JudikaturVfGH

UA3/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Dezember 2018

Spruch

Die Finanzprokuratur ist verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem "Eurofighter Typhoon" von Anfang 2000 bis Ende 2017 alle Akten und Unterlagen betreffend die "Task Force Eurofighter" vorzulegen.

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit seinem auf Art138b Abs1 Z4 B VG gestützten Antrag begehrt der Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem "Eurofighter Typhoon" von Anfang 2000 bis Ende 2017 (in der Folge: Eurofighter-Untersuchungsausschuss),

"der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass der Präsident der Finanzprokuratur zur Vorlage sämtlicher Akten und Unterlagen, insbesondere betreffend die 'Task Force Eurofighter' verpflichtet ist."

II. Rechtslage

1. Art53 und Art138b Abs1 Z4 B VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 101/2014, lauten:

"Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Gegenstand der Untersuchung ist ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ein. Eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen.

(3) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art52a Abs2 gefährden würde.

(4) Die Verpflichtung gemäß Abs3 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.

(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. In diesem können eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es hat auch vorzusehen, in welchem Umfang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren Anordnung oder Durchführung ersuchen kann."

"Artikel 138b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über

[…]

4. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs;

[…]"

2. §56f Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl 85 idF BGBl I 101/2014, (in der Folge: VfGG) lautet:

"d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen

§56f. (1) Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel der Mitglieder dieses Untersuchungsausschusses und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß §27 Abs4 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: 'Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse' zwei Wochen vergangen sind.

(2) Bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(3) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde."

3. §27 der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA), BGBl 410 idF BGBl I 99/2014, lautet:

"Vorlage von Beweismitteln

§27. (1) Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben Beweisbeschlüssen gemäß §24 und ergänzenden Beweisanforderungen gemäß §25 unverzüglich zu entsprechen. Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §24 Abs4 hat die Übermittlung von Akten und Unterlagen jedoch erst mit Unterrichtung gemäß §26 Abs2 über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen.

(2) Akten und Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden beziehen, sind vom Bundesminister für Justiz vorzulegen.

(3) Wird einem Beweisbeschluss oder einer ergänzenden Beweisanforderung nicht oder nur teilweise entsprochen, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten.

(4) Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß Abs1 oder Abs3 nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen.

(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist gemäß Abs4 anruft oder der Ausschuss eine Anrufung aufgrund eines schriftlichen Antrags nach Ablauf der Frist gemäß Abs4 beschließt.

(6) Werden klassifizierte Akten oder Unterlagen vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über den Zeitpunkt und die Gründe der Klassifizierung schriftlich zu unterrichten."

4. §4 des Bundesgesetzes über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), BGBl I 110/2008, lautet:

"Auftragsverhältnis

§4. (1) Die Finanzprokuratur hat für ihre Mandanten auf Grund eines Auftrages einzuschreiten.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Finanzprokuratur vorerst auch ohne konkreten Auftrag tätig zu werden, sofern sie dies für notwendig erachtet, um von einem Mandanten nach §3 Abs1 drohenden Schaden abzuwenden. Ein derartiges Einschreiten hat sie unverzüglich ihrem Mandanten bekannt zu geben.

(3) Erteilt ein Mandant, für den die Finanzprokuratur obligatorisch einzuschreiten hat, der Finanzprokuratur einen Auftrag, so ist diese verpflichtet, diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, dass der Auftrag nach ihrer Ansicht zu den Bestimmungen, die von der Finanzprokuratur auf die Auftragserteilung und erfüllung anzuwenden sind, in Widerspruch steht. In diesem Fall hat sie ihre Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und falls keine Einigung zustande kommt, den jeweils zuständigen obersten Organen über den Fall zu berichten.

(4) Nach Auftragserteilung durch einen Mandanten ist diesem ehest möglich mitzuteilen, ob dem Auftrag entsprochen wird.

(5) Jeder Mandant hat die Finanzprokuratur über den Sachverhalt umfassend zu informieren und mit ihr den konkreten Umfang des Auftrages festzulegen. Wird die Herausgabe von Informationen, die das Auftragsverhältnis betreffen, von der Finanzprokuratur begehrt, so kann sich diese unter Verweis auf den Mandanten auf Vertraulichkeit berufen.

(6) Die Auftragsannahme verpflichtet die Finanzprokuratur, im Einvernehmen mit dem Mandanten alle nach dem Gesetz zulässigen und im Interesse des Mandanten gelegenen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sich die betreffende Vorgangsweise nicht bereits im Vorhinein als aussichtslos oder wirtschaftlich unvertretbar darstellt.

(7) Vor rechtswirksamer Verfügung über einen Anspruch oder eine Verbindlichkeit des Mandanten hat die Finanzprokuratur jedenfalls das Einvernehmen mit diesem herzustellen, es sei denn, dass ihr Vorhaben für den Vertretenen zweifellos vorteilhaft wäre oder es sich um Sachen von untergeordneter Bedeutung handelt. In Verlassenschaftsabhandlungen ist die Finanzprokuratur ermächtigt, Passivposten bis zur Höhe von 20 000 Euro auch ohne vorherige Zustimmung des Mandanten anzuerkennen, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung zur Auffassung gelangt, dass die Forderung zu Recht besteht.

(8) Ohne nachweisliche Zustimmung der Finanzprokuratur ist es dem Mandanten nicht gestattet, ihre schriftlichen Erledigungen in laufenden Verfahren an Dritte weiterzugeben."

III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Nationalrat hat am 19. April 2018 den Beschluss gefasst, den Eurofighter-Untersuchungsausschuss einzusetzen, dessen Gegenstand folgendermaßen umschrieben ist (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"I. Unzulässige Zahlungsflüsse

Aufklärung[,] ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von Verkäuferseite Kosten für Provisionen, Vermittlungsgebühren oder sonstige Zahlungen an Dritte in der Preisbildung berücksichtigt oder sonst dem Bund verrechnet wurden, auf welchen Wegen derartige Mittel verteilt und weiterverrechnet wurden, inwiefern dies der Käuferseite offen gelegt wurde, ob aus diesen Zahlungsflüssen Politiker, Amtsträger, Bedienstete oder Auftragnehmer des Bundes, der Länder oder anderer öffentlicher Körperschaften oder diesen jeweils nahestehende Personen Zahlungen, Provisionen oder sonstige Vorteile erhielten, ob dadurch gegen Gesetze, Ausschreibungsbedingungen oder Vertragsbedingungen oder sonstige Regelungen verstoßen wurde, in welcher Höhe der Bund dadurch geschädigt wurde, und welche Konsequenzen daraus gezogen wurden, und zwar jeweils bezogen auf

a. die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren und die Typenentscheidung,

b. die Vertragsverhandlungen und den Abschluss des Kaufvertrags,

c. die Vertragsverhandlungen und den Abschluss des Gegengeschäftsvertrags,

d. die Vermittlung, den Abschluss, die Meldung und die Anrechnung von Gegengeschäften,

e. die Beendigung des Untersuchungsausschusses zur Beschaffung von Kampfflugzeugen, sowie die Erfüllung der Informationsvorlagepflichten gemäß Punkt III.,

f. die Zahlung der Kaufpreisraten,

g. die Lieferung und Abnahme der Kampfflugzeuge,

h. den Abschluss von Service- und Wartungsverträgen sowie die Lieferung von Ersatzteilen, und

i. den laufenden Betrieb betreffend das Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon'.

II. Informationslage bei Vertragsabschluss

Aufklärung über die Informationslage und Entscheidungsgründe der Amtsträger und Bediensteten des Bundes betreffend die wesentlichen Inhalte des Kaufvertrages, insbesondere betreffend die Leistungsfähigkeit, den Preis, die Betriebs- und Wartungskosten und die Lieferfähigkeit der Verkäuferseite hinsichtlich des vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstandes und welche Konsequenzen daraus gezogen wurden, und zwar

a. im Rahmen der Ausschreibung und Typenentscheidung

b. im Rahmen der Verhandlungen über und den Abschluss des Kaufvertrages

c. im Zeitpunkt der Leistung der vereinbarten Kaufpreiszahlungen

d. im Rahmen der Vergleichsverhandlungen und bei Vergleichsabschluss im Jahr 2007

e. bei Abnahme der tatsächlich gelieferten Flugzeuge

f. im Rahmen der Tätigkeit der Sonderkommission 'Aktive Luftraumüberwachung' im BMLVS im Jahr 2017

betreffend das Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon'.

III. Erfüllung von Vorlage- und Informationspflichten

Aufklärung, ob die damaligen Bundesregierungen dem Untersuchungsausschuss zur Untersuchung aller Abläufe und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Beschaffungsvorgang der Eurofighter-Kampfjets (1/GO XXIII. GP) in den Jahren 2006 und 2007, sowie dem Untersuchungsausschuss betreffend das Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon' (3/US XXV. GP) im Jahr 2017 Informationen bzw Akten vorenthielten."

1.2. In dem vom Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates am 22. März 2018 gefassten und der Finanzprokuratur am 20. April 2018 zugestellten grundsätzlichen Beweisbeschluss zum genannten Untersuchungsausschuss wird u.a. die Finanzprokuratur als zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes "grundsätzlich" binnen vier Wochen verpflichtet genannt.

1.3. Die Finanzprokuratur hat Akten und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand übermittelt, bei der Lieferung des Materials den Themenbereich "Task Force Eurofighter" jedoch ausgeklammert.

1.4. Der Vorsitzende des Eurofighter-Untersuchungsausschusses hat in Abstimmung mit den in diesem Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktionen sowie mit dem Verfahrensrichter die Finanzprokuratur mit Schreiben vom 14. August 2018 aufgefordert, alle noch nicht vorgelegten Akten und Unterlagen (insbesondere Aktenvermerke, Gutachten und schriftliche Kommunikation hinsichtlich der "Task Force Eurofighter") vorzulegen.

1.5. In seinem Schreiben vom 21. August 2018 hat der Präsident der Finanzprokuratur festgehalten, er sei seinen gesetzlichen Vorlageverpflichtungen bereits vollständig und fristgerecht nachgekommen:

Untersuchungsgegenstand seien Vorgänge, die bei der Vollziehung des Bundes zu unzulässigen Zahlungsflüssen geführt, die Informationslage bei Vertragsabschluss bestimmt oder die Erfüllung von Vorlage- und Informationspflichten beeinflusst hätten. Dagegen seien die durch ein oberstes Vollzugsorgan angeordnete Evaluierung eines bereits erfolgten Vertragsabschlusses und die Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen ebenso wenig Gegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses wie beispielsweise die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften.

Die "Task Force Eurofighter" habe den Auftrag, die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und den Vollzug der Entscheidungen zur Beschaffung der Kampfflugzeuge "Eurofighter Typhoon" und der Vertragsänderung im Jahr 2007 zu untersuchen sowie allfällige Ansprüche des Bundes geltend zu machen. Ihre Tätigkeit sei noch nicht abgeschlossen.

Die von der "Task Force Eurofighter" erstellten Dokumente, die von dieser beigeschaften Unterlagen und die Untersuchungsergebnisse seien somit nicht vom Untersuchungsgegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses erfasst. Gleiches gelte für die vom Präsidenten der Finanzprokuratur für die "Task Force Eurofighter" erstellten Stellungnahmen, die mit ihr abgewickelte Korrespondenz und die von ihm im Rahmen seiner rechtlichen Beratung erstellten Vermerke.

Die im Schreiben vom 14. August 2018 angesprochenen Fragen seien bereits mit dem Vorsitzenden, den Verfahrensrichtern und den Fraktionsführern des in der letzten Gesetzgebungsperiode zum mehr oder minder identen Untersuchungsgegenstand eingesetzt gewesenen Untersuchungsausschuss erörtert worden; über diese sei im Sinne der Ausführungen des Präsidenten der Finanzprokuratur letztlich Einvernehmen erzielt worden.

Der Präsident der Finanzprokuratur sei zudem nicht Mitglied der Sonderkommission "Aktive Luftraumüberwachung" gewesen. Seine Tätigkeit als Berater der "Task Force Eurofighter" sei ebenso wie deren Untersuchungen und Bemühungen zur Anspruchsdurchsetzung noch nicht abgeschlossen, weswegen auch kein abgeschlossener Vorgang der Vollziehung vorliege.

1.6. Der Verfahrensrichter im Eurofighter-Untersuchungsausschuss hat dem Präsidenten der Finanzprokuratur mit Schreiben vom 27. August 2018 mitgeteilt, dass die mit Schreiben des Präsidenten des Nationalrates vom 14. August 2018 angeforderten Akten und Unterlagen betreffend die "Task Force Eurofighter" vom Untersuchungsgegenstand umfasst seien.

Die Vorlage der angeforderten Akten und Unterlagen werde nach dem Inhalt des Schreibens des Präsidenten der Finanzprokuratur auch nicht deshalb verweigert, weil sie den im Beweisbeschluss genannten Themenkreisen nicht zugeordnet werden könnten, sondern vielmehr, weil sich die Aufforderung auf noch nicht abgeschlossene Vorgänge iSd Art53 Abs2 B VG, nämlich die noch nicht beendete Tätigkeit der "Task Force Eurofighter", beziehen solle. Diese Ansicht sei weder in den Bestimmungen der Bundesverfassung noch im Gesetz gedeckt:

Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem grundlegenden Erkenntnis VfSlg 19.973/2015 ausgeführt, dass Art53 B VG dem Nationalrat ermögliche, durch die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses Informationen zu erlangen, die zur Wahrnehmung der der gesetzgebenden Körperschaft von der Verfassung übertragenen Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion notwendig seien. Ziel des Untersuchungsausschusses sei die Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken. Mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses werde auch der Untersuchungsgegenstand festgelegt. Ohne Kenntnis aller Akten und Unterlagen "im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung" (vgl Art53 Abs3 B VG) sei die Erfüllung des dem Untersuchungsausschuss verfassungsgesetzlich übertragenen Kontrollauftrages nicht möglich.

Gegenstand der Untersuchung seien nach dem Beweisbeschluss die in drei Fallgruppen aufgeschlüsselten Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Ankauf des Kampfflugzeugsystems "Eurofighter Typhoon". Im Umfang dieses Untersuchungsgegenstandes seien Akten und Unterlagen vorzulegen und im Rahmen der Anhörung die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Art53 Abs3 B VG sehe keine über den Umfang des Untersuchungsgegenstandes hinausgehende Begrenzung vor. Der Umfang des Gegenstandes der Untersuchung werde ausschließlich durch den Inhalt des Beweisbeschlusses definiert. Es seien daher auch zu einem Zeitpunkt vor oder nach Fassung des Beweisbeschlusses entstandene Unterlagen vorzulegen und neue Erkenntnisse dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen, gleichgültig, ob die jeweiligen Vorgänge abgeschlossen seien oder nicht. Einzige Voraussetzung sei, dass die Anforderung im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung Deckung finde. Die einzige Ausnahme von der Vorlagepflicht werde in Art53 Abs3 letzter Satz und Abs4 B VG normiert (vgl VfSlg 19.973/2015). Auf einfachgesetzlicher Ebene sei als weitere Einschränkung die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden gemäß §58 VO-UA zu nennen.

Das im Schreiben des Präsidenten der Finanzprokuratur angeführte Beispiel der Staatsanwaltschaften mache in Wahrheit deutlich, dass die Frage des Abschlusses etwa einer Erhebung der Vorlagepflicht nicht entgegenstehen könne: Gemäß §27 Abs2 VO-UA seien Akten und Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden beziehen würden, vom Bundesminister für Justiz vorzulegen. Diese Vorlagepflicht bestehe ungeachtet des Zeitpunktes des Entstehens der Unterlagen und ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Vorgang oder die jeweilige Erhebung abgeschlossen sei. Tatsächlich seien bisher im Wege des "Bundesministeriums" für Justiz auch die die laufenden Erhebungen der Staatsanwaltschaft betreffenden Akten vorgelegt worden.

Zu betonen sei auch, dass sich der Überprüfungsauftrag des Untersuchungsausschusses keinesfalls auf die "Task Force Eurofighter" selbst beziehe. Die dort gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse würden dem Untersuchungsausschuss lediglich zur Untersuchung des abgeschlossenen Vorganges des Ankaufs des Kampfflugzeugsystems "Eurofighter Typhoon" dienen. Eine Untersuchung der "Task Force Eurofighter" durch den Untersuchungsausschuss iSd Art53 Abs2 B VG finde nicht statt. Auf die Frage des Abschlusses der Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" könne es insoweit ebenso wenig ankommen wie in Ansehung der beschriebenen Vorlagepflicht staatsanwaltschaftlicher Akten.

Abschließend werde angemerkt, dass dem Verfahrensrichter des Eurofighter-Untersuchungsausschusses die Anregung des Präsidenten der Finanzprokuratur in einer der ersten Sitzungen des Untersuchungsausschusses der 25. Gesetzgebungsperiode, das Datum des Beweisbeschlusses als relevanten Stichtag heranzuziehen, erinnerlich sei. Seiner Erinnerung nach sei jedoch kein Einvernehmen erzielt worden, weil diese Frage auch nicht Hauptthema der Sitzung gewesen sei. Wegen der kurzen Dauer des damaligen Untersuchungsausschusses habe das Thema auch keine praktische Relevanz erfahren.

1.7. Mit Beschluss vom 6. September 2018 hat der Eurofighter-Untersuchungsausschuss die Finanzprokuratur gemäß §27 Abs4 VO-UA (näher begründet) aufgefordert,

"binnen zwei Wochen ihren Verpflichtungen zur Vorlage von Akten und Unterlagen an [den] Untersuchungsausschuss über das Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon' (1/US XXVI GP) gem des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates vom 22.3.2018 (Anlage 2 des Berichts 70 BIgNR XXVI GP) im Rahmen dessen Untersuchungsgegenstandes (Anlage 1 des Berichts 70 BIgNR XXVI GP) vollumfänglich nachzukommen".

1.8. Mit Schreiben vom 21. September 2018 hat der Präsident der Finanzprokuratur darauf hingewiesen, dass er bereits mehrfach begründet ausgeführt habe, die Finanzprokuratur sei dem Ersuchen des Eurofighter-Untersuchungsausschusses bereits vollumfänglich nachgekommen.

Damit seien weder die Vorhalte im Schreiben vom 7. September 2018, wonach die Finanzprokuratur ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber dem Untersuchungsausschuss noch nicht vollumfänglich nachgekommen sei, noch die Ausführungen im Antrag nach §27 Abs4 VO-UA, der in der Sitzung des Eurofighter-Untersuchungsausschusses am 6. September 2018 beschlossen worden sei, sachlich nachvollziehbar, zumal auch nicht ausgeführt werde, welche Dokumente, Unterlagen und dergleichen noch vorzulegen wären.

Die Finanzprokuratur sei von Gesetzes wegen zur rechtlichen Beratung und Vertretung des Bundes berufen. Jeder Mandant habe die Finanzprokuratur über den Sachverhalt umfassend zu informieren und mit ihr den konkreten Umfang des Auftrages festzulegen.

Die Informationen, Unterlagen, Dokumente und dergleichen, die der Finanzprokuratur bei ihrer Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit den Untersuchungen zum Kampfflugzeugsystem "Eurofighter Typhoon" zur Verfügung gestanden seien, seien ihr zum einen vom Bundesministerium für Landesverteidigung zur Verfügung gestellt worden und würden zum anderen aus der Einsichtnahme in die Strafakten der Staatsanwaltschaft Wien stammen. Zur Vorlage dieser Dokumente, Unterlagen und dergleichen seien das "Bundesministerium" für Landesverteidigung sowie das "Bundesministerium" für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz berufen.

In der bisher unter Einbindung des Verfahrensrichters geführten Korrespondenz sei zugestanden worden, dass die Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" und damit auch deren rechtliche Beratung durch die Finanzprokuratur nicht vom Untersuchungsgegenstand umfasst seien. Soweit dessen ungeachtet die Herausgabe von Informationen, die das Auftragsverhältnis der Finanzprokuratur zur rechtlichen Beratung der "Task Force Eurofighter" betreffen würden, von der Finanzprokuratur begehrt werde, berufe sich der Präsident der Finanzprokuratur auf §4 Abs5 ProkG und erlaube sich, den Eurofighter-Untersuchungsausschuss auf den Mandanten zu verweisen.

2. Der einschreitende Untersuchungsausschuss begründet seinen auf Art138b Abs1 Z4 B VG gestützten Antrag wie folgt:

2.1. Eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes durch Beschluss des Untersuchungssauschusses sei gemäß §27 Abs5 VO-UA zulässig, wenn ein informa-tionspflichtiges Organ gemäß §27 Abs4 VO-UA aufgefordert worden sei, seinen durch einen grundsätzlichen Beweisbeschluss oder ergänzende Beweisanforderungen konkretisierten Vorlageverpflichtungen nachzukommen, und das vorlagepflichtige Organ dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme.

Die Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA an den "Präsidenten der Finanzprokuratur", seinen Verpflichtungen aus dem grundsätzlichen Beweisbeschluss nachzukommen, sei am 6. September 2018 ergangen und dem "Präsidenten der Finanzprokuratur" am 7. September 2018 zugestellt worden. Die zweiwöchige Frist habe daher am 21. September 2018 geendet.

Nach §56f Abs1 VfGG könne jeder dazu Berechtigte in einem solchen Fall nach Ablauf der Frist gemäß §27 Abs4 VO-UA binnen zwei Wochen, somit bis inklusive 5. Oktober 2018, den Verfassungsgerichtshof anrufen.

Der vorliegende Antrag werde somit binnen offener Frist gestellt.

Die Meinungsverschiedenheit bestehe im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des "Präsidenten der Finanzprokuratur" auf Vorlage von Akten und Unterlagen zum Themenbereich "Task Force Eurofighter".

Diese Akten und Unterlagen seien sowohl vom grundsätzlichen Beweisbeschluss sowie von der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA umfasst. Es sei weder innerhalb der (Nach-)Frist des §27 Abs4 VO-UA noch bis dato eine Vorlage dieser Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss erfolgt.

Begründet werde die Ablehnung der Aktenvorlage damit, dass die Finanzprokuratur dem Ersuchen des Untersuchungsausschusses bereits vollumfänglich nachgekommen sei und die der Finanzprokuratur vom Bundesministerium für Landesverteidigung zur Verfügung gestellten bzw die aus den Strafakten der Staatsanwaltschaft Wien stammenden Akten von diesen Organen dem Untersuchungssauschuss vorzulegen wären.

2.2. In der Sache begründet der einschreitende Untersuchungsausschuss seinen Antrag folgendermaßen:

2.2.1. Zur Frage, ob Akten und Unterlagen der "Task Force Eurofighter" vom Untersuchungsgegenstand erfasst seien:

Die "Task Force Eurofighter" sei nach deren Bericht im November 2012 vom damaligen Verteidigungsminister Mag. Norbert Darabos "zur Untersuchung des seinerzeitigen Beschaffungsvorgangs" eingesetzt worden.

Im Frühjahr 2016 habe der damalige Verteidigungsminister Mag. Hans Peter Doskozil die "Task Force Eurofighter" mit der Suche nach weiteren relevanten Beweismitteln und der Überführung ihrer Untersuchungen in das "Projekt Minerva" beauftragt.

Ziel des Projektes "Minerva" sei es insbesondere gewesen, Beweise aufzufinden, aus denen sich Ansprüche des Bundes aus einem unlauteren Verhalten im Zuge des Beschaffungsvorganges und/oder der Abwicklung der Gegengeschäfte ergeben könnten.

Der Untersuchungszeitraum des Eurofighter-Untersuchungsausschusses erstrecke sich von Anfang 2000 bis Ende 2017. Die Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" sei somit vom Untersuchungszeitraum vollumfänglich umfasst. Dass die "Task Force Eurofighter" ihre Arbeit letztlich noch nicht abgeschlossen habe, sei dabei unerheblich: Dass sich der Untersuchungsgegenstand auf einen bestimmten und abgeschlossenen Vorgang beziehe, schließe nicht aus, dass damit in Verbindung stehende Handlungen noch offen seien (vgl AB 439 BIgNR 25. GP, 4).

Der Untersuchungsgegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses sei dreigliedrig (I. Unzulässige Zahlungsflüsse, II. Informationslage bei Vertragsabschluss sowie III. Erfüllung von Vorlage- und Informationspflichten). Die "Task Force Eurofighter" habe sich u.a. mit dem seinerzeitigen Beschaffungsvorgang (II. Informationslage bei Vertragsabschluss) sowie allfälligem unlauteren Verhalten im Zuge der Abwicklung der Gegengeschäfte (I. Unzulässige Zahlungsflüsse) auseinandergesetzt. Unter Beweisthema I. Unzulässige Zahlungsflüsse falle insbesondere auch die "Aufklärung[,] ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von Verkäuferseite Kosten für Provisionen, Vermittlungsgebühren oder sonstige Zahlungen an Dritte in der Preisbildung berücksichtigt oder sonst dem Bund verrechnet wurden [...] und welche Konsequenzen daraus gezogen wurden [...]". Als wesentliche Konsequenz ihrer Tätigkeit habe die "Task Force Eurofighter" wegen von ihr festgestellter Zahlungen an Dritte, die dem Kaufpreis der Eurofighter unausgewiesen zugeschlagen worden seien, die Einbringung einer Sachverhaltsdarstellung gegen A., die E. GmbH ua bei der Staatsanwaltschaft empfohlen. Diese Sachverhaltsdarstellung sei schließlich unter wesentlicher Mitwirkung der Finanzprokuratur erstellt worden.

Die Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" sei sohin zweifelsohne vom Untersuchungsgegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses umfasst.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch andere vorlagepflichtige Organe (zB "das Bundesministerium" für Finanzen) dem Untersuchungsausschuss den Bericht der "Task Force Eurofighter" bzw damit im Zusammenhang stehende Akten und Unterlagen vorgelegt hätten.

2.2.2. Zur Argumentation betreffend den Grund für die Entstehung von Akten und Unterlagen:

Die Feststellung des Präsidenten der Finanzprokuratur, die Evaluierung eines zu untersuchenden Vorganges sei nicht vorlagepflichtig, entbehre jeder Rechtsgrundlage. Gemäß Art53 Abs3 B VG hätten die dort Genannten einem Untersuchungsausschuss auf sein Verlangen alle Akten und Unterlagen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung vorzulegen, wobei es völlig unerheblich sei, ob diese im Zuge einer Evaluierung oder anderweitig zustande gekommen seien.

Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg 19.973/2015 in diesem Sinne bereits festgehalten, dass die einzigen Ausnahmen von der Vorlageverpflichtung gemäß Art53 Abs3 B VG in Art53 Abs3 letzter Satz und Abs4 B VG selbst normiert seien. Dies betreffe das Bekanntwerden von Quellen iSd Art52a Abs2 B VG sowie eine Beeinträchtigung der rechtmäßigen Willensbildung der Bundesregierung. Weitere Ausnahmen seien verfassungsgesetzlich nicht vorgesehen.

2.2.3. Zur Argumentation, dass die Frage der Vorlagepflicht gemäß Art53 Abs3 B VG bereits Gegenstand einer Vereinbarung mit den Funktionären des Untersuchungsausschusses 3/US 25. Gesetzgebungsperiode seien:

Völlig unerheblich für die Vorlagepflicht an den Eurofighter-Untersuchungsausschuss der 26. Gesetzgebungsperiode sei, worüber mit einem vorangegangenen Untersuchungsausschuss Einvernehmen erzielt worden sei oder nicht, auch wenn die jeweiligen Untersuchungsgegenstände vergleichbar seien.

Im Übrigen sei die Feststellung des Präsidenten der Finanzprokuratur in seinem Schreiben vom 21. August 2018, er hätte über seine oben dargelegte Rechtsansicht mit dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss der 25. Gesetzgebungsperiode Einvernehmen erzielt, unrichtig.

Schließlich könne in einer Konsultationsvereinbarung über eine Ausnahme von der verfassungsgesetzlich normierten Aktenvorlageverpflichtung gemäß Art53 Abs3 B VG nicht abgesprochen werden.

Tatsächlich habe der Präsident der Finanzprokuratur seine Rechtsansicht bei einer informellen Besprechung am 5. April 2017 geäußert. Das damalige Bundesministerium für Justiz habe diese Rechtsansicht am 24. April 2017 in einem Schreiben verschriftlicht, mit dem es damals formal den Konsultationsmechanismus gemäß §58 VO-UA ausgelöst habe.

Nach einer weiteren Besprechung am 11. Mai 2017 sei in einem Entwurf des Bundesministeriums für Justiz für eine schriftliche Konsultationsvereinbarung vom 30. Mai 2017 die Frage des Umgangs mit den Akten und Unterlagen der "Task Force Eurofighter" als noch nicht geklärt bezeichnet worden. Im weiteren Verlauf des Konsultationsverfahrens sei diese Thematik nicht mehr zur Sprache gekommen. Letztlich sei keine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen worden (vgl AB 1771 BIgNR 25. GP, 18).

Von einem erzielten Einvernehmen könne daher überhaupt keine Rede sein.

2.2.4. Zur Identität von Aktenbestandteilen unterschiedlicher vorlagepflichtiger Organe:

Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 14. September 2018, UA1/2018, ausgesprochen, dass es auf die Identität von Aktenbestandteilen nicht ankomme. Er führe dazu u.a. aus, dass Unterlagen, die zugleich Bestandteil eines anderen Aktes (bzw eines Aktes einer anderen Organisationseinheit) seien, dem Untersuchungsausschuss mehrfach vorzulegen seien, um der Anforderung der Vollständigkeit der Aktenlieferung nach dem B VG zu entsprechen. Dies gelte gleichermaßen für Unterlagen, die nicht Teil eines Aktes seien, wie etwa E-Mails, die identisch sowohl beim Absender als auch bei den Empfängern vorliegen würden.

In diesem Sinne seien daher alle Informationen, Unterlagen, Dokumente, E Mails, Entwürfe und dergleichen, die der Finanzprokuratur im Rahmen ihrer Tätigkeit für die "Task Force Eurofighter" zur Verfügung gestanden seien, vorzulegen. Dabei spiele es für die Vorlagepflicht keine Rolle, ob die entsprechenden Akten und Unterlagen ursprünglich vom Bundesministerium für Landesverteidigung, aus Strafakten der Staatsanwaltschaft Wien oder von sonstigen zur Vorlage verpflichteten Stellen stammen würden.

Es sei auch davon auszugehen, dass die Finanzprokuratur im Rahmen ihrer rechtlichen Beratungstätigkeit – auch aus Gründen der Dokumentationsverpflichtung – selbst Akten und Unterlagen, wie beispielsweise Aktenvermerke, Informationsschreiben, rechtliche Analysen oder E-Mails erstellt habe, die unter die Vorlagepflicht an den Untersuchungsausschuss fallen würden.

Es sei wiederum auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. September 2018, UA1/2018, hinzuweisen, nach dem dem Untersuchungsausschuss alle Akten und Unterlagen vorzulegen seien, die abstrakt für den Untersuchungsgegenstand relevant seien bzw sein könnten. Nur wenn ausgeschlossen sei, dass Akten und Unterlagen der Erfüllung des dem Untersuchungsausschuss mit dem Untersuchungsgegenstand übertragenen Kontrollauftrages dienen könnten, scheide eine Vorlage aus.

3. Die Finanzprokuratur hat – entgegen der ersten Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes – zunächst keine vom Antrag betroffenen Akten und Unterlagen vorgelegt und ist mit ihrer Äußerung dem Antragsvorbringen wie folgt entgegengetreten:

3.1. Verfahren nach Art138b Abs1 Z4 B VG

Die (angebliche) Meinungsverschiedenheit, die für den Eurofighter-Untersuchungsausschuss Anlass für einen Antrag nach Art138b Abs1 Z4 B VG sei und die zwischen diesem und der Finanzprokuratur bestehen solle, werde im vorliegenden Antrag wie folgt umschrieben: "Die Meinungsverschiedenheit besteht im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Präsidenten der Finanzprokuratur auf Vorlage von Akten und Unterlagen zum Themenbereich 'Task Force Eurofighter'".

Diesen Antragsbehauptungen stehe der Rechtsschutzantrag an den Verfassungsgerichtshof gegenüber, mit dem undifferenziert nach der unbegründeten Behauptung, dass der "Präsident der Finanzprokuratur seiner Verpflichtung gemäß Art53 Abs3 B VG zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss betreffend das Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon' im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung teilweise nicht nachgekommen ist", beantragt wird, "der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass der Präsident der Finanzprokuratur zur Vorlage sämtlicher Akten und Unterlagen, insbesondere betreffend die 'Task Force Eurofighter' verpflichtet ist".

Der Antrag sei unschlüssig und einer Feststellung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich, weil selbst unter Beachtung der Ausführungen des Eurofighter-Untersuchungsausschusses zur behaupteten Meinungsverschiedenheit nicht in hinreichend konkreter Weise dargetan werde, worin die Meinungsverschiedenheit tatsächlich bestehe. Dazu wäre vom Eurofighter-Untersuchungsausschuss beispielsweise auf die Argumentation in den Schreiben der Finanzprokuratur vom 21. August 2018 und 21. September 2018 einzugehen und darzulegen gewesen, worin ein Auffassungsunterschied zwischen ihm und dem vorlagepflichtigen Organ Finanzprokuratur bestehe.

Tatsächlich stehe zwischen dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss und der Finanzprokuratur außer Streit, dass die Geschäftsführung der Finanzprokuratur und ihr Einschreiten als Rechtsberater der "Task Force Eurofighter" und Vertreter des Bundes zur Durchsetzung seiner straf- und zivilrechtlichen Ansprüche gegen die A. GmbH und die E. GmbH nicht vom Untersuchungsgegenstand umfasst seien. Unstrittig sei zudem, dass im Einsetzungs- und Beweisbeschluss des Eurofighter-Untersuchungsausschusses die Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" und/oder der Finanzprokuratur nicht angeführt werde. Unbestritten sei zudem, dass dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss von der Finanzprokuratur auch Akten und Unterlagen vorgelegt worden seien. Nur diese würden den Untersuchungsgegenstand betreffen.

Es liege somit keine Meinungsverschiedenheit vor oder die behauptete Meinungsverschiedenheit sei in nicht hinreichend konkreter Form dargetan, sodass der Antrag des Eurofighter-Untersuchungsausschusses als unzulässig zu-rückzuweisen wäre.

3.2. Die Finanzprokuratur als vorlagepflichtiges Organ des Bundes

Die Finanzprokuratur sei mit den Bestimmungen des ProkG als eine Dienststelle eingerichtet, die organisatorisch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen eingegliedert und nach Maßgabe dieses Gesetzes zur rechtlichen Beratung und Rechtsvertretung im Interesse des Staates berufen sei. Ihr würden insbesondere die in §2 leg.cit. näher genannten Befugnisse der rechtlichen Beratung und Vertretung der in §3 ProkG angeführten Rechtsträger ("Mandanten") zustehen. Nach §2 Abs2 leg.cit. würden der Finanzprokuratur bei der Vertretung und Beratung jedenfalls die Rechte eines Rechtsanwaltes zukommen, sofern im ProkG nichts Abweichendes geregelt sei.

Gemäß §5 ProkG sei die Finanzprokuratur in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in rechtlichen Belangen berufen. Sie sei dabei zur umfassenden Interessenwahrung verpflichtet und habe mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht vorzugehen. Wenn von der Finanzprokuratur die Herausgabe von Informationen, die das Auftragsverhältnis betreffen würden, verlangt würde, könne sie sich nach §4 Abs5 leg.cit. unter Verweis auf den Mandanten auf Vertraulichkeit berufen. Nach §4 Abs6 leg.cit. sei die Finanzprokuratur bei Auftragsannahme verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Mandanten alle nach dem Gesetz zulässigen und im Interesse des Mandanten gelegenen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sich die betreffende Vorgangsweise nicht bereits im Vorhinein als aussichtslos oder wirtschaftlich unvertretbar darstelle.

Die Finanzprokuratur sei damit ein Organ des Bundes, das gesetzlich mit der umfassenden Wahrung der rechtlichen Interessen ihrer gesetzlich definierten Mandanten durch rechtliche Beratung und Vertretung betraut sei.

Für die Erfüllung der ihr von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben sei es denknotwendige Voraussetzung, dass sie von ihrem Mandanten über den Sachverhalt, der ihr Einschreiten begründen solle, informiert werde. In diesem Sinne ordne daher auch §4 Abs5 ProkG an, dass jeder Mandant die Finanzprokuratur über den Sachverhalt umfassend zu informieren und mit ihr den konkreten Umfang des Auftrages festzulegen habe.

3.3. Tätigkeit im Rahmen der "Task Force Eurofighter"

Wie dem öffentlich zugänglichen Bericht der "Task Force Eurofighter" vom 12. Februar 2017, der dem vorliegenden Antrag des Eurofighter-Untersuchungsausschusses auch angeschlossen gewesen sei, zu entnehmen sei, sei diese im November 2012 vom damaligen Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, Mag. Norbert Darabos, im Wirkungsbereich des von ihm geleiteten Bundesministeriums eingesetzt worden, um unter besonderer Berücksichtigung der kurz zuvor neu hervorgekommenen Verdachtsmomente zu untersuchen, ob es bei der seinerzeitigen Beschaffung des Kampfflugzeuges "Eurofighter Typhoon" zu Rechtsverletzungen zu Lasten des Bundes gekommen sei und aus diesen (i) Ansprüche des Bundes abgeleitet und (ii) diese allenfalls im Wege zivil- oder strafgerichtlicher Verfahren geltend gemacht werden könnten.

Die Finanzprokuratur sei im Jahr 2011 von Herrn Bundesminister Mag. Darabos beauftragt worden, die in seinem Wirkungsbereich eingerichtete "Task Force Eurofighter" rechtlich zu beraten. Diesem Auftrag komme die Finanzprokuratur seit November 2011 vollumfänglich und ununterbrochen nach, zumal die Bundesminister Mag. Gerald Klug, Mag. Hans Peter Doskozil und Mario Kunasek diesen ausdrücklich jeweils aufrecht gehalten hätten und die Untersuchungen der "Task Force Eurofighter" ab 2016 auch intensiviert worden seien.

3.4. Akten und Unterlagen der Finanzprokuratur

Zur Erfassung und Verwaltung der Akten und Unterlagen diene in der Finanzprokuratur das elektronische Aktenverwaltungssystem der Anwaltssoftware WinCaus.net ("WCN"). In diesem seien die Akten des Anwaltsdienstes erfasst. Die zu den jeweiligen Akten gehörenden Unterlagen, Erledigungen und Aktenvermerke seien jeweils zu diesen im WCN elektronisch registriert.

Zum heutigen Tag würden in der Finanzprokuratur insgesamt 267.664 Akten existieren, wovon 252.858 bereits archiviert seien. 2.104 Akten würden das Bundesministerium für Landesverteidigung betreffen, wobei 400 Akten derzeit anhängige Angelegenheiten betreffen würden.

Der Wortlaut des Antrages des Eurofighter-Untersuchungsausschusses nach Art138b B VG erfasse streng genommen alle diese Akten der Finanzprokuratur und die darin enthaltenen Unterlagen, werde mit diesem doch die Feststellung begehrt, dass "der Präsident der Finanzprokuratur zur Vorlage sämtlicher Akten und Unterlagen, insbesondere betreffend die 'Task Force Eurofighter' verpflichtet ist".

Die Finanzprokuratur verfüge über eine Vielzahl an Mandanten; der obligatorische Mandant Bund werde durch mehrere oberste Organe vertreten, die die Finanzprokuratur für jeweils ihren Wirkungsbereich beauftragen könnten. Die Finanzprokuratur wahre zwischen diesen obersten Organen die Vertraulichkeit und gebe ohne ausdrückliche Zustimmung keine Informationen über einen Auftrag eines obersten Organs an ein anderes weiter.

Selbst wenn man daher den Antrag des Eurofighter-Untersuchungsausschusses nach Art138b B VG, dass "der Präsident der Finanzprokuratur zur Vorlage sämtlicher Akten und Unterlagen, insbesondere betreffend die 'Task Force Eurofighter' verpflichtet ist", auf jene Akten und damit Unterlagen reduziere, die aus Angelegenheiten resultieren würden, die in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung ressortieren würden, wäre die Finanzprokuratur jedenfalls nach dem Wortlaut des Antrages verhalten, 400 Akten dem Untersuchungsausschuss vorzulegen.

Der Antrag des Eurofighter-Untersuchungsausschusses sei unschlüssig und einer Feststellung nicht zugänglich. Das werde insbesondere durch die Wortfolge "[...] sämtlicher Akten und Unterlagen, insbesondere betreffend die 'Task Force Eurofighter' [...]" sichtbar, weil dadurch der Wille deutlich werde, dass über jene Akten hinaus, die allenfalls die "Task Force Eurofighter" betreffen würden, auch alle weiteren Akten und Unterlagen der Finanzprokuratur vorzulegen sein sollten. Dieses – umfassende – Begehren werde vom Eurofighter-Untersuchungs-ausschuss in keiner Weise eingeschränkt.

3.5. Akten und Unterlagen der "Task Force Eurofighter"

Die Finanzprokuratur verfüge aus ihrer Beratungs- und Vertretungstätigkeit im Rahmen der "Task Force Eurofighter", die sie im Auftrag des Bundesministers für Landesverteidigung ausübe, über (i) schriftliche oder elektronische Korrespondenz mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung sowie anderen durch das Bundesministerium für Landesverteidigung beauftragten Experten und Dritten, (ii) Aktenvermerke, die sie über persönlich oder fernmündlich geführte Gespräche mit Vertretern des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie mit anderen durch das Bundesministerium für Landesverteidigung beauftragten Experten und Dritten errichtet habe oder in denen sie eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Auftragsdurchführung festgehalten habe und (iii) Erledigungen an das Bundesministerium für Landesverteidigung sowie an andere durch das Bundesministerium für Landesverteidigung beauftragte Experten und Dritte, wie Gutachten, Stellungnahmen und Projektempfehlungen.

Alle diese Unterlagen seien, soweit es sich dabei um ihre Korrespondenz, Aktenvermerke und ihre Erledigungen handle, eigenständige Schöpfungen der Finanzprokuratur und seien nicht für die Vorgänge erzeugt worden, die Gegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses seien.

Diese Unterlagen würden auf ihrem Handeln und ihrem Fachwissen beruhen. Diese Unterlagen seien von der Finanzprokuratur bei der und für die Untersuchung von Unterlagen und Dokumenten, die ihr im Wege der Einsichtnahme in die einschlägigen und dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss vollumfänglich vorliegenden Akten der Staatsanwaltschaft Wien und des Bundesministeriums für Landesverteidigung in einem elektronischen Datenraum zur Verfügung gestellt worden seien, erstellt worden.

Die Finanzprokuratur habe dem Bundesministerium für Landesverteidigung die Einrichtung dieses elektronischen Datenraums empfohlen gehabt, weil dadurch mit Hilfe einer Suchsoftware das Daten- und Informationsmaterial zielgerichtet untersucht werden könne. Auch zur Gestaltung des Untersuchungsvorganges seien von der Finanzprokuratur Projektempfehlungen an das Bundesministerium für Landesverteidigung abgegeben worden.

Dem Bericht der "Task Force Eurofighter", der öffentlich zugänglich sei, könne auch entnommen werden, dass "sowohl bei der Planung als auch bei der Durchführung des Projekts 'Minerva' von allen Beteiligten auf strengste Geheimhaltung zu achten [war]. Um diese zu gewährleisten, wurde die Kommunikation über die Untersuchungen durch die Experten über den elektronischen Datenraum durchgeführt". Von der Kommunikation seien sowohl die Korrespondenz als auch die Erledigungen betroffen (gewesen).

Tatsächlich würden die in der Finanzprokuratur vorhandenen Unterlagen und damit ihre Akten betreffend die "Task Force Eurofighter" ausschließlich ihre eigene Tätigkeit bei der Untersuchung der Vorkommnisse betreffen, "die auch vom Eurofighter-Untersuchungsausschuss […] untersucht werden sollen".

Da die Tätigkeit der Finanzprokuratur und der "Task Force Eurofighter" bei der eigenen forensischen und rechtlichen Untersuchung der Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem "Eurofighter Typhoon" unstrittig nicht Gegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses sei, bestehe weder eine Meinungsverschiedenheit über die Vorlagepflicht von Akten und Unterlagen, die dieses Einschreiten betreffen würden, noch wäre der Finanzprokuratur eine solche Vorlage gestattet.

3.6. Vollumfängliche Erfüllung ihrer Vorlagepflichten

Die Finanzprokuratur sei ihrer gesetzlichen Vorlageverpflichtung an den Eurofighter-Untersuchungsausschuss fristgerecht und vollständig nachgekommen.

Die von ihr vorgelegten eigenen Akten und Unterlagen seien zumindest abstrakt geeignet, unter den Untersuchungsgegenstand subsumiert zu werden, weil diese beispielsweise bei der Beratung des damaligen Bundesministers für Landesverteidigung vor Abschluss des sogenannten Vergleiches mit der E. GmbH errichtet bzw angelegt worden seien und insoweit das damalige Handeln der Finanzprokuratur selbst vom Untersuchungsgegenstand umfasst sei.

Daran, dass die Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" und das Einschreiten der Finanzprokuratur als deren Berater und Vertreter des Bundes unstrittig nicht Gegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses sei, ändere auch der Umstand nichts, dass im Einsetzungsbeschluss durch den Zusatz "von Anfang 2000 bis Ende 2017" (scheinbar) ein Hinweis auf einen zeitlichen Wirkungsbereich aufgenommen worden sei.

Tatsächlich seien alle von der Finanzprokuratur bis dato dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss nicht vorgelegten Akten und Unterlagen, die die "Task Force Eurofighter" betreffen würden, vom Untersuchungsgegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses nicht umfasst.

3.7. Einsetzung des Eurofighter-Untersuchungsausschusses

In dem der Beschlussfassung durch den Nationalrat zugrunde liegenden Antrag sei einleitend formuliert worden, dass der Nationalrat beschließen wolle: "Zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon' von Anfang 2000 bis Ende 2016" einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Im Beschluss des Nationalrates vom 19. April 2018 solle diese zusammenfassende Umschreibung des Gegenstandes und der Aufgabe des Eurofighter-Untersuchungsausschusses auf "Zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon' von Anfang 2000 bis Ende 2017" abgeändert worden sein.

Durch die Formulierung "[...] von Anfang 2000 bis Ende 2017" habe der Untersuchungsgegenstand keine Ausweitung, sondern eine zeitliche Einschränkung erfahren. Wäre dieser Zusatz dem Einsetzungsbeschluss nicht beigefügt, so wären alle bei Einsetzung des Eurofighter-Untersuchungsausschusses vorhandenen Akten und Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand stünden, vorzulegen (gewesen) (vgl VfGH 14.9.2018, UA1/2018, Rz 93).

Der Zusatz "[...] von Anfang 2000 bis Ende 2017" könne daher nur so verstanden werden, dass dadurch die an sich zeitlich unbefristete Vorlageverpflichtung eingeschränkt werde und nur solche Akten und Unterlagen vom Untersuchungsgegenstand erfasst seien, die nach 2000 und vor 2018 erzeugt worden bzw entstanden seien.

Nun würden sich der Einsetzungsbeschluss und der Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses zum Kampfflugzeugsystem "Eurofighter Typhoon" in der vorangegangenen Legislaturperiode von jenen des nunmehrigen Eurofighter-Untersuchungsausschusses im Wesentlichen alleine in der Dauer des zeitlichen Untersuchungsgegenstandes (Ende 2016 zu 2017) und in der Untersuchung der "SOKO Luftraumüberwachung" unterscheiden.

Die Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" sei weder im Einsetzungsbeschluss und Untersuchungsgegenstand zum vormaligen noch in jenen betreffend den antragsstellenden Eurofighter-Untersuchungsausschuss genannt worden.

Deswegen habe der vormalige Untersuchungsausschuss auch vollkommen zutreffend von der Finanzprokuratur nicht die Herausgabe von Akten und Unterlagen betreffend ihre Tätigkeit für die "Task Force Eurofighter" verlangt gehabt, gleichwohl auch diesem der Bericht der "Task Force Eurofighter" vom 12. Februar 2017 bekannt und damit öffentlich die Information zugänglich gewesen sei, dass die Finanzprokuratur bereits seit 2012 die "Task Force Eurofighter" rechtlich berate.

Tatsächlich werde der Untersuchungsgegenstand eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses durch die im Einsetzungs- und Beweisbeschluss festgelegten sachlichen und zeitlichen Kriterien definiert.

Der Gegenstand eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses werde zum einen durch den Einsetzungs- und Beweisbeschluss konkretisiert und sei zum anderen durch die ihm nach dem B VG zukommenden Aufgaben bestimmt. Gemäß Art53 Abs2 B VG sei Gegenstand der Untersuchung ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes.

Nach dem "Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon' von Anfang 2000 bis Ende 2017" (AB 70 BlgNR 26. GP, Anlage 1) solle der Untersuchungsausschuss Vorgänge der Vollziehung des Bundes I. zu Unzulässigen Zahlungsflüssen, II. zur Informationslage bei Vertragsabschluss und III. zur Erfüllung von Vorlage- und Informationspflichten untersuchen. Damit werde der Untersuchungsgegenstand in sachlicher Hinsicht festgelegt; in diesem Umfang seien vorbehaltlich der verfassungsrechtlichen Schranken auch Unterlagen und Dokumente dem Untersuchungsausschuss vorzulegen.

In sachlicher Hinsicht seien Untersuchungsgegenstand somit Vorgänge, die bei der Vollziehung des Bundes zu unzulässigen Zahlungsflüssen geführt, die Informationslage bei Vertragsabschluss bestimmt oder die Erfüllung von Vorlage- und Informationspflichten beeinflusst hätten. Dagegen seien die durch ein oberstes Vollzugsorgan angeordnete Evaluierung eines bereits erfolgten Vertragsabschlusses und die Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen ebenso nicht Gegenstand des Untersuchungsausschusses, wie beispielsweise die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften an sich.

Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass die Staatsanwaltschaften durch die ihnen zukommenden Zwangsmittel – anders als die Finanzprokuratur – Unterlagen und Dokumente, die von Personen stammen würden, auf die sich der sachliche Untersuchungsgegenstand beziehe, erlangen könnten, die für die Untersuchung von Relevanz seien. Diese Zwangsmittel stünden der Finanzprokuratur nicht zur Verfügung.

Die "Task Force Eurofighter" habe weiterhin den Auftrag (gehabt), die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und dem Vollzug der Entscheidungen zur Beschaffung der Kampfflugzeuge "Eurofighter Typhoon" und der Vertragsänderungen im Jahr 2007 zu untersuchen sowie allfällige Ansprüche des Bundes geltend zu machen. Dazu habe die "Task Force Eurofighter" nicht nur eigene forensische Untersuchungen in den ihr zugänglichen Unterlagen und Dokumenten vorgenommen, sondern u.a. die Finanzprokuratur einzelne rechtliche Fragestellungen untersuchen lassen.

Auf Grundlage dieser Untersuchungen seien vom Bund gegen die A. GmbH und die E. GmbH straf- und zivilrechtliche Ansprüche erhoben worden. Über diese Ansprüche sei von den zuständigen Gerichten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden. Die Anspruchsdurchsetzung erfordere – wie auch öffentlich bekannt – laufende rechtliche Vertretung der Interessen des Bundes, insbesondere vor der Staatsanwaltschaft Wien und dem Landes- sowie Oberlandesgericht Wien. Dieses Einschreiten obliege nach den Bestimmungen des ProkG obligatorisch der Finanzprokuratur. Zudem sei es erforderlich (gewesen), die rechtlichen Interesse des Bundes auch vor ausländischen Behörden und Gerichten, namentlich jenen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika, zu vertreten und durchzusetzen. Auch diese Aufgabe werde von der Finanzprokuratur im Rahmen ihres Einschreitens für die "Task Force Eurofighter" wahrgenommen und sei in ihren eigenen Unterlagen nachvollziehbar.

Es sei öffentlich bekannt, dass die Anspruchsdurchsetzung des Bundes und die Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" noch nicht abgeschlossen seien.

Die von der "Task Force Eurofighter" erstellten Dokumente einschließlich Stellungnahmen und Empfehlungen, die von dieser beigeschafften Unterlagen und die Untersuchungsergebnisse seien somit nicht vom Untersuchungsgegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses erfasst. Gleiches gelte für die von der Finanzprokuratur für die "Task Force Eurofighter" erstellten Stellungnahmen, die mit ihr abgewickelte Korrespondenz und die von der Finanzprokuratur im Rahmen ihres Einschreitens erstellten Aktenvermerke.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Finanzprokuratur auch nicht Mitglied der Sonderkommission "Aktive Luftraumüberwachung" gewesen sei, deren Tätigkeit ausdrücklich im Einsetzungs- und Beweisbeschluss des Eurofighter-Untersuchungsausschusses genannt werde, und zu dieser auch keine Akten oder Unterlagen vorlegen könne.

3.8. Verfassungsrechtliche Schranken des Untersuchungsgegenstandes

Nach Art53 Abs2 B VG werde der zulässige Untersuchungsgegenstand eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses mit "einem bestimmten abgeschlossenen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes" umschrieben.

Der im Gegenstand nach Art53 Abs2 B VG relevante "Vorgang im Bereich der Vollziehung" sei die Anspruchsdurchsetzung des Bundes gegen die A. GmbH und die E. GmbH. Diese sei – wie öffentlich bekannt (ebenso wie das Einschreiten der Finanzprokuratur) – noch nicht abgeschlossen, weswegen auch kein abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes vorliege und die diesem Vorgang unterliegenden Akten und Dokumente nicht von einem Untersuchungsgegenstand eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses erfasst sein könnten.

Dem stehe auch nicht das zum Untersuchungsausschuss betreffend die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT-Untersuchungsausschuss) ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. September 2018, UA1/2018, entgegen. Soweit darin in Rz 86 ausgeführt werde, dass die Vorlagepflicht grundsätzlich bis zum Ende eines Untersuchungsausschusses bestehe, werde deutlich, dass damit auf die Frage eingegangen worden sei, ob Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsgegenstand unzweifelhaft in sachlicher Hinsicht unterliegen würden, auch dann vorzulegen seien, wenn diese beispielsweise erst nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses errichtet bzw entstanden seien. Der vom BVT-Untersuchungsausschuss in diesem Zusammenhang zu beurteilende Vorgang, nämlich die Vorgänge rund um die Hausdurchsuchungen im BVT, sei vor Einsetzung des Untersuchungsausschusses schon abgeschlossen gewesen. Zudem sei dieser Vorgang auch vom Einsetzungs- und Beweisbeschluss sachlich umfasst.

Anders verhalte es sich beim hier zu beurteilenden Begehren des Eurofighter-Untersuchungsausschusses. "Vorgang […] der Vollziehung" nach Art53 Abs2 B VG sei die Anspruchsdurchsetzung gegen die A. GmbH und die E. GmbH. Diese sei weder abgeschlossen noch vom Untersuchungsgegenstand sachlich umfasst.

Im Übrigen sei durch den Zusatz im Einsetzungs- und Beweisbeschluss "[...] von Anfang 2000 bis Ende 2017" die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. September 2018, UA1/2018, angesprochene zeitlich unbeschränkte Vorlagepflicht unterlaufen und auf jene Akten und Unterlagen reduziert worden, die sachlich vom Untersuchungsgegenstand erfasst und die nach 2000 und vor 2018 erzeugt worden bzw entstanden seien.

Das Ergebnis, dass der hier zu beurteilende "Vorgang […] der Vollziehung" nach Art53 Abs2 B VG die weder abgeschlossene noch sachlich vom Untersuchungsgegenstand umfasste Anspruchsdurchsetzung gegen die A. GmbH und die E. GmbH sei, stehe auch mit den verfassungsrechtlich zu schützenden vermögensrechtlichen Interessen des Bundes in Einklang: Die Finanzprokuratur habe im Rahmen ihrer rechtlichen Beratung und Vertretung regelmäßig den Vertretern des Mandanten (hier: das Bundesministerium für Landesverteidigung) auch die für eine Anspruchsdurchsetzung nachteiligen tatsächlichen Umstände aufzuzeigen und rechtlich zu würdigen. Derartige Umstände und Überlegungen seien regelmäßig in den Akten und Unterlagen der Finanzprokuratur enthalten. Bereits das bloße Wissen über diese Umstände oder Überlegungen könnte die Rechtsposition des Bundes massiv beeinträchtigen und ihn bei der Durchsetzung seiner Ansprüche behindern oder diese sogar gänzlich verhindern.

Aus diesem Grund wäre es nur allzu verständlich, wenn die Anspruchsgegner des Bundes bestrebt seien, sich im Wege eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses Kenntnis von derartigen Umständen oder Überlegungen zu verschaffen. Da es nur um die Kenntnis gehe, könnten diese auch mündlich weitergegeben werden, weswegen gegen einen Geheimnisverrat auch nicht mittels der Maßnahmen nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), BGBl I 102/2014, Vorsorge getroffen werden könne.

3.9. Resümee

Im Antrag des Eurofighter-Untersuchungsausschusses werde keine konkrete Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und der Finanzprokuratur aufgezeigt, die einer Feststellung durch den Verfassungsgerichtshof nach Art138b Abs1 Z4 B VG zugänglich wäre.

Soweit der Eurofighter-Untersuchungsausschuss unter Umständen die Auffassung vertrete, dass die Finanzprokuratur ihm auch Akten und Unterlagen vorzulegen habe, (i) die von ihr nicht selbst erzeugt worden seien, in die sie allerdings Einsicht genommen habe, oder (ii) die sie im Rahmen ihrer noch nicht abgeschlossenen Beratungs- und Vertretungstätigkeit zur straf- und zivilrechtlichen Durchsetzung für den Bund bedeutsamer – vor allem vermögensrechtlicher – Ansprüche gegen die A. GmbH und die E. GmbH angelegt habe, finde ein solches Begehren weder im Untersuchungsgegenstand Deckung noch wären davon Akten und Unterlagen eines bestimmten abgeschlossenen Vorganges im Bereich der Vollziehung des Bundes iSd Art53 Abs2 B VG betroffen.

Unstrittig sei, dass die Tätigkeit der Finanzprokuratur selbst, gleich wie beispielsweise jene der Strafbehörden, nicht Gegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses sei.

Mit seinem Antrag verlange der Eurofighter-Untersuchungsausschuss die nicht eingeschränkte Vorlage sämtlicher Akten und Unterlagen, die in der Finanzprokuratur vorhanden seien. Eine spezifische Einschränkung auf den konkreten Untersuchungsgegenstand oder zumindest auf jene Unterlagen, die angeblich von der Finanzprokuratur bis dato dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss vorenthalten worden seien, sei dem Antrag nicht zu entnehmen.

Die auf den Antrag des Eurofighter-Untersuchungsausschusses fußende Anordnung sei auch an Hand der dem Schriftsatz zu entnehmenden weiteren Ausführungen, insbesondere jenen zur Meinungsverschiedenheit nicht sinnvoll eingrenzbar, weil beispielsweise nicht nur in Akten und Unterlagen, die auf Grund eines Ersuchens des Bundesministeriums für Landesverteidigung angelegt bzw erzeugt worden seien, Hinweise für den Eurofighter-Untersuchungsausschuss enthalten sein könnten, sondern auch in Akten und Unterlagen, die in Angelegenheiten eines anderen Ressorts oder gar eines anderen Mandanten – einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson – angelegt bzw erzeugt worden seien.

Selbst eine abstrakte Eignung eines Aktes und einer Unterlage für die Untersuchungen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses müsse seine Grundlage in einem konkreten Untersuchungsgegenstand haben. Das sei hier nur für jene Akten und Unterlagen der Fall, die von der Finanzprokuratur bereits fristgerecht dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss vorgelegt worden seien.

3.10. Anträge

Der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag des Eurofighter-Untersuchungsausschusses wegen Unzulässigkeit zurückweisen, in eventu feststellen, dass die Finanzprokuratur ihren Vorlageverpflichtungen an den Eurofighter-Untersuchungsausschuss bereits fristgerecht und im Umfang des zulässigen Untersuchungsgegenstandes auch vollständig nachgekommen sei.

4. Über erneute Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat die Finanzprokuratur lediglich Aktenbestandteile und Unterlagen (insgesamt sechs Stück) betreffend die "Task Force Eurofighter" vorgelegt und sich wie folgt geäußert:

4.1. Der im zweiten Auftrag enthaltene Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.973/2015, nach dem "[d]as Vorbringen, Akten und/oder Unterlagen seien (nicht) vom Untersuchungsgegenstand erfasst, […] in einem Antrag gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG hinreichend detailliert zu begründen [ist]" und die bloße Behauptung ohne eine derartige Begründung nicht ausreiche, unterstütze die Argumentation der Finanzprokuratur, zumal der Verfassungsgerichtshof in dem Verfahren UA2/2015 über einen negativen Feststellungsantrag zu entscheiden gehabt habe und im vorliegenden Verfahren nach der zitierten Entscheidung der Eurofighter-Untersuchungsausschuss für seine Behauptung, bestimmte Akten und Unterlagen würden dem Untersuchungsgegenstand unterliegen, begründungspflichtig sei. Da eine derartige Begründung bis dato vom Eurofighter-Untersuchungsausschuss unterlassen worden sei, wäre dessen Antrag schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen (VfSlg 19.973/2015).

4.2. Es sei öffentlich bekannt, dass die "Task Force Eurofighter" im November 2012 vom damaligen Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, Mag. Norbert Darabos, im Wirkungsbereich des von ihm geleiteten Bundesministeriums eingesetzt worden sei, um unter besonderer Berücksichtigung der kurz zuvor neu hervorgekommenen Verdachtsmomente zu untersuchen, ob es bei der seinerzeitigen Beschaffung des Kampfflugzeuges "Eurofighter Typhoon" zu Rechtsverletzungen zu Lasten des Bundes gekommen sei und aus diesen (i) Ansprüche des Bundes abgeleitet und (ii) diese allenfalls im Wege zivil- oder strafgerichtlicher Verfahren geltend gemacht werden könnten. Gleichzeitig sei die Finanzprokuratur vom damaligen Bundesminister beauftragt worden, die in seinem Wirkungsbereich eingerichtete "Task Force Eurofighter" rechtlich zu beraten. Dieser Auftrag sei seitdem ununterbrochen aufrecht.

Die "Task Force Eurofighter" habe u.a. gegen die A. GmbH und die E. GmbH im Jahr 2017 zivilrechtliche Ansprüche im Wege eines Privatbeteiligtenanschlusses in dem von der Staatsanwaltschaft Wien u.a. gegen diese Gesellschaften eingeleiteten Strafverfahren gerichtlich geltend gemacht. Diese Anspruchsdurchsetzung sei nicht abgeschlossen. Vielmehr berate die Finanzprokuratur den Bund und vertrete seine Interessen in diesem Verfahren fortgesetzt. In diesem Zusammenhang komme insbesondere der Neufassung der Pflichten zur Vorlage von Akten und Unterlagen für bzw zur Beweiserhebung nach Art53 Abs3 B VG und §§24, 25 VO-UA Bedeutung zu: Akten und Unterlagen seien nicht vorzulegen, wenn damit offene Entscheidungsprozesse der Bundesregierung und ihrer einzelnen Mitglieder beeinträchtigt würden.

Die Finanzprokuratur verfüge aus ihrer Beratungs- und Vertretungstätigkeit im Rahmen der "Task Force Eurofighter", die sie im Auftrag des Bundesministers für Landesverteidigung ausübe, über (i) schriftliche oder elektronische Korrespondenz mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung sowie anderen durch das Bundesministerium für Landesverteidigung beauftragten Experten und Dritten, (ii) Aktenvermerke und Berichte, die von ihr über persönlich oder fernmündlich geführte Gespräche mit Vertretern des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie mit anderen durch das Bundesministerium für Landesverteidigung beauftragten Experten und Dritten errichtet worden seien oder in denen eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Auftragsdurchführung festgehalten worden seien und (iii) Erledigungen an das Bundesministerium für Landesverteidigung sowie an andere durch das Bundesministerium für Landesverteidigung beauftragte Experten und Dritte, wie Gutachten, Stellungnahmen und Projektempfehlungen.

Alle diese Aktenbestandteile und Unterlagen seien, soweit es sich dabei um ihre Korrespondenz, Aktenvermerke und ihre Erledigungen handle, von der Finanzprokuratur nicht für die Vorgänge erzeugt worden, die Gegenstand des Eurofighter Untersuchungsausschusses seien.

4.3. Zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens lege die Finanzprokuratur im Sinne des zweiten Auftrags des Verfassungsgerichtshofes nachstehende Aktenbestandteile und Unterlagen vor, die wie folgt den oben genannten Erledigungen zuzuordnen seien:

Diese Aktenbestandteile und Unterlagen seien von der Finanzprokuratur bei der und für die Untersuchung von Unterlagen und Dokumenten erstellt worden, die ihr im Wege der Einsichtnahme in die einschlägigen und dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss vollumfänglich vorliegenden Akten der Staatsanwaltschaft Wien und des Bundesministeriums für Landesverteidigung in einem elektronischen Datenraum zur Verfügung gestellt worden seien, der auf Grund einer Empfehlung der Finanzprokuratur vom Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtet worden sei, um mit Hilfe einer Suchsoftware das Daten- und Informationsmaterial zielgerichtet untersuchen zu können.

Die Finanzprokuratur sei nicht über den Datenraum verfügungsberechtigt und sei daher auch nicht befugt, "Akten und Unterlagen, die in dem in der Äußerung mehrfach angesprochenen elektronischen Datenraum vorhanden sind", vorzulegen.

5. Letztlich hat die Finanzprokuratur dem Verfassungsgerichtshof Akten und Unterlagen betreffend die "Task Force Eurofighter" vorgelegt und in ihrer Äußerung ihre bisherige Argumentation unterstrichen. Zudem müsse die abstrakte Eignung eines Aktes und einer Unterlage eine Grundlage in einem konkreten und rechtlich zulässigen Untersuchungsgegenstand haben. Der Eurofighter-Untersuchungsausschuss habe einen solchen konkreten Untersuchungsgegenstand, der eine abstrakte Eignung der übermittelten Akten und Unterlagen allenfalls begründen könnte, nicht dargelegt.

6. Die Finanzprokuratur hat über erneute Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes weitere Akten und Unterlagen betreffend die "Task Force Eurofighter" vorgelegt und eine weitere Äußerung erstattet.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs.

1.2. Nach Art53 Abs3 erster Satz B VG haben u.a. alle Organe des Bundes einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung u.a. ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Gemäß §27 Abs1 erster Satz und Abs3 VO-UA haben u.a. Organe des Bundes Beweisbeschlüssen iSd §24 leg.cit. und ergänzenden Beweisanforderungen iSd §25 leg.cit. unverzüglich zu entsprechen, bei einem Nicht- oder teilweisem Entsprechen ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten. Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß §27 Abs1 oder 3 VO-UA nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ gemäß §27 Abs4 leg.cit. (schriftlich begründet) auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Nach §27 Abs5 leg.cit. entscheidet der Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist des §27 Abs4 VO-UA anruft oder der Ausschuss eine Anrufung auf Grund eines schriftlichen Antrages nach Ablauf der Frist des §27 Abs4 leg.cit. beschließt. Ein solcher Antrag ist nach §56f Abs1 VfGG nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß §27 Abs4 VO-UA zwei Wochen vergangen sind. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach §56f Abs3 VfGG auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde.

1.3. Der Eurofighter-Untersuchungsausschuss hat mit Beschluss vom 6. September 2018 (schriftlich begründet) die Finanzprokuratur gemäß §27 Abs4 VO-UA aufgefordert, binnen zwei Wochen ihren Verpflichtungen zur Vorlage von Akten und Unterlagen an den Eurofighter-Untersuchungsausschuss gemäß dem grundsätzlichen Beweisbeschluss des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates vom 22. März 2018 im Rahmen dessen Untersuchungsgegenstandes vollumfänglich nachzukommen. Diese Aufforderung wurde der Finanzprokuratur am 7. September 2018 zugestellt, sodass die zweiwöchige (Nach-)Frist des §27 Abs4 VO-UA am 21. September 2018 geendet hat.

1.4. Nach Ablauf der zweiwöchigen (Nach-)Frist des §27 Abs4 VO-UA können binnen zwei Wochen von allen dazu Berechtigten Anträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden (vgl §27 Abs5 leg.cit. und §56f Abs1 VfGG). Der "im Wege des Präsidenten des Nationalrats gemäß §106 GOG-NR [eingebrachte]", jedoch nicht von diesem, sondern mit einem Schreiben einer Mitarbeiterin der Parlamentsdirektion an den Verfassungsgerichtshof übermittelte Antrag des Eurofighter-Untersuchungsausschusses vom 4. Oktober 2018 gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG erweist sich somit als rechtzeitig und als von einem dazu Berechtigten gestellt. Die Einhaltung der Bestimmung des §106 GOG-NR bildet keine Prozessvoraussetzung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH 14.9.2018, UA1/2018; VfSlg 19.973/2015; vgl auch VfSlg 16.752/2002 zu einem Verfahren nach [nunmehr] Art140 Abs1 Z2 B VG).

1.5. Der Begriff der Meinungsverschiedenheit wird für Verfahren nach Art138b Abs1 Z4 B VG – anders als für jene nach Art126a B VG (vgl §36a Abs1 VfGG) – nicht definiert. Das Konzept des (Verfassungs-)Gesetzgebers, das Art53 Abs3 und Art138b Abs1 Z4 B VG zugrunde liegt und das in §27 VO-UA sowie in §56f VfGG näher ausgestaltet wird, lässt jedoch deutlich erkennen, dass der Verfassungsgerichtshof angerufen werden kann, um die Klärung einer konkreten Meinungsverschiedenheit, im vorliegenden Fall der unterschiedlichen Auffassung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Untersuchungsausschuss vorgebrachten Begründung für die teilweise oder gänzliche Ablehnung der Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen an einen Untersuchungsausschuss, herbeizuführen. Einem solchen Antrag hat zwingend die an das Organ gerichtete (schriftlich begründete) Aufforderung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder voranzugehen, innerhalb einer (Nach-)Frist von zwei Wochen der Verpflichtung zur unverzüglichen Entsprechung von Beweisbeschlüssen nachzukommen, wenn das Organ dieser (im Beschluss näher zu umschreibenden) Verpflichtung nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder bis dahin nicht oder ungenügend nachgekommen ist. Dieser Beschluss gemäß §27 Abs4 VO-UA stellt den äußersten Rahmen eines möglichen Gegenstandes des Verfahrens nach Art138b Abs1 Z4 B VG dar. Ein Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs an den Verfassungsgerichtshof konkretisiert schließlich das Vorliegen und den Umfang der Meinungsverschiedenheit und damit den Prozessgegenstand des Verfassungsgerichtshofes. Das Thema seiner Entscheidung ist jedenfalls durch den Umfang der Meinungsverschiedenheit begrenzt (vgl VfGH 14.9.2018, UA1/2018, unter Bezugnahme auf VfSlg 19.973/2015 und 19.910/2014).

1.6. Mit seinem Antrag begehrt der Eurofighter-Untersuchungsausschuss in sehr allgemeiner Form, "der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass der Präsident der Finanzprokuratur zur Vorlage sämtlicher Akten und Unterlagen, insbesondere betreffend die 'Task Force Eurofighter' verpflichtet ist".

1.7. Sowohl aus dem Verlangen gemäß §27 Abs4 VO-UA als auch aus der Begründung des vorliegenden Antrages und der Einleitung des Begehrens geht – ungeachtet der verwendeten Formulierung "insbesondere" – in hinreichend konkreter Weise hervor, dass sich der Antrag gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG lediglich auf die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Begründung für die Ablehnung durch die Finanzprokuratur bezieht, dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss alle Akten und Unterlagen betreffend die "Task Force Eurofighter" im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes vorzulegen (vgl VfSlg 19.973/2015).

1.8. Der Antrag erweist sich somit als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem Verfahren zur Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken. Er hat sohin im vorliegenden Fall ausschließlich zu beurteilen, ob die teilweise oder gänzliche Ablehnung der Vorlage von (näher umschriebenen) Akten und Unterlagen aus den gegenüber dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss vorgebrachten Gründen zu Recht erfolgt ist oder nicht.

2.2. In seinem Erkenntnis VfSlg 19.973/2015 hat der Verfassungsgerichtshof u.a. Folgendes festgehalten:

"[…] Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Vorlageverpflichtung nach Art53 Abs3 B VG – abgesehen von den in Abs3 letzter Satz und Abs4 normierten Ausnahmen – nur insoweit nicht besteht, als Akten und Unterlagen nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst sind. Die Beurteilung dieser Frage obliegt zunächst dem informationspflichtigen Organ. Besteht darüber eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Untersuchungsausschuss, einem Viertel seiner Mitglieder und dem informationspflichtigen Organ, so kann – bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen – der Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG angerufen werden, der diese Frage letztgültig zu entscheiden hat.

[…] Das Vorbringen, Akten und/oder Unterlagen seien (nicht) vom Untersuchungsgegenstand erfasst, ist in einem Antrag gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG hinreichend detailliert zu begründen; die bloße Behauptung reicht dafür nicht aus. Fehlt eine derartige Begründung, ist dem Antrag schon aus diesem Grund der Erfolg insoweit zu versagen, es sei denn, es wäre für den Verfassungsgerichtshof evident, dass konkret bezeichnete Akten und/oder Unterlagen (nicht) vom Untersuchungsgegenstand erfasst sind. […]"

2.3. Der antragstellende Untersuchungsausschuss vertritt zusammengefasst die Meinung, Akten und Unterlagen der "Task Force Eurofighter" seien sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht von seinem Untersuchungsgegenstand erfasst. Dass die "Task Force Eurofighter" ihre Arbeit noch nicht abgeschlossen habe, sei unerheblich, weil sich der Untersuchungsgegenstand auf einen bestimmten und abgeschlossenen Vorgang beziehen müsse. Die "Task Force Eurofighter" habe sich u.a. mit dem seinerzeitigen Beschaffungsvorgang sowie mit allfälligem unlauteren Verhalten im Zuge der Abwicklung der Gegengeschäfte auseinandergesetzt (vgl die Punkte I. und II. des Untersuchungsgegenstandes) und als wesentliche Konsequenz ihrer Tätigkeit die Einbringung einer Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft empfohlen, an deren Erstellung die Finanzprokuratur wesentlich mitgewirkt habe.

Die vom Präsidenten der Finanzprokuratur angeführte Argumentation, die Evaluierung eines zu untersuchenden Vorganges sei nicht vorlagepflichtig, entbehre jeder Rechtsgrundlage. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 19.973/2015) wären die einzigen Ausnahmen von der Vorlageverpflichtung gemäß Art53 Abs3 B VG in Art53 Abs3 letzter Satz und Abs4 B VG normiert.

Für die Vorlagepflicht an den Eurofighter-Untersuchungsausschuss der 26. Gesetzgebungsperiode sei völlig unerheblich, worüber in einem vorangegangenen Untersuchungsausschuss Einvernehmen erzielt worden sei oder nicht. Zudem sei im Eurofighter-Untersuchungsausschuss der 25. Gesetzgebungsperiode nicht das vom Präsidenten der Finanzprokuratur behauptete Einvernehmen erzielt worden.

In seinem Erkenntnis vom 14. September 2018, UA1/2018, habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Unterlagen, die zugleich Bestandteil eines anderen Aktes (bzw eines Aktes einer anderen Organisationseinheit) seien, dem Untersuchungsausschuss mehrfach vorzulegen seien. Nach dem zitierten Erkenntnis seien alle Akten und Unterlagen vorzulegen, die abstrakt für den Untersuchungsgegenstand relevant seien bzw sein könnten (eine Vorlagepflicht scheide nur aus, wenn ausgeschlossen sei, dass Akten und Unterlagen der Erfüllung des dem Untersuchungsausschuss mit dem Untersuchungsgegenstand übertragenen Kontrollauftrages dienen könnten).

2.4. Demgegenüber vertritt die Finanzprokuratur zusammengefasst die Ansicht, zwischen dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss und der Finanzprokuratur stehe außer Streit, dass die Geschäftsführung der Finanzprokuratur und ihr Einschreiten als Rechtsberater der "Task Force Eurofighter" und Vertreter des Bundes zur Durchsetzung seiner straf- und zivilrechtlichen Ansprüche gegen die A. GmbH und die E. GmbH nicht vom Untersuchungsgegenstand umfasst seien. Im Einsetzungs- und Beweisbeschluss des Eurofighter-Untersuchungsausschusses werde die Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" und/oder der Finanzprokuratur nicht angeführt. Es seien dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss alle Akten und Unterlagen von der Finanzprokuratur vorgelegt worden, die den Untersuchungsgegenstand betreffen würden. Die von der Finanzprokuratur bis dato nicht dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss vorgelegten Akten und Unterlagen, die die "Task Force Eurofighter" betreffen würden, seien von dessen Untersuchungsgegenstand nicht umfasst. Der Eurofighter-Untersuchungsausschuss sei seiner – nach der Judikatur bestehenden (vgl VfSlg 19.973/2015) – Begründungspflicht für die Behauptung, bestimmte Akten und Unterlagen würden dem Untersuchungsgegenstand unterliegen, bis dato nicht nachgekommen, weshalb seinem Antrag schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen wäre. Zudem müsse die abstrakte Eignung eines Aktes und einer Unterlage eine Grundlage in einem konkreten und rechtlich zulässigen Untersuchungsgegenstand haben, was der Eurofighter-Untersuchungsausschuss auch nicht dargelegt habe.

Die Finanzprokuratur sei Organ des Bundes, das gesetzlich mit der umfassenden Wahrung der rechtlichen Interessen ihrer gesetzlich definierten Mandanten durch rechtliche Beratung und Vertretung betraut sei. Würde von ihr die Herausgabe von Informationen verlangt, die das Auftragsverhältnis betreffen würden, könne sie sich nach §4 Abs5 ProkG unter Verweis auf den Mandanten auf Vertraulichkeit berufen.

Die Finanzprokuratur komme seit November 2011 dem Auftrag, die im Wirkungsbereich des damaligen Bundesministers für Landesverteidigung und Sport eingerichtete "Task Force Eurofighter" rechtlich zu beraten, vollumfänglich und ununterbrochen nach.

Die Finanzprokuratur verfüge aus ihrer Beratungs- und Vertretungstätigkeit im Rahmen der "Task Force Eurofighter" über Unterlagen, die – soweit es sich dabei um ihre Korrespondenz, Aktenvermerke und Erledigungen handle – eigenständige Schöpfungen der Finanzprokuratur und nicht für die Vorgänge erzeugt worden seien, die Gegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses seien.

Durch die – im Zuge der Beschlussfassung durch den Nationalrat abgeänderte – Formulierung "[…] von Anfang 2000 bis Ende 2017" habe der Untersuchungsgegenstand keine Ausweitung, sondern eine zeitliche Einschränkung erfahren. Die zitierte Wortfolge könne nur so verstanden werden, dass dadurch die an sich zeitlich unbefristete Vorlageverpflichtung auf solche Akten und Unterlagen eingeschränkt werde, die nach 2000 und vor 2018 erzeugt worden bzw entstanden seien. Der Eurofighter-Untersuchungsausschuss der 25. Gesetzgebungsperiode habe von der Finanzprokuratur – trotz nahezu identen Untersuchungsgegenstandes wie der nunmehrige Eurofighter-Untersuchungsausschuss der 26. Gesetzgebungsperiode – nicht die Herausgabe von Akten und Unterlagen betreffend ihre Tätigkeit für die "Task Force Eurofighter" verlangt gehabt, obwohl auch damals die Information bereits öffentlich zugänglich gewesen sei, dass die Finanzprokuratur die "Task Force Eurofighter" seit 2012 rechtlich berate. Die durch ein oberstes Vollzugsorgan angeordnete Evaluierung eines bereits erfolgten Vertragsabschlusses und die Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen seien nicht Gegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses. Die noch nicht abgeschlossene Anspruchsdurchsetzung erfordere laufende rechtliche Vertretung der Interessen des Bundes, die obligatorisch der Finanzprokuratur obliege.

Der im vorliegenden Fall relevante "Vorgang […] der Vollziehung" iSd Art53 Abs2 B VG sei die Anspruchsdurchsetzung gegen die A. GmbH und die E. GmbH. Diese sei weder abgeschlossen noch vom Untersuchungsgegenstand sachlich umfasst. Bereits das bloße Wissen über für eine Anspruchsdurchsetzung nachteilige Umstände oder Überlegungen könnte die Rechtsposition des Bundes massiv beeinträchtigen und ihn bei der Durchsetzung seiner Ansprüche behindern oder diese sogar gänzlich verhindern. Akten und Unterlagen seien nicht vorzulegen, wenn damit offene Entscheidungsprozesse der Bundesregierung und ihrer einzelnen Mitglieder beeinträchtigt würden.

Schließlich sei die Finanzprokuratur nicht über den elektronischen Datenraum verfügungsberechtigt, sodass sie auch nicht befugt sei, dem Verfassungsgerichtshof dort vorhandene Akten und Unterlagen vorzulegen.

2.5. Zur Frage des Umfanges der Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen sowie zu den sich daraus ergebenden Folgen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.973/2015 Folgendes ausgeführt:

"Dem Nationalrat werden in Art53 B VG (Abschnitt 'E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes' des zweiten Hauptstückes des B VG ['Gesetzgebung des Bundes']) besondere Möglichkeiten eingeräumt, durch die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses Informationen zu erlangen, die zur Wahrnehmung der der gesetzgebenden Körperschaft von der Verfassung übertragenen Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion notwendig sind. Ziel des Untersuchungsausschusses ist die Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken (AB 439 BlgNR 25. GP, 2). Die Aufgabe, die die Bundesverfassung dem Nationalrat damit überträgt, begrenzt die Rechte und Pflichten des Untersuchungsausschusses. Mit seiner Einsetzung wird auch der Untersuchungsgegenstand festgelegt.

[…] Ohne Kenntnis aller Akten und Unterlagen 'im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung' (Art53 Abs3 B VG) ist die Erfüllung des dem Untersuchungsausschuss verfassungsgesetzlich übertragenen Kontrollauftrages nicht möglich (vgl im Zusammenhang mit dem Prüfauftrag des Rechnungshofes schon VfSlg 4106/1961). Die einzigen Ausnahmen von der Vorlageverpflichtung normieren Art53 Abs3 letzter Satz und Abs4 B VG selbst: Die Vorlage von Akten und Unterlagen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art52a Abs2 B VG gefährden würde, ist nicht von der Verpflichtung nach Abs3 erfasst; Abs4 sieht überdies vor, dass die Verpflichtung gemäß Abs3 nicht besteht, 'soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird'.

[…] In diesem durch die Aufgaben des Untersuchungsausschusses begrenzten Umfang des Untersuchungsgegenstandes stehen der Übermittlung der vom Untersuchungsausschuss angeforderten Akten und Unterlagen somit weder die Bestimmung des §1 DSG 2000 noch jene des Art8 EMRK (sowie des Art8 GRC) entgegen. Das gleiche muss umso mehr für die – verfassungskonform zu interpretierenden – einfachgesetzlichen Bestimmungen des §38 Abs1 bis 4 BWG und des §48a BAO gelten (hätten sie einen anderen Inhalt, wären sie wegen Verstoßes gegen Art53 B VG verfassungswidrig; vgl VfSlg 15.130/1998 zu einem Verfahren nach Art144 B VG).

[…] Das informationspflichtige Organ hat daher ohne Rücksicht auf sonst bestehende Verschwiegenheitspflichten die angeforderten Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes ungeschwärzt (unabgedeckt) vorzulegen (vgl VfSlg 17.065/2003 und 19.834/2013 zu Verfahren nach Art126a B VG). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind besonders schutzwürdige Informationen jedoch nach den Bestimmungen des InfOG zu klassifizieren, das auf der Grundlage von Art30a B VG erlassen und gleichzeitig mit der Reform der Grundlagen und des Verfahrens von Untersuchungsausschüssen geschaffen wurde.

[…] Aus der umfassenden Vorlageverpflichtung des informationspflichtigen Organs folgt aber nicht die Befugnis des Untersuchungsausschusses oder seiner Mitglieder, die aus den vorgelegten Akten oder Unterlagen gewonnenen Informationen in jedem Fall an die Öffentlichkeit zu bringen, auch nicht im schriftlichen Bericht gemäß §51 VO-UA (bzw in der mündlichen Berichterstattung gemäß §52 leg.cit.); der Untersuchungsausschuss hat vielmehr bei seiner Berichterstattung regelmäßig eine Interessenabwägung zwischen privaten Geheimhaltungsinteressen (vgl in diesem Zusammenhang insbesondere §1 DSG 2000, aber auch Art8 EMRK [sowie Art8 GRC]) und öffentlichen Interessen, zu denen unter anderem auch die Bekanntgabe der Kontrollergebnisse zählt, vorzunehmen (vgl zuletzt [VfSlg 19.910/2014] mwN zu einem Verfahren nach Art126a B VG). Diese Interessenabwägung hat der Untersuchungsausschuss bei seiner gesamten Tätigkeit zu beachten (vgl insbesondere die Regelungen der VO-UA zu medienöffentlichen und vertraulichen Sitzungen [§17], zu den Beratungen des Untersuchungsausschusses [§18], zu Veröffentlichungen [§20] und zur Informationssicherheit [§21 iVm dem InfOG; vgl auch Art57 B VG iVm der gerichtlichen Strafbestimmung des §18 InfOG]) und erstreckt sich auch auf die Behandlung von Informationen im Bereich des Nationalrates (vgl insbesondere die Bestimmungen des InfOG)."

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die von der Finanzprokuratur angeführte Bestimmung des §4 ProkG diese nicht von ihrer Verpflichtung zur Vorlage aller Akten und Unterlagen betreffend die "Task Force Eurofighter" entbindet.

Angesichts des weit formulierten Untersuchungsgegenstandes des Eurofighter-Untersuchungsausschusses besteht auch kein Zweifel daran, dass alle von der Finanzprokuratur vorgelegten Akten und Unterlagen betreffend die "Task Force Eurofighter" zumindest eine abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand haben bzw haben können (vgl VfGH 14.9.2018, UA1/2018, unter Bezugnahme auf VfSlg 19.910/2014): Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Akten und Unterlagen der Erfüllung des dem Untersuchungsausschuss mit dem Untersuchungsgegenstand übertragenen Kontrollauftrages dienen können. Es ist in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass die Finanzprokuratur in einer Äußerung ausdrücklich darauf hinweist, dass "[…] die in der Finanzprokuratur vorhandenen Unterlagen und damit ihre Akten betreffend die Task Force Eurofighter ausschließlich ihre eigene Tätigkeit bei der Untersuchung der Vorkommnisse, die auch vom Eurofighter-Untersuchungsausschuss 2018 untersucht werden sollen", betreffen.

Irrelevant für die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage der Verpflichtung der Finanzprokuratur zur Vorlage von Akten und Unterlagen betreffend die "Task Force Eurofighter" an den Eurofighter-Untersuchungsausschuss der 26. Gesetzgebungsperiode ist das – zudem schon dem Grunde nach bestrittene – Bestehen und der etwaige Inhalt eines Einvernehmens mit dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss der 25. Gesetzgebungsperiode.

Das Argument der Finanzprokuratur, sie sei nicht zur Vorlage von Akten und Unterlagen betreffend die "Task Force Eurofighter" verpflichtet, weil diese ihre Arbeit noch nicht abgeschlossen habe bzw die Anspruchsdurchsetzung nicht abgeschlossen sei, sodass es sich um keinen abgeschlossenen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes iSd Art53 Abs2 B VG handle, geht schon deshalb ins Leere, weil nicht die "Task Force Eurofighter" bzw die Anspruchsdurchsetzung selbst Untersuchungsgegenstand sind, Akten und Unterlagen, die ihre Arbeit und die Anspruchsdurchsetzung betreffen, aber von zumindest abstrakter Relevanz für diesen sind bzw sein können.

2.6. Der Eurofighter-Untersuchungsausschuss bringt in seinem Antrag zum Umfang der vom "Präsidenten der Finanzprokuratur" vorzulegenden Akten und Unterlagen vor, dass dieser "alle Informationen, Unterlagen, Dokumente, E Mails, Entwürfe und dgl., die der Finanzprokuratur im Rahmen ihrer Tätigkeit für die 'Task Force Eurofighter' zur Verfügung standen, vorzulegen" habe. Es sei aber auch davon auszugehen, "dass die Finanzprokuratur im Rahmen ihrer rechtlichen Beratungstätigkeit – auch aus Gründen der Dokumentationsverpflichtung – selbst Akten und Unterlagen, wie beispielsweise Aktenvermerke, Informationsschreiben, rechtliche Analysen oder E-Mails erstellt habe, die unter die Vorlagepflicht an den Untersuchungsausschuss fallen":

Gemäß Art53 Abs3 B VG sind u.a. alle Organe des Bundes verpflichtet, einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Die nähere Konkretisierung und Ausgestaltung der Einsetzung sowie des Verfahrens der Untersuchungsausschüsse erfolgt gemäß Art53 Abs5 B VG im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

Gemäß §22 Abs1 VO-UA erhebt der Untersuchungsausschuss die Beweise u.a. auf Grund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses und der ergänzenden Beweisanforderungen im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Der grundsätzliche Beweisbeschluss, der gemäß §3 Abs5 VO-UA vom Geschäftsordnungsausschuss zu fassen ist, verpflichtet gemäß §24 Abs1 leg.cit. u.a. Organe des Bundes "zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands". Er ist nach Beweisthemen zu gliedern und zu begründen (§24 Abs3 VO-UA). Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Zudem kann der Geschäftsordnungsausschuss Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen.

Art53 Abs3 B VG verpflichtet somit zum einen u.a. die Organe des Bundes, ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Zur Feststellung des Umfangs der Vorlageverpflichtung ist aber auch die Interpretation des grundsätzlichen Beweisbeschlusses bzw ergänzender Beweisanforderungen erforderlich (vgl VfGH 14.9.2018, UA1/2018).

Im vorliegenden Fall wird im grundsätzlichen Beweisbeschluss im hier interessierenden Zusammenhang Folgendes festgelegt:

"Unter dem Begriff 'Akten und Unterlagen' versteht der Geschäftsordnungsausschuss nicht nur Akten im formellen Sinn, sondern auch sämtliche mit dem Beweisthema und den jeweiligen Akten im Zusammenhang stehende schriftliche oder automationsunterstützt gespeicherte Dokumente, 'Handakten', Berichte, Korrespondenzen aller Art inkl. E-Mails, Entwürfe und sonstige Aufzeichnungen einschließlich Deckblätter, Einsichtsbemerkungen, Tagebücher, Terminkalender, Antrags- und Verfügungsbögen, Weisungen, Erlässe, Aktenvermerke, Sprechzettel, Entscheidungen, schriftliche Bitten, Berichte, Protokolle von Besprechungen und Sitzungen aller Art, Inhalte elektronischer Aktenführung udgl., die bei der vorlagepflichtigen Stelle vorhanden sind."

Art53 Abs3 B VG, interpretiert im Zusammenhang mit der Anforderung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, verpflichtet somit die vorlagepflichtige Stelle nicht, auch ihr "zur Verfügung stehende" Akten und Unterlagen herauszugeben. Es muss sich vielmehr um "ihre Akten und Unterlagen" handeln, die zudem "bei der vorlagepflichtigen Stelle vorhanden sind" (vgl VfGH 14.9.2018, UA1/2018).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Finanzprokuratur nicht verpflichtet ist, Akten und Unterlagen vorzulegen, in die sie lediglich Einsicht genommen hat, ohne dass kumulativ die weiteren Elemente des Begriffs "Akten und Unterlagen" vorliegen, wie sie im grundsätzlichen Beweisbeschluss umschrieben sind. Hingegen ist sie verpflichtet, alle Akten und Unterlagen im Sinne des grundsätzlichen Beweisbeschlusses vorzulegen, ungeachtet dessen, ob diese auch von einem anderen vorlagepflichtigen Organ vorzulegen sind; darüber hinaus hat die Finanzprokuratur auch Akten und Unterlagen herauszugeben, die sie in den elektronischen Datenraum gestellt hat, der vom Bundesministerium für Landesverteidigung (zum damaligen Zeitpunkt: Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport) im Frühjahr 2016 beauftragt worden ist und über den seitdem dieses Bundesministerium verfügungsberechtigt ist.

2.7. Die Finanzprokuratur bringt in einer Äußerung vor, dass die "Task Force Eurofighter" den Auftrag (gehabt) habe, die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und den Vollzug der Entscheidungen zur Beschaffung der Kampfflugzeuge "Eurofighter Typhoon" und der Vertragsänderungen im Jahr 2007 zu untersuchen sowie allfällige Ansprüche des Bundes geltend zu machen. Dazu habe die "Task Force Eurofighter" nicht nur eigene forensische Untersuchungen in den ihr zugänglichen Unterlagen und Dokumenten vorgenommen, sondern unter anderem die Finanzprokuratur einzelne rechtliche Fragestellungen untersuchen lassen. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen seien vom Bund gegen die A. GmbH und die E. GmbH straf- und zivilrechtliche Ansprüche erhoben worden. Über diese Ansprüche sei von den zuständigen Gerichten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden. Die Anspruchsdurchsetzung erfordere laufende rechtliche Vertretung der Interessen des Bundes, insbesondere vor der Staatsanwaltschaft Wien und dem Landes- sowie Oberlandesgericht Wien. Zudem sei es erforderlich, die rechtlichen Interessen des Bundes auch vor ausländischen Behörden und Gerichten, namentlich jenen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika, zu vertreten und durchzusetzen. Die Anspruchsdurchsetzung des Bundes sei noch nicht abgeschlossen.

Daraus schließt die Finanzprokuratur, dass die vom Untersuchungsausschuss geforderten Akten und Unterlagen im Zusammenhang mit der "Task Force Eurofighter" nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst seien und von ihr daher auch nicht vorgelegt werden müssten.

Der Verfassungsgerichtshof hat oben festgestellt, dass alle von der Finanzprokuratur dem Verfassungsgerichthof vorgelegten Akten und Unterlagen betreffend die "Task Force Eurofighter" zumindest eine abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand haben bzw haben können. Die Ausführungen der Finanzprokuratur könnten jedoch im vorliegenden Fall auch als – im Rahmen der Vertretung vorgebrachte – materielle Geltendmachung des – dem Schutz der Bundesregierung und ihrer einzelnen Mitglieder in einem bestimmten Bereich ihrer Tätigkeit dienenden – Ausnahmetatbestandes des Art53 Abs4 B VG gewertet werden, der zu einer Einschränkung der Vorlageverpflichtung gegenüber dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss führen kann:

Nach Art53 Abs4 B VG besteht die Verpflichtung gemäß Art53 Abs3 B VG nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird. Die Materialien (AB 439 BlgNR 25. GP, 6 f.) zu dieser – an den vom deutschen Bundesverfassungsgericht geprägten Topos des "Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung" angelehnten und nach dessen Vorbild gestalteten (vgl Konrath/Neugebauer/Posnik , Das neue Untersuchungsausschussverfahren im Nationalrat, JRP 2015, 216 [219]) – Verfassungsbestimmung lauten wie folgt:

"Das der Bundesverfassung zugrunde liegende System der Gewaltentrennung und nur einzelner gewaltenverbindender Elemente setzt einen selbständigen Verantwortungsbereich der Vollziehung im Allgemeinen und der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Speziellen voraus. Durch die Bestimmung des Untersuchungsgegenstandes in Abs2 wird grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Untersuchungsausschuss mit der laufenden Tätigkeit der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder und insbesondere mit offenen Willensbildungsprozessen befasst wird.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Anforderung konkreter Akten und Unterlagen zum Untersuchungsgegenstand, einen aktuellen und somit noch offenen Willensbildungsprozess berührt. Das heißt, dass Akten und Unterlagen über einen – für sich – bereits abgeschlossenen Vorgang, Auswirkungen auf einen laufenden Willensbildungsprozess in der Bundesregierung bilden können. Für diesen Fall sieht Abs4 eine Einschränkung der Vorlagepflichten vor. Eine Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen (wie z. B. auch Notizen oder persönlichen Kalendereinträgen) ist ausgeschlossen, wenn die Willensbildung der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder oder deren unmittelbare Vorbereitung dadurch beeinträchtigt werden kann. Damit wird ein grundsätzlich nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder geschützt. Eine Pflicht zur Vorlage von Akten und Unterlagen aus diesem Bereich könnte im Ergebnis zu einem faktischen Mitregieren Dritter führen. Die Ausnahme gemäß Abs4 dient folglich der Sicherung der Funktionsfähigkeit und der unabhängigen und unbeeinflussten Entscheidung der Bundesregierung bzw eines Mitglieds der Bundesregierung im Einzelfall. In diesem Bereich ist das Informationsrecht des Nationalrates daher eingeschränkt. Die Einschränkung kommt umso mehr zur Geltung, je näher sich Informationen auf die Entscheidung im innersten Bereich der Willensbildung der Bundesregierung beziehen.

Abs4 konkretisiert Abs3 insoweit, als er klarstellt, dass die Informationsrechte des Nationalrates im Interesse der Funktionsfähigkeit der Bundesregierung und ihrer Mitglieder nicht schrankenlos sind. Die aus Abs4 folgenden Beschränkungen sind im Einzelfall zu konkretisieren, wobei das Informationsinteresse des Nationalrates, der Willensbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung bzw eines Bundesministers und die konkrete Schutzbedürftigkeit von Informationen gegeneinander abzuwägen sind. Dabei wird dem parlamentarischen Informationsinteresse vor allem dort, wo es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Bundesregierung geht, besonderes Gewicht zukommen.

Dem parlamentarischen Zugriff können grundsätzlich auch Informationen aus dem abgeschlossenen Bereich der regierungsinternen Willensbildung unterliegen. Der pauschale Verweis allein darauf, dass der Bereich der Willensbildung der Bundesregierung betroffen sei, kann daher die Zurückhaltung von Informationen nicht rechtfertigen und würde dazu führen, dass auch Hintergründe unzugänglich gehalten werden könnten, ohne deren Kenntnis die getroffene Entscheidung nicht beurteilt und die politische Verantwortung nicht geklärt werden könnte. Die Einschränkungen gemäß Abs4 können aber sehr wohl auch Vorgänge aus der Vergangenheit betreffen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit aktuellen Entscheidungsprozessen stehen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich aus der Übermittlung darauf bezughabender Informationen einengende Vorwirkungen für zukünftige Willensbildungsprozesse und Entscheidungen der Bundesregierung ergeben können. Wenn bestimmte Informationen aus diesen Vorgängen übermittelt werden müssten, könnte die freie Entscheidungsfindung in der Bundesregierung und damit deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden. Erfahrungsgemäß wird das Beratungs- und Abstimmungsverhalten wesentlich davon beeinflusst, ob dieses nach außen dringt oder nicht. Der Schutz der Geheimhaltung der Diskussion in der Beratung und das Abstimmungsverhalten können folglich im Interesse der Vorbereitung zukünftiger Entscheidungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers von Bedeutung sein."

Die Ausnahmebestimmung des Art53 Abs4 B VG schränkt das Informationsrecht des Nationalrates ein, um die Funktionsfähigkeit sowie die unabhängige und unbeeinflusste Entscheidung der Bundesregierung bzw eines Mitgliedes der Bundesregierung im Einzelfall zu ermöglichen (so ausdrücklich die Materialien). In diesem Fall besteht keine Vorlagepflicht gemäß Art53 Abs3 B VG, um ein "faktisches Mitregieren Dritter" zu verhindern (Schutz eines nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereiches der Bundesregierung; vgl auch VfSlg 1454/1932). Nach den zitierten Materialien kann die Aufforderung zur Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des – abgeschlossenen (vgl Art53 Abs2 B VG) – Untersuchungsgegenstandes einen aktuellen (noch offenen) Willensbildungsprozess der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder betreffen, sich unter bestimmten Voraussetzungen aber auch auf Vorgänge aus der Vergangenheit beziehen. Bei der Beurteilung des Vorliegens der beschriebenen Voraussetzungen für die Ausnahme von der sonst bestehenden Vorlageverpflichtung sind das Informationsinteresse des Nationalrates, dem im Bereich der Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Bundesregierung besonderes Gewicht zukommt, die Schutzzwecke des Art53 Abs4 B VG und die konkrete Schutzbedürftigkeit von Informationen gegeneinander abzuwägen. Der pauschale Verweis allein darauf, dass der Bereich der Willensbildung der Bundesregierung betroffen sei, kann jedoch das Zurückhalten von Informationen nicht rechtfertigen.

Neben der Behauptungspflicht trifft das vorlagepflichtige Organ auch eine auf die einzelnen – von der sonst bestehenden Vorlagepflicht des Art53 Abs3 B VG erfassten – Akten und Unterlagen bezogene Begründungspflicht für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Art53 Abs4 B VG, um zunächst dem Untersuchungsausschuss eine Überprüfung und allfällige Bestreitung der Argumentation zu ermöglichen und diese einer etwaigen verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unterziehen zu können. In dieser Begründung werden im Regelfall neben dem Informationsinteresse des Nationalrates die Frage der Aktualität oder Abgeschlossenheit der Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder und die (nachvollziehbare) Schutzbedürftigkeit der betroffenen Informationen abzuwägen sein.

Wie oben dargestellt, lässt das Art53 Abs3 und Art138b Abs1 Z4 B VG zugrunde liegende und in §27 VO-UA sowie in §56f VfGG näher ausgestaltete Konzept des (Verfassungs-)Gesetzgebers – trotz fehlender Definition des Begriffes Meinungsverschiedenheit für Verfahren nach Art138b Abs1 Z4 B VG – deutlich erkennen, dass der Verfassungsgerichtshof angerufen werden kann, um die Klärung einer konkreten Meinungsverschiedenheit, im vorliegenden Fall der unterschiedlichen Auffassung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Untersuchungsausschuss vorgebrachten Begründung für die teilweise oder gänzliche Ablehnung der Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen an einen Untersuchungsausschuss, herbeizuführen. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §56f Abs3 VfGG, über eine Meinungsverschiedenheit u.a. zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und einem informationspflichtigen Organ über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Grund der Aktenlage und ohne unnötigen Aufschub (tunlichst binnen vier Wochen nach vollständiger Einbringung des Antrages) zu entscheiden, sowie der befristeten Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl §53 VO-UA) hat das vorlagepflichtige Organ seiner beschriebenen Behauptungs- und Begründungspflicht für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Art53 Abs4 B VG bereits gegenüber dem Untersuchungsausschuss und nicht erst im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof diesem gegenüber nachzukommen, um die Zulässigkeit der Aktenvorenthaltung für den Untersuchungsausschuss überprüfbar zu machen.

Da die Finanzprokuratur ihrer diesbezüglichen Behauptungs- und Begründungspflicht gegenüber dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss bislang nicht entsprochen hat, ist sie verpflichtet, diesem alle Akten und Unterlagen betreffend die "Task Force Eurofighter" vorzulegen. Die hiemit ausgesprochene Vorlageverpflichtung der Finanzprokuratur hindert diese jedoch nicht daran, in weiterer Folge gegenüber dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Art53 Abs4 B VG zu behaupten und im Einzelnen zu begründen. Ob die Finanzprokuratur dabei ihrer verfassungsrechtlichen Vorlageverpflichtung nachkommt, kann erneut zum Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art138b Abs1 Z4 B VG gemacht werden.

V. Ergebnis

1. Die Finanzprokuratur ist verpflichtet, dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss alle Akten und Unterlagen betreffend die "Task Force Eurofighter" vorzulegen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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