung von Informationen an Berechtigte, zur Vorratshaltung und Ausgabe von Informationsmaterial, zur Entgegennahme und Weiterleitung technischer Störungsmeldungen sowie zur Entgegennahme und Weiterleitung von Beschwerden, Wünschen und Anregungen dürfen die Datenarten
Betroffene Personengruppen:
Datenarten:
Betroffene Personengruppen:
Ansprechpartner des KFZ-Zulassungsbesitzers
Datenarten:
an die im Eigentum des Unternehmens T*****, Ljubljana, stehenden GO Vertriebsstellen T***** Jesenice und T***** Sentilj überlassen werden.
Begründung
Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Z 1 DSG 2000 ist die Genehmigung der Überlassung von Daten ins Ausland zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, für die im Genehmigungsantrag angeführte Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards.
Der Nachweis des im konkreten Einzelfall angemessenen Datenschutzes erfolgt im vorliegenden Fall durch Vorlage der gemäß §§ 10 und 11 DSG 2000 zwischen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Auftraggeber und G*** LKW-Mautsystem GmbH als Dienstleister sowie zwischen G*** LKW-Mautsystem GmbH als Dienstleister und T*****, Ljubljana, als Subdienstleister abgeschlossenen Dienstleisterverträge. Des weiteren waren die im Antrag angeführten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000, die Verantwortlichkeit des Auftraggebers gemäß § 6 Abs. 2 DSG 2000 sowie der nahende Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und die damit verbundene Übernahme des acquis communautaire in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten als Umstände eines im Einzelfall angemessenen Datenschutzes zu berücksichtigen.
Da antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG, BGBl. 866/1992 idF BGBl. I Nr. 117/2002, entfallen.