In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.
§ 257 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 257 Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten
§ 257. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten sind die §§ 155 bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngem…
§ 141b Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten
§ 141b. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten sind die §§ 155 bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwe…
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