§ 185 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegenAusübung des Mandates im Nationalrat, imBundesrat oder in einem Landtag — LBDG 1997
Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das einzelne Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages nach dem 31. Dezember 1997 angelobt wird, ist auf dieses Mitglied anstelle des § 18 Abs. 3 und 4 § 17 Abs. 3 und 4 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 185 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 185 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegenAusübung des Mandates im Nationalrat, imBundesrat oder in einem Landtag
…§ 185 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das einzelne Mitglied des…
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