§ 185 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegenAusübung des Mandates im Nationalrat, imBundesrat oder in einem Landtag
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das einzelne Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages nach dem 31. Dezember 1997 angelobt wird, ist auf dieses Mitglied anstelle des § 18 Abs. 3 und 4 § 17 Abs. 3 und 4 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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