195.011/2-DSK/97 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HELMREICH, Mag. KLEISER und Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER sowie des Schriftführers Mag. LECHNER in ihrer Sitzung vom 13. November 1997 folgenden Beschluß gefaßt:
Spruch
Der von X., gegen das Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Wien vom 21. März 1997, Zl. MA 62 - II/243/96, erhobenen Berufung wird gemäß § 50 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, idgF (DSG), iVm § 66 Abs. 4 AVG nicht Folge gegeben.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG sind zusätzlich zu den im Verfahren erster Instanz vorgeschriebenen Geldleistungen als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens ÖS 4.000,-- zu zahlen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Wien vom xxxxx, wurde X. als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Z.-GmbH. als strafrechtlich verantwortlich dafür erkannt, daß diese Gesellschaft in Wien die Zusendung eines mit der automationsunterstützten Adressierung 'X.' und mit den Geburtsdaten 'bbbb' versehenen Schreibens (Werbeaussendung) ohne Verwendung der dieser Gesellschaft zugeteilten DVR-Nummer (xxxxx) postalisch derart vorgenommen habe, daß die Zustellung am xxxxxxx erfolgt sei. Durch diese Weitergabe von personenbezogenen Daten entgegen § 22 Abs. 3 DSG habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs. 1 DSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) verhängt wurde.
Der Landeshauptmann sah diese Tat durch die schriftliche Anzeige der Empfängerin der Sendung, der A., in Verbindung mit der Rechtfertigung des Beschuldigten vom xxxxxxx als erwiesen an. Der Beschuldigte hatte damals - nach gewährter Akteneinsicht - lediglich rechtliche Ausführungen des Inhalts erstattet, daß unter dem Begriff 'Weitergabe von Daten' im Sinne des § 50 Abs. 1 DSG lediglich eine Übermittlung von Daten nach § 22 Abs. 3 verstanden werden könne und sich zum Beweise der Richtigkeit dieser 'logischen Reduktion' auf 'die Rechtssprechung' der Datenschutzkommission (DSK GA 070.009) berufen.
Im Akt befindet sich eine an die Z.-GmbH. gerichtete Erledigung des DVR (vom 23. März 1994), mit welcher diesem Auftraggeber in bezug auf u.a. die Datenverarbeitung Kundenverkehr die Eintragung ins Register zum 23. März 1994 unter der Registernummer 'DVR:
ccccc' bestätigt und darauf hingewiesen wird, daß diese Registernummer u.a. 'bei Mitteilungen an den Betroffenen' zu führen ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Beschuldigten mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen.
Auch in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zieht der Beschuldigte die Richtigkeit des von der Strafbehörde erster Instanz ermittelten Sachverhaltes nicht in Zweifel und beschränkt sich auf eine Wiederholung seiner dargelegten Rechtsansicht.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 50 Abs. 1 DSG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu ÖS 150.000,-- zu ahnden ist, wer eine Datenverarbeitung vornimmt, ohne seine Melde- oder Genehmigungspflichten erfüllt zu haben, oder sie weiterführt, obwohl ihm dies von der Datenschutzkommission gemäß § 23a Abs. 2 DSG untersagt wurde oder wer Daten entgegen § 8 Abs. 5 DSG oder § 22 Abs. 3 DSG weitergibt. Nach § 22 Abs. 3 DSG hat der Auftraggeber die ihm bei der Eintragung zugeteilte Registernummer (§ 23b Abs. 2) bei der Übermittlung von Daten und bei Mitteilungen an den Betroffenen zu führen. Gemäß § 3 Z. 9 DSG ist unter 'Übermitteln von Daten' die Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister ... zu verstehen.
Nach Z. 10 dieser Gesetzesstelle betrifft das 'Überlassen von Daten' die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister oder zwischen Dienstleistern.
Wie sich insbesondere aus den zuletzt zitierten Bestimmungen des DSG zweifelsfrei ergibt, umfaßt der Begriff 'Weitergabe von Daten' sowohl eine 'Übermittlung' als auch eine 'Überlassung' von Daten. Aus der in § 3 Z. 9 leg.cit. enthaltenen Einschränkung, wonach unter 'Übermittlung' nur eine 'Weitergabe von Daten ... an andere Empfänger als den Betroffenen' zu verstehen ist, ergibt sich aber überdies, daß der Begriff 'Weitergabe' auch eine Mitteilung von Daten an den Betroffenen selbst erfaßt. Die Strafbehörde erster Instanz hat daher zutreffend auch die in § 22 Abs. 3 DSG geregelte Mitteilung von Daten an den Betroffenen als 'Weitergabe' iSd § 50 Abs. 1 DSG bewertet und demgemäß die Verwirklichung des Tatbildes des § 50 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 3 DSG - Unterlassung der Führung der zugeteilten Registernummer bei Mitteilungen an den Betroffenen - als erfüllt angesehen.
Entgegen den Einwendungen des Beschuldigten hat auch die Datenschutzkommission nie eine hievon abweichende Auffassung vertreten. Auch in der vom Beschuldigten sowohl in seiner Rechtfertigung als auch in seiner Berufung zitierten 'Mitteilung der Datenschutzkommission' vom 12. März 1987, GZ 070.009/4- DSK/87, ist aus dem Gesamtzusammenhang der Erledigung erkennbar, daß die Datenschutzkommission lediglich darauf hingewiesen hatte, daß im Falle von 'Überlassungen' - d.h. der Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister oder zwischen Dienstleistern - eine Pflicht zur Führung der Registernummer iSd § 22 Abs. 3 DSG nicht besteht. Der klare Wortlaut des § 50 Abs. 1 DSG 'oder wer Daten entgegen ... § 22 Abs. 3 weitergibt' iVm § 22 Abs. 3 DSG, der sich ausdrücklich auch auf Mitteilungen an den Betroffenen bezieht, läßt keinen Zweifel an der Rechtslage.
Aufgrund der dem Beschuldigten im gegenständlichen Strafverfahren bereits im März 1994 zugegangenen Rechtsbelehrung des Datenverarbeitungsregisters steht weiters fest, daß dieser erkennen konnte, daß sein Verhalten gegen § 22 Abs. 3 DSG verstieß und sohin rechtswidrig war. Da andere Gründe, die Schuld des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen, weder aus dem Akteninhalt ersichtlich sind noch vom Beschuldigten vorgebracht wurden, hat die Strafbehörde erster Instanz daher die 'Schuldfrage' im Ergebnis zutreffend bejaht.
Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, daß die vom Gesetz vorgesehene Höchststufe ÖS 150.000,-- beträgt. Diesbezüglich ist die von der Unterbehörde verhängte Strafe aus den im Straferkenntnis der Unterbehörde genannten Gründen angemessen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 2 erster Fall VStG und mangels eines entsprechenden Antrages unterbleiben.
Die gegen dieses Berufungsstraferkenntnis erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0063-7, endgültig abgewiesen.
Aus der Begründung:
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Standpunkte der Parteien führte der VwGH in rechtlicher Hinsicht aus:
'Der Beschwerdeführer meint, dass der in § 50 Abs. 1 DSG verwendete Begriff der 'Weitergabe' die Pönalisierung des § 22 Abs. 3 DSG dann ausschließe, wenn es sich um die Mitteilung von Daten an den Betroffenen handle, weil diesfalls keine Daten 'weitergegeben' worden seien.
Im Beschwerdefall ist demnach allein die Rechtsfrage strittig, ob die Verwaltungsstrafbestimmung des § 50 Abs. 1 DSG auch den Fall der Nichtangabe der Registernummer bei Zusendungen an den Betroffenen abdeckt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass § 22 Abs. 3 DSG die Pflicht zur Angabe der zugeteilten Registernummer 'bei der Übermittlung von Daten und bei Mitteilungen an den Betroffenen' statuiert. Bereits durch die Bezugnahme auf diese Bestimmung in § 50 Abs. 1 DSG besteht kein Zweifel, dass damit der Verstoß gegen diese Bestimmung, und zwar sowohl gegen den ersten Tatbestand (Übermittlung von Daten) als auch gegen den zweiten Tatbestand (Mitteilungen an den Betroffenen) unter Strafsanktion gestellt wurde.
Gegen diese Betrachtung kann – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch nicht die Verwendung des Begriffes 'Weitergabe' in § 50 Abs. 1 DSG eingewendet werden. Denn § 3 Z 9 DSG definiert den Begriff 'Übermittlung von Daten' als 'Weitergabe von Daten' an andere Empfänger als den Betroffenen. Diese Ausnahme setzt aber voraus, dass unter Weitergabe von Daten auch die Mitteilungen an den Betroffenen selbst zu verstehen sind. Die Formulierung in § 50 Abs. 1 DSG, nämlich: 'wer Daten entgegen..§ 22 Abs. 3 weitergibt.' umfasst daher auch den zweiten Tatbestand des § 22 Abs. 3 DSG, also den Datenverkehr mit dem Betroffenen selbst, der durch die Angabe der Registernummer in der Lage sein soll, den Auftraggeber festzustellen.
Der angefochtene Bescheid ist aus den genannten Gründen nicht inhaltlich rechtswidrig; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Da im Beschwerdefall allein eine Rechtsfrage strittig war und die Schriftsätze der Parteien und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Absehen von der mündlichen Verhandlung auch Art. 6 Abs. 1 MRK nicht entgegensteht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs.2 Z 6 VwGG abgesehen werden.'