JudikaturBVwG

W187 2310022-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
14. Mai 2025

Spruch

W187 2310022-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr der XXXX vertreten durch die Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, Wollzeile 1-3/3/4, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Lieferung von Elektro-LKW“ Ref. Nr.: 2801.04305, Lose 6, 7, 11 und 12 der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der §§ 4, 166-168 BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich, alle vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, beschlossen:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Anträge der XXXX „den Auftraggebern aufzutragen, der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die entrichtete Pauschalgebühr in Höhe von € 8.640,-- zu Handen der rechtsfreundlichen Vertreter zu ersetzen“, gemäß § 341 BVergG 2018 ab.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 31. März 2025 beantragte die XXXX vertreten durch die Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, Wollzeile 1-3/3/4, 1010 Wien, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 21. März 2025 Lose 6, 7, 11 und 12 samt der, dieser zeitlich vorhergehenden nicht gesonderten anfechtbaren Entscheidungen, des Schreibens vom 24. Februar 2025 und des Schreibens vom 14. März 2025, in eventu die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 21. März 2025 Los 6, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 21. März 2025 Los 7, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 21. März 2025 Los 11, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 21. März 2025 Los 12, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Akteneinsicht in alle von den Auftraggebern vorgelegten Bestandteile des Vergabeaktes, sowie den Nachprüfungsakt, die Rückerstattung allenfalls zu viel entrichteter Pauschalgebühren und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Lieferung von Elektro-LKW“ Ref. Nr.: 2801.04305, Lose 6, 7, 11 und 12 der Auftraggeber Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der §§ 4, 166-168 BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich alle vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, in der Folge Auftraggeber oder zentrale Beschaffungsstelle.

2. Am 5. Mai 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

3. Mit Erkenntnis und Beschluss vom 14. Mai 2025 zur Zahl W187 2310022-1/26E wies das Bundesverwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag und alle Eventualanträge ab und zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der §§ 4, 166-168 BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich schreiben unter der Bezeichnung „Lieferung von Elektro-LKW“ Ref. Nr.: 2801.04305, Lose 6, 7, 11 und 12 die eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von elektrisch angetriebenen Lastkraftfahrzeugen mit den CPV-Codes 34000000-7 Transportmittel und Erzeugnisse für Verkehrszwecke, 34144900-7 Elektrofahrzeuge und 34140000-0 Schwerlastfahrzeuge in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Das Vorhaben ist Lose geteilt. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt ebenso wie der geschätzte Auftragswert der verfahrensgegenständlichen Lose jeweils im Oberschwellenbereich. Vergebende Stelle ist die Bundesbeschaffung GmbH. Los 6 ist mit „2-Achs LKW (4x2) 18t/19t hzGG mit Standardgetriebe und Getriebe Nebenantrieb“, Los 7 mit „2-Achs LKW (4x2) 18t/19t hzGG mit e-PTO“, Los 11 mit „3-Achs LKW (6x2-4) 26t/27t hzGG mit Standardgetriebe und Getriebe Nebenantrieb“ und Los 12 mit „3-Achs LKW (6x2-4) 26t/27t hzGG mit e-PTO“ bezeichnet. Die Auftraggeber machten das Vergabeverfahren in Österreich per Kerndaten, versendet am 31. Juli 2023; erstmals am 4. August 2023 mit der BBG-GZ. 28,1.04305 abrufbar, und unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 4. August 2023 zu 2023/S 149-473609, abgesandt am 31. Juli 2023, bekannt. (Auskünfte der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens). Die Schätzung der Auftragswerte ergibt, dass die Summe der geschätzten Auftragswerte der vier verfahrensgegenständlichen Lose das Zwanzigfache des Schwellenwerts gemäß § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 bei Weitem übersteigt und der Anteil der dem Bund zuzurechnenden Auftragswerte in diesen Losen mehr als drei Viertel des Gesamtauftragswerts beträgt (Beilage zu OZ 13). Die zentrale Beschaffungsstelle verfügt aus nicht in Protokollen dokumentierten Gesprächen über Kenntnis der Branche, sodass ihr bekannt war, dass XXXX verbaut (Aussage von Ing. Mag. Stefan REISINGER in der mündlichen Verhandlung).

1.2 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 8.640. (Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf. Die zitierten Verfahrensakten sind den Verfahrensparteien bekannt, weil sie Parteien dieser Verfahren waren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2021/87, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) …

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) …

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2023/405, lauten:

„Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) …

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Gebührenersatz

§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn 1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und 2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“

3.2 Zu Spruchpunkt A) – Ersatz der Pauschalgebühr

3.2.1 Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für einen Nachprüfungsantrag betreffend ein Vergabeverfahren über einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich zur Gänze bezahlt.

3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wies den Nachprüfungsantrag ab und zurück. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs 1 und 2 BVergG 2018 nicht statt. Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des § 343 Abs 3 BVergG 2018.

3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.