JudikaturVfGH

G127/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Juni 2024

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG, begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge

"a. die §§419 – 437 ASVG idF BGBl I 32/2022 als verfassungswidrig aufheben;

b. in eventu die Wortfolge 'bei der Pensionsversicherungsanstalt' in §426 Abs1, §426 Abs2, §427 Z3, §428 Z3, §429 Z3 ASVG idF BGBl I 32/2022 als verfassungswidrig aufheben;

c. in eventu die Ziffern- bzw Wortfolge '3 und' in §435 Abs4 ASVG idF BGBl I 32/2022 als verfassungswidrig aufheben".

II. Rechtslage

§85 Abs1 und die §§419 bis 437 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl 189/1955, idF BGBl I 100/2018 (§§85, 419, 421, 422, 423, 424, 425, 427, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 434, 435, 436, 437), BGBl I 5/2020 (§420) und BGBl I 28/2021 (§426) laute(te)n wie folgt (die mit dem ersten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"ABSCHNITT VI.

Leistungsansprüche.

Entstehen der Leistungsansprüche.

§85. (1) Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken , Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

(2) […]

ACHTER TEIL

Aufbau der Verwaltung

[…]

ABSCHNITT II

Verwaltungskörper der Versicherungsträger

Arten der Verwaltungskörper

§419. Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind

1. der Verwaltungsrat,

2. die Hauptversammlung und

3. die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.

Versicherungsvertreter/innen

§420. (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen (Versicherungsvertreter/innen).

(2) Versicherungsvertreter/innen können Personen sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und, wenn es sich nicht um Bedienstete von Gebietskörperschaften handelt, ihren Wohnort, Beschäftigungsort oder Betriebssitz im Sprengel des Versicherungsträgers haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich als Dienstnehmer/innen oder Unternehmer/innen tätig sein oder

1. Bevollmächtigte von Dienstgeber/inne/n oder

2. Vorstandsmitglieder oder Bedienstete öffentlich-rechtlicher Interessenvertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer/innen bzw Dienstgeber/innen oder

3. Bedienstete von Gebietskörperschaften

sein.

(3) Die Versicherungsvertreter/innen müssen, soweit es sich nicht um Angehörige des im Abs2 Z2 und 3 umschriebenen Personenkreises handelt, im Zeitpunkt ihrer Entsendung dem betreffenden Versicherungsträger bzw der betreffenden Landesstelle als pflichtversicherte Dienstnehmer/innen oder Dienstgeber/innen von solchen oder als freiwillig Versicherte angehören.

(4) Jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers führt in diesem eine Stimme. Das Mitglied kann jedoch auch zwei Stimmen führen, wenn es von einem anderen Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut worden ist. Das Recht den Vorsitz zu führen kann nicht übertragen werden. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach §30a Abs1 Z31.

2. Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlungen und ihre Stellvertreter/innen sowie die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.

3. Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes festzusetzen ist.

§107 Abs4 ist anzuwenden.

(6) Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:

1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen;

2. Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Dachverbandes;

3. Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Versicherungsträger oder dem Dachverband in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen;

4. Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist;

5. Personen, deren fachliche Eignung nicht durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen nachgewiesen ist.

Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

§421. (1) Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung (§420 Abs6 Z5) und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Dabei ist die Geschlechterparität durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern in den Verwaltungskörpern zu beachten.

(2) Die Interessenvertretungen nach Abs1 haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (z. B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs5 Z1 und 2 vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter/innen nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen. Bei der Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt ist das jeweilige Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Die Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse erfolgt von den Interessenvertretungen nach Abs1 auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretungen auf Landesebene, die bei der Erstattung ihres Vorschlages das jeweilige Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen haben.

(3) Bestehen keine Interessenvertretungen nach Abs1, so sind die Versicherungsvertreter/innen der Dienstnehmer/innen/gruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, zu entsenden. Die Versicherungsvertreter/innen der Dienstgeber/innen/gruppe sind in einem solchen Fall von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden.

(4) Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in

1. sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss desselben Versicherungsträgers;

2. sowohl in einen Landesstellenausschuss als auch in die Hauptversammlung als weitere/n Versicherungsvertreter/in nach §426 Abs2 Z1 desselben Versicherungsträgers;

3. in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger.

(5) Kommen mehrere entsendeberechtigte Stellen in der Gruppe der Dienstgeber/innen oder in der Gruppe der Dienstnehmer/innen in Betracht, so hat die Aufsichtsbehörde (§448) die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmer/inne/n oder Dienstgeber/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d‘Hondt zu erfolgen, wobei

1. die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und

2. bei gleichem Anspruch mehrerer Stellen auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.

Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor der Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung hat die Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung unter sinngemäßer Anwendung des Abs5 Z1 und 2 vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Abs2 erster Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.

(7) In den Fällen der Abs5 und 6, in denen der Wirkungsbereich der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen sich nicht über mehr als ein Land erstreckt und eine für das gesamte Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung nicht besteht, ist der Berechnung der auf diese Gruppe von Dienstnehmer/inne/n entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n die Gesamtzahl der im Bundesgebiet in Betracht kommenden Dienstnehmer/innen zugrunde zu legen. Es sind sodann die Versicherungsvertreter/innen von jener Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmer/inne/n vertritt. Diese hat dabei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von Dienstnehmer/inne/n in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen.

(8) Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (§423) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.

Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

§422. (1) Das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederbestellung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

(2) Der Versicherungsvertreter/Die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Bestellung (§421) den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des §425 zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung beim Versicherungsträger zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie bestellt ist, berechtigt.

Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n

§423. (1) Ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:

1. wenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Bestellung ausschließen würden;

2. wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt;

3. a) wenn er/sie als Vertreter/in der Dienstnehmer/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten dem betreffenden Versicherungsträger nicht mehr als pflichtversicherter Dienstnehmer/pflichtversicherte Dienstnehmerin angehört, oder

b) wenn er/sie als Vertreter/in der Dienstgeber/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten nicht mehr Dienstgeber/in eines/einer bei dem betreffenden Versicherungsträger pflichtversicherten Dienstnehmers/Dienstnehmerin ist,

in beiden Fällen jedoch nur, wenn er/sie nicht zu jenen Personen zählt, die im §420 Abs2 Z1 bis 3 angeführt sind;

4. wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;

5. wenn einer der im §420 Abs6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.

Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach Z4 oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.

(2) Die Enthebung der Obmänner/Obfrauen und ihrer Stellvertreter/innen sowie der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Versicherungsvertreter/innen dem Obmann/der Obfrau bzw dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Landesstellenausschusses zu.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter/innen auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.

(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Abs1 Z1 bis 3 sowie Abs2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (§421) zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer entsendeberechtigten Stelle (§421) auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/innen zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.

(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei ein und demselben Versicherungsträger (§426 Abs2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.

(7) Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters/einer neuen Versicherungsvertreterin aufzufordern hat.

(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin von seinem/ihrem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin wirkt nicht zurück.

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

§424. Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger (dem Dachverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (der Dachverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Dachverband) trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung anstelle und auf Kosten des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) geltend machen.

Amtsdauer

§425. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§426. (1) Der Verwaltungsrat und die Landesstellenausschüsse bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und bei der Pensionsversicherungsanstalt setzt sich je zur Hälfte aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen zusammen.

(2) Die Hauptversammlung bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und bei der Pensionsversicherungsanstalt setzt sich zusammen aus

1. zwölf Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen und zwölf Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen, wobei die ersten sechs Mitglieder der jeweiligen Gruppe die Mitglieder des jeweiligen Verwaltungsrates sind,

2. den Vorsitzenden der jeweiligen Landesstellenausschüsse samt ihren Stellvertreter/inne/n,

3. jeweils drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind,

4. jeweils drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat und vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist.

Die Versicherungsvertreter/innen nach Z1, die zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sind, sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe nach §421 Abs2 bis 5 anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat angehören.

Verwaltungsrat

§427. Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen im Verwaltungsrat beträgt:

1. bei der Österreichischen Gesundheitskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12;

2. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12;

3. bei der Pensionsversicherungsanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12.

Hauptversammlung

§428. Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in der Hauptversammlung beträgt:

1. bei der Österreichischen Gesundheitskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42;

2. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32;

3. bei der Pensionsversicherungsanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42.

Landesstellenausschüsse

§429. Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in jedem Landesstellenausschuss beträgt:

1. bei der Österreichischen Gesundheitskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10;

2. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6;

3. bei der Pensionsversicherungsanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.

Vorsitz in den Verwaltungskörpern

§430. (1) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die vom Verwaltungsrat gewählte Obmann/Obfrau. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die von der Hauptversammlung gewählte Vorsitzende.

(2) Der Verwaltungsrat der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt hat aus seiner Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode auf Vorschlag der Gruppe der Dienstnehmer/innen und auf Vorschlag der Gruppe der Dienstgeber/innen je einen Obmann/eine Obfrau aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Für die Wahl ist jeweils die einfache Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die einfache Mehrheit der Gruppe erforderlich, der die zu wählende Person angehört. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die den Vorsitz nicht führende Obmann/Obfrau ist Stellvertreter/in des/der den Vorsitz führenden Obmannes/Obfrau.

(3) Der Verwaltungsrat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hat für seine Amtsdauer aus seiner Mitte einen Obmann/eine Obfrau zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Mitglieder des Verwaltungsrates als auch der Gruppe der Dienstgeber/innen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe der Dienstgeber/innen. Im Anschluss an die Wahl des Obmannes/der Obfrau ist für diesen/diese aus der Mitte des Verwaltungsrates auf dieselbe Weise ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen zu wählen.

(3a) Die Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode je eine/n Vorsitzende/n aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz, beginnend mit jenem/jener Vorsitzenden, der/die nicht der Gruppe angehört, der der/die den Vorsitz führende Obmann/Obfrau des Verwaltungsrates angehört. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Die Vorsitzenden dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürfen sie nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates zuzurechnen ist.

(3b) Die Hauptversammlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hat für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe der Dienstgeber/innen. Im Anschluss an die Wahl des/der Vorsitzenden ist für diese/n aus der Mitte der Hauptversammlung ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen zu wählen. Der/Die Vorsitzende sowie sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürfen diese Personen nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates bzw sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in zuzurechnen ist.

(4) Die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt haben aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode auf Vorschlag der Gruppe der Dienstnehmer/innen und auf Vorschlag der Gruppe der Dienstgeber/innen je einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die den Vorsitz nicht führende Vorsitzende ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw seine/ihre Stellvertreterin vertreten den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (§426 Abs2 Z2).

(5) Die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben für ihre Amtsdauer einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus ihrer Mitte zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Im Anschluss daran ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der Vorsitzenden zu wählen, der/die der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw seine/ihre Stellvertreterin vertreten den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (§426 Abs2 Z2).

(6) Die gewählten Obmänner/Obfrauen sowie die gewählten Vorsitzenden der Hauptversammlungen und der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sogleich oder ab einem anlässlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigt.

(7) Scheidet ein Vorsitzender/eine Vorsitzende (ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin) eines Verwaltungskörpers infolge Enthebung (§423) vom Amt als Versicherungsvertreter/in aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

§431. Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter/innen vom Obmann/von der Obfrau bzw vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach §424 hinzuweisen.

ABSCHNITT III

Aufgaben der Verwaltungskörper

Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung des Versicherungsträgers

§432. (1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht gesetzlich der Hauptversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen ist, die Vertretung des Versicherungsträgers sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse. Er kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen. Tunlichst dem Büro zu übertragen hat der Verwaltungsrat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und seiner Weisungsbefugnis

1. laufende Verwaltungsgeschäfte, sofern im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach §12 Abs1 Z1 BVergG 2018 nicht überschritten wird,

2. Personalangelegenheiten mit Ausnahme des bereichsleitenden und leitenden Dienstes sowie der Leiter/innen des höheren Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach §37 Z1 und 2 DO. B,

3. die Entscheidung in Leistungsangelegenheiten nach den vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien und

4. die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in jenen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung bedürfen.

Dem Verwaltungsrat ist über die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Z1 gemäß der Geschäftsordnung nachträglich, mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten.

(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§6 Abs4 in Verbindung mit §2 Z7 des E Government-Gesetzes, BGBl I Nr 10/2004) nachgewiesen.

(3) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Verwaltungsrates zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen sowohl in der Gruppe der Dienstnehmer/innen als auch in der Gruppe der Dienstgeber/innen:

1. die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen;

2. der Abschluss von Verträgen mit den im Sechsten Teil bezeichneten und sonstigen Vertragspartner/inne/n, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen;

3. die Erlassung von Richtlinien nach §84 Abs6 über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;

4. der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nach dem G ZG.

(4) Der Verwaltungsrat darf Beschlüsse

1. über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden oder von Einrichtungen in fremden Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Erbringung von Zahnbehandlung oder Zahnersatz, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, sowie

2. über Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist,

nur dann fassen, wenn ein Bedarf für das jeweilige Bauvorhaben besteht. Die Bedarfsprüfung ist vom Versicherungsträger vorzunehmen und hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Die Grundsätze für die Bedarfsprüfung sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen und haben jedenfalls Näheres über den Ablauf und den Umfang der Prüfung sowie die dabei auszuarbeitenden Unterlagen zu enthalten. Nach Abschluss des Bauvorhabens ist der Aufsichtsbehörde eine von den zuständigen Verwaltungskörpern des Versicherungsträgers gebilligte Schlussabrechnung vorzulegen.

(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Erstellung von Dienstpostenplänen (§460 Abs1), soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F (Höherer Dienst) und G (Leitender Dienst) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Aufgaben der Hauptversammlung

§433. (1) Die Hauptversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:

1. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

2. die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;

3. die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;

4. die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.

(2) Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs1 Z2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.

(3) Über die im Abs1 Z2 bis 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluss gefasst werden. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Aufgaben der Landesstellenausschüsse

§434. (1) Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Abs2 bis 4 zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.

(2) Die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Mitwirkung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere bei der regionalen Planung einschließlich die Entsendung von Vertreter/innen in die Gesundheitsplattform und die Landes-Zielsteuerungskommission des jeweiligen Landesgesundheitsfonds;

2. Verhandlung gesamtvertraglicher Honorarvereinbarungen mit den freiberuflich tätigen Ärzten und Ärztinnen und den Gruppenpraxen auf regionaler Ebene einschließlich des Stellenplans nach §342 Abs1 Z1 in Verbindung mit den Abs1a und 3;

3. Beschlussfassung über die Auswahl der Vertrags(zahn)ärzte und Vertrags(zahn)ärztinnen, Vertrags-Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten auf regionaler Ebene sowie die Beendigung dieser Vertragsverhältnisse;

4. Beschlussfassung über Einzelverträge mit Hebammen, klinischen Psycholog/inn/en, Psychotherapeut/inn/en sowie Beförderungsunternehmen unter Bedachtnahme auf bestehende Gesamt , Muster- und Rahmenverträge;

5. Verhandlung und Entscheidung über die Verwendung der am 31. Dezember 2018 vorhandenen allgemeinen Rücklage der jeweiligen Gebietskrankenkasse und Verwendung der Rücklagen für Gesundheitsreformprojekte in Abstimmung mit der Landes-Zielsteuerungskommission;

6. Entgegennahme von Leistungsanträgen;

7. Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichten bzw dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder;

8. Behandlung von Anträgen an den Unterstützungsfonds;

9. Entscheidung über die Verwendung der der Landesstelle zugewiesenen Mittel aus dem Innovations- und Zielsteuerungsfonds nach §447a für Gesundheitsreformprojekte;

10. Bestellung der Landesstellenleiter/innen und deren Stellvertreter/innen auf Vorschlag des Verwaltungsrates;

11. regionale Betreuung der Versicherten, der Dienstgeber/innen und der Vertragspartner/innen.

(3) Die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Entgegennahme von Leistungsanträgen;

2. Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre Durchführung; Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;

3. Standesführung und Kontrolle der im Sprengel der Landesstelle wohnenden Renten(Pensions)empfänger/innen;

4. Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder;

5. Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen.

(4) Die Landesstellenausschüsse der Pensionsversicherungsanstalt haben nach einheitlichen Grundsätzen des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Entgegennahme von Leistungsanträgen;

2. Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds;

3. Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in den Widerspruchs-Ausschuss nach §367a Abs3.

(5) Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Verwaltungsrates gebunden; der Verwaltungsrat kann Beschlüsse der Landesstellenausschüsse aufheben oder ändern.

Sitzungen

§435. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich. Der/Die leitende Angestellte und seine/ihre Stellvertreter/innen sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann/Die Obfrau kann die Teilnahme von Bediensteten des Versicherungsträgers verfügen.

(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter/innen beschlussfähig. Der/Die Vorsitzende ist auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertreter/inne/n anzurechnen. Ein gültiger Beschluss bedarf – wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag; dies gilt nicht für die im §430 Abs2, 3a und 4 genannten Vorsitzenden.

(4) Die im §426 Abs2 Z3 und 4 genannten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.

(5) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung des Versicherungsträgers, so hat der Obmann/die Obfrau oder der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Teilnahme der Betriebsvertretung

§436. (1) An den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist die Betriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.

(2) Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl Nr 22/1974, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau des Versicherungsträgers die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter/innen namhaft zu machen. Diese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

Veröffentlichung von Beschlüssen

§437. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind im Internet zu veröffentlichen."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragsteller sind österreichische Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Wien und beziehen jeweils eine Pension aus der Pensionsversicherung nach ASVG. Sie bringen zu ihrer Antragslegitimation auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vor:

1.1. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sei gemäß §25 Abs1 Z1 ASVG der Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter bzw Angestellten nach ASVG. Die PVA sei ein Selbstverwaltungskörper iSv Art120a ff. B VG. Jene Personen, die in der Pensionsversicherung nach dem ASVG "leistungsberechtigt" seien, würden zum Kreis der Mitglieder der PVA iSv Art120c Abs1 B VG zählen. Das pensionsversicherungsrechtliche Leistungsverhältnis beginne mit dem Entstehen des Leistungsanspruches. Nach §85 Abs1 ASVG entstehe der Leistungsanspruch aus der Pensionsversicherung in dem Zeitpunkt, in dem sämtliche hiefür vorgesehenen "materiellen" Voraussetzungen erfüllt seien. Neben dem Eintritt des Versicherungsfalles – das sei bei der Pensionsversicherung die Erreichung des Anfallsalters (§223 Abs1 Z1 ASVG) – bedürfe es in der Pensionsversicherung regelmäßig der Erfüllung weiterer materieller Leistungsvoraussetzungen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Antragsteller würden sämtliche relevanten Leistungsvoraussetzungen erfüllen, weshalb die PVA die Entstehung ihres Pensionsanspruches bescheidmäßig anerkannt habe. Als aktuell leistungsberechtigte ASVG-Pensionisten würden die Antragsteller zum Kreis der "Mitglieder" der PVA iSd Art120c Abs1 B VG zählen.

Die Verwaltungskörper der PVA bestünden aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber, die gemäß §421 Abs1 ASVG von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu entsenden seien und zwar gemäß §421 Abs2 leg. cit. nach Maßgabe der Mandatsverteilung im jeweils satzungsgebenden Organ auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen. Die Dienstnehmervertreter würden von der Bundesarbeitskammer entsandt. Während sich der Verwaltungsrat und die Landesstellenausschüsse nur aus Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern zusammensetzen würden, gehörten der Hauptversammlung der PVA auch drei Seniorenvertreter, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden seien, allerdings gemäß §435 Abs4 ASVG lediglich mit beratender Stimme, an.

Die Bundesarbeitskammer werde gemäß §3 Abs2 AKG durch die für jedes Bundesland eingerichteten Arbeiterkammern gebildet. Diesen würden ausschließlich Arbeitnehmer angehören. Gemäß §12 AKG hätten nur kammerzugehörige Arbeitnehmer das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der jeweiligen Arbeiterkammer.

Aus dem Regelungszusammenhang ergebe sich, dass sämtliche aus der Pensionsversicherung leistungsberechtigte Pensionisten, die – wie die Antragsteller – keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, nicht (mehr) als aktive Arbeitnehmer iSd §10 Abs1 AKG einer Arbeiterkammer angehören würden und daher auch nicht innerhalb einer solchen wahlberechtigt seien. Folglich seien die Organe der Bundesarbeitskammer nicht durch diese Pensionisten und insbesondere nicht durch die Antragsteller (mittelbar) demokratisch legitimiert.

Die Antragsteller würden sich daher "in erster Linie" dagegen wenden, dass sie durch die angefochtenen Bestimmungen Mitglieder in einem Selbstverwaltungskörper seien, dessen Organe aber nicht iSv Art120c B VG aus dem Kreis seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen gebildet seien.

1.2. Die rechtliche Betroffenheit der Antragsteller ergebe sich daraus, dass sie auf Grund von §85 Abs1 ASVG in der Pensionsversicherung nach dem ASVG leistungsberechtigt und damit Mitglieder der PVA seien, deren Organe jedoch auf Grund der §§419 ff. ASVG entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art120a ff. B VG nicht aus dem Kreis der Mitglieder der PVA nach demokratischen Grundsätzen gebildet würden. Die Zugehörigkeit der Antragsteller zu einem Selbstverwaltungskörper, dessen Organe nicht gemäß Art120c Abs1 B VG gebildet seien, ergebe sich "unmittelbar aus den angefochtenen Bestimmungen", es bedürfe keiner weiteren behördlichen Akte, um die Mitgliedschaft der Antragsteller in diesem Selbstverwaltungskörper zu begründen. Die Antragsteller seien Normadressaten der angefochtenen Bestimmungen, weil ihnen gegenüber mit normativer Wirkung festgelegt werde, dass sie aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG leistungsberechtigt und somit Mitglieder eines Selbstverwaltungskörpers seien, dessen Organe nicht gemäß Art120c Abs1 B VG gebildet seien. Die Betroffenheit sei aktuell und eindeutig bestimmt. Ein zumutbarer anderer Weg, die Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, fehle. Ein Antrag auf Feststellung des Nichtbestandes eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung aus der Pensionsversicherung (Hinweis auf §354 Z1 ASVG) stelle keinen zumutbaren Weg dar, weil die Antragsteller damit Gefahr laufen würden, bei Aufhebung der "mit diesem Antrag angefochtenen Normen" ihren Leistungsanspruch aus der Pensionsversicherung zu verlieren (Hinweis auf VfSlg 8212/1977). Auch ein Antrag auf Rückzahlung von entrichteten Pensionsversicherungsbeiträgen komme nicht in Betracht, weil die Antragsteller als aus der Pensionsversicherung leistungsberechtigte Pensionisten keine entsprechenden Pensionsversicherungsbeiträge mehr zahlen würden.

Die Antragsteller würden nicht verkennen, dass sich die aufgezeigten Verfassungswidrigkeiten aus einer Zusammenschau der Bestimmungen des §85 Abs1 ASVG und der §§419 ff. leg. cit. ergeben würden, weil §85 Abs1 ASVG bestimme, dass die Antragsteller aus der Pensionsversicherung leistungsberechtigt und damit Mitglieder der PVA seien. Dessen ungeachtet würde nicht die Aufhebung von Wortfolgen in §85 Abs1 ASVG beantragt, weil kein "unmittelbarer" Regelungszusammenhang bestehe. Die Aufhebung von Teilen des §85 Abs1 ASVG würde die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen, sondern vielmehr den Pensionsanspruch der Antragsteller.

1.3. In der Sache machen die Antragsteller (mit näherer Begründung) das Bedenken geltend, die angefochtenen Bestimmungen verstießen gegen Art120c Abs1 B VG, wonach die Organe von Selbstverwaltungskörpern aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden seien, sowie gegen das Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B VG).

2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der die Zulässigkeit des Antrages bestritten und den im Antrag erhobenen Bedenken in der Sache entgegengetreten wird:

2.1. Der Antrag sei mangels unmittelbaren Eingriffes in die Rechtssphäre der Antragssteller unzulässig: Die Antragsteller würden ihre rechtliche Betroffenheit damit begründen, dass sie auf Grund von §85 Abs1 ASVG in der Pensionsversicherung leistungsberechtigt und damit Mitglieder der PVA seien, die Organe der PVA jedoch auf Grund der §§419 ff. ASVG entgegen den verfassungsgesetzlichen Vorgaben nicht aus dem Kreis ihrer Mitglieder gebildet seien. Damit würden die Antragsteller aber nicht aufzeigen, dass in ihre Rechtssphäre eingegriffen würde. §85 Abs1 ASVG regle, in welchem Zeitpunkt Leistungsansprüche aus der Kranken , Unfall- und Pensionsversicherung entstehen würden. Es sei nicht nachvollziehbar und werde von den Antragstellern auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen aus dieser Bestimmung ein subjektives Recht der Leistungsbezieher auf eine bestimmte Zusammensetzung der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger abzuleiten sein sollte.

Auch würden die angefochtenen Bestimmungen die Rechtssphäre der Antragsteller nicht berühren. Weder werde ihnen durch diese Bestimmungen ein bisher eingeräumtes Entsende- oder Repräsentationsrecht entzogen, noch seien die Antragsteller Adressaten irgendeiner der angefochtenen Bestimmungen des ASVG, insbesondere auch nicht des §426 Abs2 Z3 ASVG, der an den Österreichischen Seniorenrat bzw die von ihm entsendeten Vertreter gerichtet sei.

Dass Mitglieder von Sozialversicherungsträgern kein einfachgesetzliches Recht auf eine bestimmte Zusammensetzung der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger hätten, sei auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2019, G67 71/2019, abzuleiten. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hätten drei bei verschiedenen Sozialversicherungsträgern versicherte Personen ua die Aufhebung der §§426 und 430 ASVG mit der Begründung begehrt, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehene Parität von Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern gegen Art7 und Art120c B VG verstoße. Der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die Antragsteller keinen einfachgesetzlichen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Zusammensetzung der Verwaltungskörper der Krankenversicherung hätten, der durch die in Rede stehenden Regelungen berührt werden könnte. Er habe daher diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund sei nach Ansicht der Bundesregierung davon auszugehen, dass auch den Antragstellern im vorliegenden Fall kein entsprechendes einfachgesetzliches Recht in Bezug auf die Verwaltungskörper der PVA eingeräumt werde.

Schließlich hätten die Antragsteller auch verfassungsgesetzlich (etwa auf Grund von Art7 Abs1 oder Art120c B VG) kein subjektives Recht auf eine bestimmte Zusammensetzung der Organe der PVA: Der Verfassungsgerichtshof habe bereits klargestellt, dass ein Träger der sonstigen Selbstverwaltung kein verfassungsgesetzliches Recht auf eine bestimmte gesetzliche Regelung seiner Organkreation habe (Hinweis auf VfSlg 18.946/2009). Vor diesem Hintergrund gehe die Bundesregierung davon aus, dass auch die Mitglieder der Träger der sonstigen Selbstverwaltung kein entsprechendes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht hätten. Dieses Ergebnis dürfte auch in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes seine Stütze finden. In seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2019, G67 71/2019, sei der Verfassungsgerichtshof dem Vorbringen der Antragsteller, wonach sie als Mitglieder von Sozialversicherungsträgern durch die in den §§426 bis 430 ASVG festgelegte Organzusammensetzung in ihren Rechten verletzt seien, weil die Zusammensetzung gegen Art7 und Art120c B VG verstoße, nicht gefolgt und er habe den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof dürfte hier implizit vorausgesetzt haben, dass die Mitglieder eines Trägers der sonstigen Selbstverwaltung kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf eine bestimmte Zusammensetzung der Organe dieses Trägers hätten. Denn andernfalls hätte der Gerichtshof von der Zulässigkeit des Antrages ausgehen müssen.

Da die angefochtenen Bestimmungen somit nicht in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen würden, sei der Antrag nach Ansicht der Bundesregierung zur Gänze unzulässig.

Der Hauptantrag sei auch zu weit gefasst: Die Bundesregierung verkenne zwar nicht, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein zu weiter Anfechtungsumfang einen Antrag nicht per se unzulässig mache. Im vorliegenden Fall würden allerdings zwei Abschnitte des achten Teiles des ASVG zur Gänze angefochten, die insgesamt 19 Bestimmungen mit teilweise weiteren Gliederungseinheiten umfassen würden. Es sei nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, bei einer solchen Menge von angefochtenen Bestimmungen hinsichtlich jeder einzelnen Gliederungseinheit zu beurteilen, welche Teile oder Wortfolgen zu prüfen und aufzuheben wären, um die behauptete Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Andernfalls könnten sich Antragsteller in Hinkunft damit begnügen, (Gesetze als Ganzes oder) größere Gliederungseinheiten als Ganzes anzufechten, und damit die Abgrenzung des Anfechtungsumfanges – und damit letztlich die Erfüllung einer Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrages – zur Gänze dem Verfassungsgerichtshof selbst überbürden. Auch würden sich die Bedenken der Antragsteller weder auf alle angefochtenen Bestimmungen beziehen noch stünden alle angefochtenen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang. Insoweit die Antragsteller mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung der §§419, 422 bis 425, 430 bis 434, 435 Abs1, 2, 3 und 5, 436 und 437 ASVG begehren würden, sei der Antrag daher nach Ansicht der Bundesregierung aus diesem Grund unzulässig.

2.2. In der Sache hält die Bundesregierung den Bedenken der Antragsteller der Sache nach Folgendes entgegen:

Die Bundesregierung weise zunächst darauf hin, dass die Seniorenvertreter anstelle der Beiräte mit beratender Stimme in der Hauptversammlung integriert worden seien. An der Repräsentation der Seniorenvertreter habe sich daher (gemeint: mit dem SV OG) dem Grunde nach keine wesentliche Änderung ergeben. Es wären aber auch grundsätzliche Bedenken, wonach die Pensionisten nicht ausreichend repräsentiert sein könnten, nicht begründet (Hinweis auf Rill/Stolzlechner , Art120a B VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar. Bundesverfassungsrecht, 6. Lfg., 2010, Rz 2, und "wohl auch" Korinek/Leitl-Staudinger , in: Tomandl [Hrsg.], System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 23. Lfg., 494): Die Einführung der Bestimmungen betreffend die nichtterritoriale Selbstverwaltung durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I 2/2008 habe die Zulässigkeit der nichtterritorialen Selbstverwaltung positivieren sollen. Zuvor sei ihre Zulässigkeit auf Grund der vom B VG vorgefundenen historischen Rechtslage begründet worden. Es sei kein Grund ersichtlich, dass mit der Einführung des Art120c Abs1 B VG die Unzulässigkeit der Organisation eines Selbstverwaltungskörpers (etwa eines Krankenversicherungsträgers) hätte bewirkt werden sollen. Bei Einführung der Bestimmungen betreffend die nichtterritoriale Selbstverwaltung habe auf Textvorschläge des Österreich-Konvents zurückgegriffen werden können. Aus den diesbezüglichen Materialien (Hinweis auf den Ausschussbericht 3/AUBK) ergebe sich, dass die in §420 ASVG vorgesehene Bildung der Selbstverwaltungskörper als "demokratischen Grundsätzen" entsprechend angesehen worden sei.

Schon in der Stammfassung des ASVG sei die Entsendung von Versicherungsvertretern nur den gesetzlichen beruflichen Vertretungen zugekommen. Dies sei durch das SV OG beibehalten worden. Die Bestimmungen über die Teilhabe der Seniorenvertreter an der Selbstverwaltung sei im Rahmen der 52. Novelle zum ASVG, BGBl 20/1994, als Abschnitt IV in den Achten Teil des ASVG eingefügt worden. Durch das SVÄG, BGBl I 43/2000, seien die Aufgaben der Beiräte erweitert, der Charakter des Beirates als bloß beratendes Organ dadurch aber nicht geändert worden. Nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, die bei Schaffung der Bestimmungen betreffend die sonstige Selbstverwaltung durch die B VG-Novelle BGBl I 2/2008 galten, sei die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung durch Vertreter der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu besorgen. Die Versicherten würden durch ihre (gesetzlichen) beruflichen Vertretungen und jene der Dienstgeber repräsentiert. Hingegen würden bloße Leistungsbezieher (zB größere Gruppen wie Pensionsbezieher und anspruchsberechtigte Angehörige) nicht in gleicher Weise durch eigene Vertreter in den Organen der Selbstverwaltung repräsentiert; sie würden vielmehr im Zuge der neueren Rechtsentwicklung durch Beiräte in die Selbstverwaltung einbezogen: Sie seien zu hören und in bestimmten Gremien vertreten, allerdings nur in beratender Funktion. Es wäre wohl nicht sachgerecht, die Leistungsbezieher als solche (bzw deren größere Gruppen) wie die (Gruppe der) Versicherten zu behandeln, die die Versicherung (finanziell) tragen würden. Eine Partizipation der (bloßen) Leistungsbezieher an den Entscheidungen der Selbstverwaltung mit beratender Stimme sei nach der Konzeption der Selbstverwaltung ausreichend. Die Sozialversicherung sei nämlich grundsätzlich erwerbszentriert orientiert: Das Entgelt aus einer Erwerbsbetätigung sei zur Bildung der Beitragsgrundlagen heranzuziehen; in verschiedenster Weise würden die Leistungen der Sozialversicherung der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen. Es sei demnach zulässig, diese Erwerbszentriertheit in der Organisationsstruktur der Sozialversicherung abzubilden, wohingegen die Partizipation der (bloßen) Leistungsbezieher an der Selbstverwaltung eine spätere Fortentwicklung dieser Selbstverwaltung darstelle. An dieser Beurteilung könne auch der Umstand nichts ändern, dass durch das SV OG die Beteiligung der Seniorenvertreter auf die Hauptversammlung beschränkt worden sei: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes seien die Anforderungen an die demokratische Legitimation eines Organes eines Selbstverwaltungskörpers auch von dessen Aufgaben abhängig (Hinweis auf VfSlg 17.023/2003). Der Hauptversammlung der Pensionsversicherungsanstalt komme etwa die Erlassung der für alle Versicherten geltenden Satzung sowie die Entlastung des Verwaltungsrates zu. Sie bedürfe somit einer höheren demokratischen Legitimation als die sonstigen Verwaltungskörper. Hinzu komme, dass es zu den gesetzlichen Aufgaben der Arbeiterkammern (die Versicherungsvertreter entsenden) gehöre, auch die Interessen der ASVG-Versicherten zu vertreten (§4 des Arbeiterkammergesetzes 1992 – AKG, BGBl 626/1991). Die Interessen der Pensionsbezieher würden daher auch durch die von der Arbeiterkammer entsendeten Versicherungsvertreter wahrgenommen. Bei einer grundsätzlichen Repräsentation der Pensionsbezieher durch Versicherungsvertreter, die vom Österreichischen Seniorenrat entsendet worden seien, könne es zu einer Überrepräsentation dieser Gruppe von Mitgliedern des Selbstverwaltungskörpers kommen.

Schließlich weise die Bundesregierung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2019, G78 81/2019, hin, dessen Aussagen den Schluss zulassen könnten, dass auch Pensionisten als lediglich begünstigte Personen keine Mitglieder der Pensionsversicherungsanstalt und daher verfassungskonform nicht in den Vorgang der Bestellung der Organe einbezogen seien (Hinweis auf Leitl-Staudinger in Tomandl/Felten [Hrsg.], System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 4.3.1.C, 492, und auf VfSlg 18.806/2009, wonach ehemalige Mitglieder der Ärztekammer und ihre Angehörigen, die einen Versorgungsanspruch aus dem Wohlfahrtsfonds der Kammer erworben hätten, verfassungskonform nicht in die Bestellung der Organe der Ärztekammer eingebunden seien). Die Bundesregierung gebe allerdings zu bedenken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Organe von Selbstverwaltungskörpern im eigenen Wirkungsbereich unmittelbar keine Rechte und Pflichten von Personen begründen dürften, die keine Mitglieder des Selbstverwaltungskörpers seien (Hinweis auf VfSlg 18.548/2008, 19.885/2014). Soweit auch Pensionisten Adressaten von Rechtsakten der Pensionsversicherungsanstalt im eigenen Wirkungsbereich sein könnten, erscheine es nach Ansicht der Bundesregierung überzeugender, davon auszugehen, dass Pensionisten zwar Mitglieder der Pensionsversicherungsanstalt seien, dass sie aber im Hinblick auf ihre Stellung als lediglich begünstigte Personen nicht in den Organen der Pensionsversicherungsanstalt eigens repräsentiert sein müssten. Denn ungeachtet der Frage, ob die Bezieher einer Pension Mitglieder einer Pensionsversicherungsanstalt seien oder nicht, dürften die Aussagen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 13. Dezember 2019, G78 81/2019, jedenfalls die Auffassung der Bundesregierung bestätigen, die sie in ihrer Äußerung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G140/2019 dargelegt habe, wonach die Sozialversicherung grundsätzlich erwerbsorientiert konzipiert sei. Es erscheine daher nicht sachgerecht, wenn nicht (mehr) erwerbstätige Personen in vergleichbarer Weise in den Organen der Sozialversicherung repräsentiert wären wie aktiv erwerbstätige Personen. Dass Seniorenvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger (früher in Beiräten, heute in der Hauptversammlung) mit beratender Stimme vertreten seien, sei eine Neuerung des ursprünglich rein erwerbszentrierten Konzeptes des ASVG, die für die (nunmehr ausdrücklich in Art120c Abs1 B VG verlangte) demokratische Legitimation ihrer Verwaltungskörper nicht erforderlich sei.

Die Auffassung der Antragsteller, wonach neu errichtete Selbstverwaltungskörper nunmehr den "strengeren" Maßstäben des Art120c B VG entsprechen müssten, sei nach Ansicht der Bundesregierung unzutreffend, zumal der Zweck der Art120a bis 120c B VG darin bestanden habe, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Formen (bereits bestehender) nichtterritorialer Selbstverwaltung zu positivieren, nicht jedoch strengere Maßstäbe festzulegen. Auch der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2019, G78 81/2019, ausgesprochen, dass nicht anzunehmen sei, dass die Verfassungsgesetzgebung mit den Art120a ff. B VG vorgefundene traditionelle Formen der sozialen Selbstverwaltung grundsätzlich infrage habe stellen wollen, sowie dass Art120c Abs1 B VG der Gesetzgebung bei der konkreten Ausgestaltung der demokratischen Repräsentation in den Organen des Versicherungsträgers einen erheblichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum eingeräumt habe.

2.3. Die Antragsteller haben eine Replik erstattet.

IV. Zulässigkeit

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‐VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

Bei der Prüfung der Antragslegitimation hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg , , , , , , ). Es braucht nicht untersucht zu werden, ob ein Gesetz sonstige unmittelbare Wirkungen für einen Antragsteller hat (vgl etwa VfSlg , , , , ).

1.2. Nach dem – für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgeblichen – Antragsvorbringen ergebe sich die rechtliche Betroffenheit der Antragsteller durch die angefochtenen Bestimmungen daraus, dass "diese aufgrund von §85 Abs1 ASVG in der Pensionsversicherung nach dem ASVG leistungsberechtigt und damit Mitglied des Selbstverwaltungskörpers PVA [seien], dessen Organe jedoch aufgrund der §§419 ff ASVG entgegen den verfassungsgesetzlichen Vorgaben der Art120a ff B VG nicht aus dem Kreis der Mitglieder der PVA nach demokratischen Grundsätzen gebildet sind". Die Zugehörigkeit der Antragsteller zu einem Selbstverwaltungskörper, dessen Organe nicht gemäß Art120c Abs1 B VG aus dem Kreis sämtlicher Gruppen von Mitgliedern dieses Selbstverwaltungskörpers nach demokratischen Grundsätzen gebildet seien, ergebe sich unmittelbar aus den angefochtenen Bestimmungen. Die Antragsteller seien Normadressaten der angefochtenen Bestimmungen, weil ihnen gegenüber mit normativer Wirkung festgelegt werde, dass sie in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert und somit Mitglieder eines Selbstverwaltungskörpers seien, dessen Organe nicht gemäß Art120c Abs1 B VG aus dem Kreis der Mitglieder dieses Selbstverwaltungskörpers nach demokratischen Grundsätzen gebildet seien.

Die mit dem Hauptantrag angefochtenen §§419 bis 437 ASVG bzw die mit den Eventualanträgen angefochtenen Teile dieser Bestimmungen regeln die Organisation unter anderem der Pensionsversicherungsanstalt. Die Antragsteller sind nicht Normadressaten dieser Organisationsbestimmungen. Die §§419 bis 437 ASVG greifen daher nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller ein. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wären aber jene Vorschriften, gegen welche sie verfassungsrechtliche Bedenken hegen, in allfälligen sozialversicherungsrechtlichen Leistungs- oder Feststellungsverfahren präjudiziell. Der Hauptantrag erweist sich somit schon aus diesem Grund als unzulässig. Entsprechendes gilt für die beiden Eventualanträge.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Rückverweise