FinStrG
Gliederung
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
I. Hauptstück.
B. Datenschutz Grundsätze
Art. 1 § 57d Fristen für die Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zehn Jahre nach Absehen von der Einleitung, rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens oder nach Eintritt der Tilgung zu prüfen, ob die Aufbewahrung personenbezogener Daten weiterhin erforderlich ist. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufbewahrung der personenbezogenen Daten weiterhin erforderlich ist, so sind sie nach Wegfall des Aufbewahrungsgrundes, längstens jedoch nach Ablauf von sechzig Jahren ab Erfassung zu löschen. Ist die weitere Aufbewahrung der personenbezogenen Daten nicht erforderlich, sind sie zu löschen. Ist die Löschung nicht möglich oder mit den Dokumentationszwecken unvereinbar, so ist an geeigneter Stelle ein ergänzender Vermerk aufzunehmen.
(2) Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind die Protokolldaten (§ 50 DSG) drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.“
Art. 1 § 57d FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 57d Fristen für die Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten
…Fristen für die Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten § 57d. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zehn Jahre nach Absehen von der Einleitung, rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens oder nach Eintritt der Tilgung…
§ 18a UStG 1994 · UStG 1994 · Umsatzsteuergesetz 1994
§ 18a Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister
…und Informationen für höchstens zehn Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Daten und Informationen dem System übermittelt wurden. Die Fristen nach § 57d FinStrG werden hievon nicht berührt. (10) Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des § 18a obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hiebei sind die für die Erhebung…
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