CELEX-Nr.: 32016L0800
(1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Tabakmonopolverfahren, Finanzstrafverfahren und abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren besteht die Pflicht zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung personenbezogener Daten. Daten, die sich auf juristische Personen oder auf Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) beziehen, sind für Zwecke dieser Bestimmung wie personenbezogene Daten zu behandeln.
(2) Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
1. der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem der in Abs. 1 angeführten Verfahren anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind,
2. den Inhalt von Akten eines der in Abs. 1 angeführten Verfahren oder
3. den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate oder der Kollegialorgane einer Gemeinde im Abgabenverfahren, Finanzstrafverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren
unzulässigerweise offenbart oder verwertet.
(3) Eine Person, die weder Beamter noch ehemaliger Beamter im Sinn des Abs. 2 ist und an einem der in Abs. 1 angeführten Verfahren mitwirkt, verletzt diese Pflicht, wenn sie der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihr ausschließlich aufgrund dieses Verfahrens anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unzulässigerweise offenbart oder verwertet. Dies betrifft insbesondere eine Person, die anlässlich eines Auftrags einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts in einem solchen Verfahren eine Dienstleistung erbringt oder zu ihrer Erbringung herangezogen wird.
(4) Zulässig ist die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten, die durch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht geschützt sind, insoweit, als sie der Durchführung eines der in Abs. 1 angeführten Verfahren dient oder sonst eine datenschutzrechtliche Grundlage für die zur Offenbarung oder Verwertung erforderliche Datenverarbeitung vorliegt. Das ist insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationserteilung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, der Fall. Die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten gegenüber Verwaltungsbehörden oder Gerichten, die weder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat.
Rückverweise
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 48a Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
…CELEX-Nr.: 32016L0800 § 48a. (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Tabakmonopolverfahren, Finanzstrafverfahren und abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren besteht die Pflicht zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung personenbezogener Daten. Daten, die sich auf…
§ 48e Datenschutzrechtliche Informationspflicht
…Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist oder 4. im Falle einer Offenbarung von personenbezogenen Daten a) zum Zweck der Durchführung eines der in § 48a Abs. 1 angeführten Verfahren oder b) auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder c) im zwingenden öffentlichen Interesse der Offenbarungszweck vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt würde…
§ 275
…oder auf Antrag der Abgabenbehörde (§ 265 Abs. 5), eines Zeugen, einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, soweit unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a) oder unter andere Geheimhaltungspflichten fallende Umstände erörtert werden oder soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der Abgabenerhebung beeinträchtigen würde. (4) Bei Verhandlungen und sonstigen…
CFPG · COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
§ 4 Geheimhaltung
…Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden.…
SvK-Verzichtsgesetz
§ 4 Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht
…Abs. 1 bis 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 nicht anzuwenden und ist ein zwingendes öffentliches Interesse gemäß § 48a Abs. 4 lit. b BAO gegeben.…
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 208 Zu § 155
…Im Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens haben Zeugen und Sachverständige auch über Verhältnisse und Umstände auszusagen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen.…
Art. 1 § 134
…sie auch bei der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses auszuschließen, soweit dabei Verhältnisse oder Umstände zur Sprache kommen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen. Im Verfahren vor dem Einzelbeamten ist die Verkündung des Erkenntnisses nicht öffentlich; das Erkenntnis kann auch der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden. Nach mündlicher Verkündung…
Art. 1 § 74a D. Rechtsschutzbeauftragter
…aus den in § 6 Abs. 1 des IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, und sie unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO). (2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem…
Art. 1 § 127
…solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Beschuldigten, des Nebenbeteiligten oder des Zeugen erörtert werden müssen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen; b) von Amts wegen oder auf Antrag des jugendlichen Beschuldigten (§ 1 Abs. 1 Z 2 JGG) oder dessen gesetzlichen…
FoPV · Forschungsprämienverordnung
§ 13
…Mitarbeiter und Auftragnehmer der FFG sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gutachtenserstellung zur Kenntnis gelangen, im Rahmen des § 48a BAO zur Geheimhaltung verpflichtet. (2) Die FFG ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche…
VO Ausfallsbonus II
Anl. 1
…4.5.2 die Vergleichsumsätze anzugeben; 6.1.5 die Erfassung des ihm gewährten Ausfallsbonus II in der Transparenzdatenbank zur Kenntnis zu nehmen; 6.1.6 die Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c BAO zur Verwertung und Offenbarung von Informationen aus Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahren für Zwecke der Gewährung des Ausfallsbonus zu erteilen. Diese Zustimmung hat auch Daten zu…
VO Ausfallsbonus
Anl. 1
… 4.5.2 die Vergleichsumsätze anzugeben; 6.1.5 die Erfassung des ihm gewährten Bonus in der Transparenzdatenbank zur Kenntnis zu nehmen; 6.1.6 die Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c BAO zur Verwertung und Offenbarung von Informationen aus Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahren für Zwecke der Gewährung des Ausfallsbonus zu erteilen. Diese Zustimmung hat auch Daten zu…
Zoll-TE-Inf-V 2019 · Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019
§ 5 Geheimhaltungspflicht
…1) Der Bewilligungsinhaber leistet Gewähr dafür, dass die abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß § 48a BAO, sowie die datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der geltenden Fassung, eingehalten werden. (2) Hinsichtlich…
KGG · Karenzgeldgesetz
§ 53 Rechtshilfe
…ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO ist zu beachten. (5) Die Finanzämter haben den Gebietskrankenkassen und den für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG…
VO Lockdown-Umsatzersatz II
Anl. 1
…2020 mitumfassen) beziehungsweise im Dezember 2020 (bei beantragten Betrachtungszeiträumen, die Zeiträume nach dem 6. Dezember 2020 mitumfassen) anzugeben; 6.1.10 die Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c BAO zur Verwertung und Offenbarung von Informationen aus Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahren für Zwecke der Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes II zu erteilen. Ist der Antragseinbringer nicht…
VO Lockdown-Umsatzersatz
Anl. 1
…Punkt 4.6 zu erfolgen und ist zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorzunehmen; 6.1.6 die Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c BAO zur Verwertung und Offenbarung von Informationen aus Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahren für Zwecke der Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes zu erteilen. Ist der Antragseinbringer nicht der…
3. VO Lockdown-Umsatzersatz
Anl. 1
…Punkt 4.6 zu erfolgen und ist zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorzunehmen; 6.1.6 die Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c BAO zur Verwertung und Offenbarung von Informationen aus Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahren für Zwecke der Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes zu erteilen. Ist der Antragseinbringer nicht der…
StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 40 Nachweispflichten
…tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen. (4) Offenlegungen, Meldungen…
Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Anl. 1
…Punkt 4.6 zu erfolgen und ist zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorzunehmen; 6.1.6 die Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c BAO zur Verwertung und Offenbarung von Informationen aus Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahren für Zwecke der Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes zu erteilen. Ist der Antragseinbringer nicht der…