JudikaturDSB

K120.659/003-DSK/2003 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
11. Juli 2003

Text

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL, und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 11. Juli 2003 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde des Dr. Q vom 16. Februar 1999 wird

1) hinsichtlich des Antragspunktes V b) die Datenschutzkommission möge erkennen, dass die Ärztekammer für Steiermark durch die laufende Bekanntgabe jener Beträge, die als Kammerbeitrag und Kammerumlagen des Beschwerdeführers einzubehalten waren, an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gegen § 7 Datenschutzgesetz verstoßen habe, gemäß § 61 Abs. 3 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/2000, iVm §§ 14 Abs. 1 und 36 Abs. 1 Z 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 idF BGBl. Nr. 632/1994 als unbegründet abgewiesen.

2) hinsichtlich des Antragspunktes V c) die Datenschutzkommission möge erkennen, dass die Steiermärkische Gebietskrankenkasse durch die im Gegensatz zu den Bestimmungen des Ärztegesetzes (§ 56 Abs. 3 und § 75 Abs. 5) vorgenommen Verarbeitung der ihr von der Ärztekammer für Steiermark mittels EDV – Listen unter Missachtung der einschlägigen gesetzlichen Bedingungen, bekannt gegebenen Beträge, die als Kammerabgabe vom Kassenhonorar des Betroffenen einzubehalten waren gegen § 7 Datenschutzgesetz verstoßen habe, gemäß § 61 Abs. 3 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/2000, iVm §§ 14 Abs. 1 und 36 Abs. 1 Z 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 idF BGBl. Nr. 632/1994 als unbegründet abgewiesen.

3) hinsichtlich des weiteren Antrages, die Datenschutzkommission möge

a) gemäß § 42 DSG der Bundesregierung berichten und Anregungen zum Schutze von Daten den gesetzgebenden Organen gegenüber aussprechen

b) Überlegungen anstellen ob durch Art. 39 Abs. 2 oder Art. 139 Abs. 1 bzw. Art. 140 Abs. 1 BVG oder auf welchem Wege sonst der Verfassungsgerichtshof zur amtswegigen Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm des § 38 Abs. 5 Z 1 des Ärztegesetzes angeregt werden kann, gemäß § 61 Abs. 3 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/2000, iVm §§ 14 Abs. 1 und 36 Abs. 1 Z 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 idF BGBl. Nr. 632/1994 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Zu 1:

Mit Eingabe vom 16. Februar 1999 erhob der Beschwerdeführer datenschutzrechtliche Beschwerde u.a. gegen zwei Organe der Ärztekammer für Steiermark. Er brachte dazu vor, dass die Ärztekammer rechtswidrigerweise Daten, nämlich die Höhe der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Kammerumlage der Ärztekammer, an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse übermittle. Aus diesen Daten könnten Dritte Rückschlüsse auf personenbezogene Daten wie Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Familienstand des Betroffenen ziehen. Diese Übermittlung verstoße gegen die einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 56 Abs. 3 und 75 Abs. 5 ÄrzteG 1984, BGBl. Nr. 374/1984 idF BGBl. Nr. 752/1996, gegen § 7 Abs. 1 Z 1 DSG und Art. 8 MRK. Er beantragte neben den im Spruch genannten Antragspunkten V b) und V c) wegen Gefahr im Verzug die Erlassung einer einstweiligen Datenschutzanordnung gemäß § 14 Abs. 2 DSG, welchen Antrag (Antragspunkt V a) der Beschwerde vom 16. Februar 1999) die Datenschutzkommission mit Bescheid vom 14. April 1999, GZ 120.659/2-DSK/99, abgewiesen hat.

Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis erhoben durch Einholung einer Stellungnahme der Ärztekammer für Steiermark.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer ist freiberuflich tätiger Zahnarzt in H und unter anderem Vertragsarzt der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Er ist Mitglied der Ärztekammer für Steiermark und damit verpflichtet, Kammerumlage zu entrichten. Dies erfolgt dadurch, dass die Ärztekammer der in direkter Honorarverrechnung mit dem Beschwerdeführer stehenden Steiermärkischen Gebietskrankenkasse den nach ihrer Berechnung vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Gesamtbetrag ('Ärztekammereinbehalt') bekannt gibt, die Gebietskrankenkasse wiederum diesen Betrag von der Honorarforderung des Beschwerdeführers abzieht, einbehält und direkt an die Ärztekammer überweist. Berechnung und Übermittlung des Ärztekammereinbehalts erfolgen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die unbestrittenen und glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Ärztekammer für Steiermark.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

A) anzuwendende Rechtsvorschriften

Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten des DSG 2000 stattgefunden haben, sind, so weit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen (§ 61 Abs. 3 DSG 2000). Daher kommt im vorliegenden Fall ausschließlich das DSG (1978) zur Anwendung.

Das im Beschwerdezeitpunkt geltende Ärztegesetz 1984 wurde durch das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 (ÄrzteG 1998) außer Kraft gesetzt (§ 214 Abs. 3 ÄrzteG 1998). Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen wurden allerdings unter neuer Bezeichnung teilweise wortgleich in das ÄrzteG 1998 übernommen, so dass Aussagen zum Inhalt von Vorschriften des ÄrzteG 1984 auch auf die neue Rechtslage zutreffen. Im Folgenden wird in Klammer jeweils die korrespondierende Vorschrift des ÄrzteG 1998 angeführt.

Gemäß § 56 Abs. 3 ÄrzteG 1984 idF der Novelle BGBl. Nr. 100/1994 (§ 91 Abs. 5 ÄrzteG 1998) haben die gesetzlichen Sozialversicherungsträger die Kammerumlagen, die in der jeweiligen Umlagenordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und an die Ärztekammer abzuführen, 'sofern dies in der Umlagenordnung vorgesehen ist'. § 75 Abs. 5 ÄrzteG 1984 (§ 109 Abs. 5 ÄrzteG 1998) enthält eine analoge Vorschrift für Wohlfahrtsfondsbeiträge, wobei an die Stelle der Umlagenordnung die Beitragsordnung tritt. Diese hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlagen und –beiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerumlage im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammer ist unzulässig. § 38 Abs. 6 Z 1 ÄrzteG 1984 (§ 66 Abs. 6 Z 1 ÄrzteG 1998) enthält eine Ermächtigung, die für die Einbehaltung der Kammerbeiträge und Umlagen notwendigen Daten an Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten zu übermitteln.

Gemäß § 11 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark werden Beiträge und Umlagen (Vorauszahlungen) bei Vorliegen einer kassenärztlichen Tätigkeit grundsätzlich durch Abzug vom Kassenhonorar erhoben. Zu diesem Zweck gibt die Ärztekammer den Sozialversicherungsträgern den einzubehaltenden Betrag bekannt.

Gemäß § 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat (Abs. 1). Beschränkungen dieses Rechts sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen notwendig sind.

Gemäß § 6 DSG dürfen Daten zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 DSG dürfen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt verarbeitete Daten übermittelt werden, soweit eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung dafür besteht.

B) personenbezogene Daten

Die gegenständlichen Daten – Höhe der an die Ärztekammer zu entrichtenden Kammerumlagen – wurden nur von der Ärztekammer an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse übermittelt. Angaben zur Höhe dieses 'Ärztekammereinbehalts' – sowohl getrennt als auch in Summe – stellen personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Z 1 DSG dar. Allerdings hat das belangte Organ glaubwürdig dargelegt, dass über die einfache Beitragshöhe hinausgehende Angaben – konkret: zum Familienstand, zum Vermögen und zum Einkommen des Beschwerdeführers – durch Übermittlung dieser Daten nicht 'mitübermittelt' werden. 'Angaben' im Sinne des § 3 Z 1 DSG müssen hinreichend konkret sein, um 'Daten' darzustellen. Lediglich bei der Frage der Bestimmbarkeit des Betroffenen, demnach der Personenbezogenheit eines konkreten Datums, begnügt sich das Gesetz mit 'hoher Wahrscheinlichkeit'. Dass aus einem Datum mit gewisser mehr oder weniger hoher Wahrscheinlichkeit Schlussfolgerungen oder auch nur Vermutungen hinsichtlich des feststehenden Betroffenen hervorgehen, macht diese Schlussfolgerungen oder Vermutungen nicht schon zu weiteren Daten, die mit dem eigentlichen Datum mitübermittelt werden.

C) bestehende Übermittlungsermächtigung

Der Beschwerdeführer übersieht bei all seinen Ausführungen, soweit sie überhaupt auf datenschutzrechtliche Fragen eingehen, dass mit § 38 Abs. 6 Z 1 Ärztegesetz 1984 (§ 66 Abs. 6 Z 1 ÄrzteG 1998) eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung besteht, die zur Einhebung der Kammerumlagen und –beiträge notwendigen Daten an Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dies wurde bereits mit Bescheid der Datenschutzkommission vom 21. Mai 1996, GZ 120.591/7-DSK/96 – allerdings nur bezogen auf eine konkrete Datenübermittlung für das 3. Quartal 1992 – rechtskräftig festgestellt. Eine Änderung der diesbezüglichen Rechtslage ist seither nicht erfolgt. Wie in §§ 56 Abs. 3 und 75 Abs. 5 ÄrzteG 1984 (§§ 91 Abs. 5 und 109 Abs. 5 ÄrzteG 1998) festgelegt, kann jeweils ein Pauschalbetrag oder ein Prozentsatz angegeben werden, wobei die konkrete Höhe oder ein Prozentsatz durch die Umlagen- bzw. Beitragsordnung der jeweiligen Ärztekammer festzulegen ist. Der Nebensatz 'die in der jeweiligen Umlagenordnung (Beitragsordnung) als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind,' in den zitierten Bestimmungen, auf dessen Interpretation der Beschwerdeführer großes Gewicht legt, bezieht sich nur auf den Modus der Beitragsfestlegung und ist datenschutzrechtlich nicht von Relevanz. Das u.a. in den §§ 56 Abs. 3 und 75 Abs. 5 ÄrzteG 1984 (§ 91 Abs. 5 und § 109 Abs. 5 ÄrzteG 1998) enthaltene Übermittlungsverbot bezieht sich daher nur auf die vom Sozialversicherungsträger an die Ärztekammer zu Kontrollzwecken übermittelten Daten. Keinesfalls jedoch soll damit die Übermittlung von Daten, die für die gesetzlich vorgeschriebenen Einbehalte der Kammerumlagen und –beiträge erforderlich sind, hintan gehalten werden. Für die Datenschutzkommission war vielmehr entscheidend, dass eine Ermächtigung besteht, die zur Einhebung der Umlagen und Beiträge 'notwendigen' Daten zu übermitteln. Es besteht nun kein Zweifel, dass die Festlegung der Höhe der von einem Kammermitglied zu erbringenden Geldleistungen in den Wirkungsbereich der Kammer fällt, es daher im Sinne von § 38 Abs. 6 Z 1 ÄrzteG 1984 (§ 66 Abs. 6 Z 1 ÄrzteG 1998) notwendig ist, die Höhe der zu leistenden Zahlungen an den Sozialversicherungsträger als Honorarschuldner des Betroffenen zu übermitteln. Die in Beschwerde gezogene Datenübermittlung entspricht daher dem Gesetz.

D) kein unzulässiger Grundrechtseingriff

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, die gegenständliche Datenübermittlung stelle einen verfassungswidrigen Grundrechtseingriff dar, so übersieht er dabei, dass der Eingriff wie unter C) dargelegt, auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung beruht: Gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK ist ein Grundrechtseingriff auch zulässig, wenn er zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Bestimmung des § 38 Abs. 6 Z 1 ÄrzteG 1984 (§ 66 Abs. 6 Z 1 ÄrzteG 1998), welche offenkundig der Wahrung des Anspruchs der Standesvertretung auf Sicherung der ihr gebührenden Zahlungen dient, kann diesbezüglich keine Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit hervorrufen.

Zu 2:

Neben dem unter Z 1 ausgeführten Vorbringen sieht der Beschwerdeführer auch dadurch, dass die von der Ärztekammer für Steiermark der steiermärkischen Gebietskrankenkasse bekannt gegebenen Daten durch Letztere verarbeitet wurden eine Verletzung des § 7 DSG.

Folgender Sachverhalt wird über Z 1 hinaus als erwiesen angenommen:

Die Ärztekammer für Steiermark gibt bei Vertragsärzten der Steirischen Krankenversicherungsträger diesen, bei Ärzten mit einem Vertrag mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder anderer Sozialversicherungsträgern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bzw. den betreffenden anderen Sozialversicherungsträgern den einzubehaltenden Betrag bekannt.

Der beitrags- und umlagenpflichtige Kammerangehörige hat Vorauszahlungen zu entrichten, die zu je einem Viertel am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten sind. Im Falle einer kassenärztlichen Tätigkeit erfolgt der Einbehalt nach Maßgabe der quartalsmäßigen Abrechnungen durch die Kasse.

Beweiswürdigung: Die über Z 1 hinausgehenden Feststellungen gründen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Stellungnahme der steiermärkischen Gebietskrankenkasse.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

A) anzuwendende Rechtsvorschriften:

Hiebei gilt das zu Z 1 lit. A Angeführte sinngemäß.

B) personenbezogene Daten:

Wie bereits in Z 1 lit. B angeführt, werden über die einfache Beitragshöhe hinausgehende Daten nicht an die Gebietskrankenkasse übermittelt und können daher von dieser auch nicht verarbeitet werden.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus der Höhe der Einbehaltsbeträge ließen sich für Dritte auf Grund der jedermann zugänglichen Gesetze persönliche Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Familienstand ermitteln, ist schon deswegen nicht richtig, weil die Beitrags- und Umlagenordnung Ermäßigungen (z.B. § 5 Abs. 3 lit. c), Ratenzahlungen und Stundungen, ebenfalls die Berücksichtigung von allfälligen Rückständen oder Guthaben in der laufenden Veranlagung vorsieht. Dadurch ist es zumindest der Kasse unmöglich, sofern diese vom Beschwerdeführer als 'Dritte' bezeichnet wird, auf die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Arztes Rückschlüsse zu ziehen.

C) bestehende Verarbeitungsermächtigung:

Wie bereits in Z 1 festgestellt wurde, sind die Ärztekammern gemäß § 38 Abs. 6 Z 1

ÄrzteG 1984 (§ 66 Abs. 6 Z 1 ÄrzteG 1998) ermächtigt, die für die Einbehaltung der Kammerbeiträge und Umlagen notwendigen Daten an Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten zu übermitteln.

Die Vorschreibung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und der Kammerumlage obliegt gemäß § 3 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark. Die Vorschreibung hat die Art und Höhe der vom einzelnen Kammerangehörigen zu leistenden Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und der Kammerumlage, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit sowie die Grundlagen der Beitragsfestsetzung zu enthalten und erfolgt durch das Kammeramt.

Grundsätzlich werden bei Vorliegen einer kassenärztlichen Tätigkeit die Beiträge und Umlagen gemäß § 11 der Beitrags- und Umlagenordnung durch Abzug vom Kassenhonorar erhoben. Dessen ungeachtet gelten die Bestimmungen der Beitrags- und Umlagenordnung über Fälligkeit, Mahnungen, Exekutionen usw.

Zur besseren Administration wurde im § 40 des zwischen der Ärztekammer für Steiermark und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die im § 2 angeführten Krankenversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrages vom 1. Juli 1993 vereinbart, dass die gemeinsame Ärzteverrechnungsstelle der steirischen KV-Träger bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Entgegennahme des den Gesamtvertrag und die Einzelverträge betreffenden Schriftverkehrs, insbesondere der Honorarabrechnungen, bevollmächtigt ist.

Wie bereits in Z 1 festgestellt ist die Bekanntgabe der zum Abzug von Honorar- und dem Kammereinbehalt erforderlichen Daten an die Gebietskrankenkasse zulässig. Im Einklang damit ermächtigt die Beitrags- und Umlagenordnung die Sozialversicherungsträger, die Einhebung der Kammerumlagen und –beiträge nach Bekanntgabe der Höhe durch die Ärztekammer durchzuführen.

Um dem durch das ÄrzteG bzw. der Beitrags- und Umlagenordnung bestimmten Auftrag nachkommen zu können, ist es erforderlich, dass den Sozialversicherungsträgern die notwendigen Daten nicht bloß übermittelt, sondern von diesen auch verarbeitet werden müssen; dies ergibt sich auch aus § 7 Abs. 1 DSG, wonach Voraussetzung einer Übermittlung von Daten ist, dass diese 'verarbeitet' sind.

Die in Beschwerde gezogene Datenverarbeitung entspricht daher dem Gesetz.

Zu 3:

a) Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die 'Datenschutzkommission' möge gemäß § 42 DSG der Bundesregierung berichten und Anregungen geben, so übersieht dieser völlig, dass in der von ihm angeführten Bestimmung ausschließlich die Aufgaben des Datenschutzrates und nicht der Datenschutzkommission geregelt sind, und bedarf es daher dazu keiner weiteren Ausführung.

b) Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit einfacher Gesetze, insbesondere von Vorschriften des Ärztegesetzes 1984, behauptet, gehen seine Ausführungen vor der Datenschutzkommission mangels deren Zuständigkeit ins Leere.

Rückverweise