CFPG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeines
§ 4 Geheimhaltung
Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden.
§ 4 CFPG · CFPG · COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
…Geheimhaltung § 4. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden.…
Rückverweise