(1) Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro (Anm. 1) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang IV genannt sind, oder
2. bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI mindestens 750 000 Euro beträgt, oder
3. bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 221 000 Euro (Anm. 2) beträgt, oder
4. bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 3) beträgt.
(2) Wettbewerbe von öffentlichen Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer
1. bei von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 144 000 Euro (Anm. 1) beträgt, oder
2. bei von anderen als in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 221 000 Euro (Anm. 2) beträgt.
(3) Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in genannten Beträge nicht erreicht.
(_________________________
Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 358/2019, ab 1.1.2020: 139 000 Euro
gemäß K, BGBl. II Nr. 560/2021, ab 1.1.2022: 140 000 Euro
gemäß K, BGBl. II Nr. 374/2023, ab 1.1.2024: 143 000 Euro
gemäß K, BGBl. II Nr. 214/2026, ab 1.1.2026: 140 000 Euro
Anm. 2: ab 1.1.2020: 214 000 Euro
ab 1.1.2022: 215 000 Euro
ab 1.1.2024: 221 000 Euro
ab 1.1.2026: 216 000 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2020: 5 350 000 Euro
ab 1.1.2022: 5 382 000 Euro
ab 1.1.2024: 5 538 000 Euro
ab 1.1.2026: 5 404 000 Euro)
Kundmachung betreffend die von der Europäischen Kommission festgesetzten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ab 1. Jänner 2026
§ 1 Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz 2018
…§ 1. (1) Die Schwellenwerte in § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 185 Abs. 1 und 2 des Bundesvergabegesetzes 2018 , BGBl. I Nr. 65/2018, lauten: § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1: 140…
§ 432 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 432 Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung des Versicherungsträgers
…eigenen Verantwortlichkeit und seiner Weisungsbefugnis 1. laufende Verwaltungsgeschäfte, sofern im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 nicht überschritten wird, 2. Personalangelegenheiten mit Ausnahme des bereichsleitenden und leitenden Dienstes sowie der Leiter/innen des höheren Dienstes nach der DO. A und…
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