(1) Jeder Verarbeitungsvorgang ist in geeigneter Weise so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der Verarbeitung nachvollzogen und überprüft werden kann.
(2) In automatisierten Verarbeitungssystemen sind alle Verarbeitungsvorgänge in automatisierter Form zu protokollieren. Aus diesen Protokolldaten müssen zumindest der Zweck, die verarbeiteten Daten, das Datum und die Uhrzeit der Verarbeitung, die Identifizierung der Person, die die personenbezogenen Daten verarbeitet hat, sowie die Identität eines allfälligen Empfängers solcher personenbezogenen Daten hervorgehen.
(3) In nicht automatisierten Verarbeitungssystemen sind zumindest Abfragen und Offenlegungen einschließlich Übermittlungen, Veränderungen sowie Löschungen zu protokollieren. Für diese Protokolldaten gilt Abs. 2 zweiter Satz.
(4) Die Protokolle dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung, der Gewährleistung von Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie in gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden.
(5) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben der Datenschutzbehörde auf deren Verlangen die Protokolle zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
DSG · Datenschutzgesetz
Art. 2 § 50 Protokollierung
…1) Jeder Verarbeitungsvorgang ist in geeigneter Weise so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der Verarbeitung nachvollzogen und überprüft werden kann. (2) In automatisierten Verarbeitungssystemen sind alle Verarbeitungsvorgänge in automatisierter Form zu protokollieren. Aus diesen Protokolldaten müssen zumindest der Zweck, die verarbeiteten Daten, das Datum und die…
PNR-G · PNR-Gesetz
§ 4 Verarbeitung von Fluggastdaten
…zu verarbeiten. (4) Daten in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung sind fünf Jahre nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu löschen. (5) § 50 DSG gilt mit der Maßgabe, dass jedenfalls über die Verarbeitungsvorgänge der Erhebung, Abfrage, Offenlegung und Löschung Protokollaufzeichnungen zu führen, fünf Jahre aufzubewahren und danach zu löschen…
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 57d Fristen für die Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten
…den Dokumentationszwecken unvereinbar, so ist an geeigneter Stelle ein ergänzender Vermerk aufzunehmen. (2) Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind die Protokolldaten (§ 50 DSG) drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird…
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 63 Pflicht zur Richtigstellung, Löschung und Protokollierung
…stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die §§ 58 und 59. (3) § 50 DSG gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen nicht erforderlich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und…
§ 13a Dokumentation
…besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren. (4) Die Protokollaufzeichnungen gemäß § 50 DSG für Datenverarbeitungen nach Abs. 1 bis 2a sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.…
SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 15b Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten
…Veränderungen lückenlos dokumentiert werden; die Dokumentation ist nach dem Stand der Technik vor Veränderung, Verlust, Zerstörung oder Schädigung zu schützen. Die Protokollierungspflichten gemäß § 50 DSG bleiben unberührt. (3) Die Direktion hat die nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen zu prüfen…