UA2/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates fasste in seiner Sitzung vom 19. April 2018 anlässlich der Behandlung des Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß §33 Abs1 2. Satz GOG-NR betreffend die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: "BVT-Untersuchungsausschuss") folgenden grundsätzlichen Beweisbeschluss (109 BlgNR 26. GP):
"Grundsätzlicher Beweisbeschluss gemäß §24 VO-UA Abs1 und 3 VO-UA
des Untersuchungsausschusses betreffend die politische Einflussnahme auf das
Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung
(BVT Untersuchungsausschuss)
Gemäß §24 Abs1 VO-UA hat der Geschäftsordnungsausschuss in einem grundsätzlichen Beweisbeschluss Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu bezeichnen, die vom Untersuchungsgegenstand betroffen und daher zur vollständigen Vorlagen von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes verpflichtet sind.
Unter dem Begriff 'Akten und Unterlagen' versteht der Geschäftsordnungsausschuss nicht nur Akten im formellen Sinn, sondern auch sämtliche mit dem Beweisthema und den jeweiligen Akten im Zusammenhang stehende schriftliche oder automationsunterstützt gespeicherte Dokumente, 'Handakten', Berichte, Korrespondenzen aller Art inkl. E-Mails, Entwürfe und sonstige Aufzeichnungen einschließlich Deckblätter, Einsichtsbemerkungen, Tagebücher, Terminkalender, Antrags- und Verfügungsbögen, Weisungen, Erlässe, Aktenvermerke, Sprechzettel, Entscheidungen, schriftliche Bitten, Berichte, Protokolle von Besprechungen und Sitzungen aller Art, Inhalte elektronischer Aktenführung und dergleichen, die bei der vorlagepflichtigen Stelle vorhanden sind.
Die Übermittlung hat grundsätzlich binnen 4 Wochen zu erfolgen, bei einer mit begründeter Stellungnahme bekanntgegebenen schwierigen Aktenlage 8 Wochen. Sollte eine Klassifizierung der Stufe 2 oder höher nach dem InfOG bestehen, so hat die Übermittlung binnen 8 Wochen zu erfolgen. Im Besonderen wird auf die Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes verwiesen.
Die Übermittlung der Akten und Unterlagen hat soweit möglich geordnet nach den Beweisthemen 1 7, im Sinne des Verlangens 3/US XXVI. GP auf Einsetzung des BVT-Untersuchungsausschusses sowie unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses zu erfolgen.
Darüber hinaus sind alle öffentlichen und nicht öffentlichen Dokumente sowie alle Dokumente der Klassifizierungsstufe 1 'EINGESCHRÄNKT' gemäß Informationsordnungsgesetz nach Möglichkeit in elektronischer Form (texterfasst) auf Datenträgern (nicht per E-Mail – mit Ausnahme von Leermeldungen) zu übermitteln.
Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 2 'VERTRAULICH', der Klassifizierungsstufe 3 'GEHEIM' und der Klassifizierungsstufe 4 'STRENG GEHEIM' gemäß Informationsordnungsgesetz sind ausschließlich in Papierform und jeweils in zweifacher Ausfertigung anzuliefern.
Jeder Vorlage ist ein Inhaltsverzeichnis beizufügen. Für die Abwicklung der Vorlage trifft die Parlamentsdirektion entsprechende Vorkehrungen und übermittelt nähere technische Anforderungen. Diese werden der Beschlussausfertigung beigeschlossen. Im Besonderen wird auf Art53 Abs2 letzter Satz B VG hingewiesen.
Untersuchungsgegenstand
Untersuchungsgegenstand ist der Verdacht der abgestimmten, politisch motivierten Einflussnahme durch OrganwalterInnen, sonstige (leitende) Bedienstete sowie MitarbeiterInnen politischer Büros des BMI auf die Aufgabenerfüllung des BVT samt damit in Zusammenhang stehender angeblicher Verletzung rechtlicher Bestimmungen im Zeitraum der ersten zwei Funktionsperioden des aktuellen BVT-Direktors vom 01. März 2008 bis zu seiner Suspendierung am 13. März 2018 im Bereich der Vollziehung des Bundes hinsichtlich
a. des Verwendens von Daten und Informationen inkl. des Unterlassens der Löschung, des Sammelns und Auslagerns von Daten sowie deren Weitergabe an Dritte;
b. der Vollziehung des §6 PStSG und von Vorgängerregelungen (erweiterte Gefahrenerforschung und Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit Extremismus, Terrorismus, Proliferation, nachrichtendienstlicher Tätigkeit und Spionage) inkl. der Ermittlungen zu rechtsextremen Aktivitäten durch das Extremismusreferat des BVT;
c. der Ausübung der Dienstaufsicht und Ermittlungen gegen Bedienstete des BVT wie Suspendierungen des Direktors und weiterer ranghoher Bediensteter;
d. der Zusammenarbeit mit den für den Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen bzw ihren Vorgängerorganisationen hinsichtlich der lita bis c;
e. der Zusammenarbeit mit anderen obersten Organen und Ermittlungsbehörden (wie der StA und der WKStA sowie dem Bundeskriminalamt, BAK, LKAs, EGS) im Hinblick auf die von diesen aus Anlass der oben genannten Rechtsverletzung geführten Ermittlungen und Hausdurchsuchungen;
sowie
f. der Besetzung leitender Funktionen und Personalauswahl (einschließlich Ernennung bzw Betrauung von MitarbeiterInnen der jeweiligen Kabinette von BundesministerInnen auf in Verbindung zum BVT stehende Stellen bzw Aufgaben).
Bezeichnung der betroffenen Organe
Folgende Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind gemäß §24 Abs3 VO-UA vom Untersuchungsgegenstand betroffen und haben daher gemäß §24 Abs1 VO-UA unter Bedachtnahme auf §24 Abs3 letzter Satz und §27 VO-UA ihre Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes im Sinne der Anforderungen an die Vorlage von Akten und Unterlagen vollständig vorzulegen:
Nach dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF:
1. das Bundeskanzleramt
2. das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
3. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
4. das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
5. das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
6. das Bundesministerium für Finanzen
7. das Bundesministerium für Inneres
8. das Bundesministerium für Landesverteidigung
9. das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
10. das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport
11. das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
12. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
jeweils samt aller nachgeordneten Dienststellen und sonstige ihnen unterstehende Einrichtungen sowie deren etwaige Vorgängerstellen und -einrichtungen sowie
13. die Finanzprokuratur
14. der Rechnungshof
15. die Volksanwaltschaft
16. die Präsidentschaftskanzlei
17. die Nationalbank
18. die Finanzmarktaufsicht
19. die Landesregierung des Landes Burgenland
20. die Landesregierung des Landes Kärnten
21. die Landesregierung des Landes Niederösterreich
22. die Landesregierung des Landes Oberösterreich
23. die Landesregierung des Landes Salzburg
24. die Landesregierung des Landes Steiermark
25. die Landesregierung des Landes Tirol
26. die Landesregierung des Landes Vorarlberg
27. die Landesregierung des Landes Wien
28. das Bundesverwaltungsgericht
29. die Generalprokuratur
30. die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit
31. der/die Rechtsschutzbeauftragte nach §47a StPO
32. der/die Rechtsschutzbeauftragte nach §91a SPG
Begründung
Die im vorliegenden Beweisbeschluss genannten Organe haben die im Folgenden genannten gesetzlichen Kompetenzen in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand ausgeübt, sind daher von diesem betroffen und werden daher zur vollständigen Aktenvorlage im Sinne des §24 VO-UA verpflichtet:
Sämtliche dem Untersuchungsgegenstand zuzuordnenden Akten und Unterlagen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, sind von allen Ministerien dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Dies gilt auch für untergeordnete Organisationseinheiten.
Das Bundesministerium für Inneres und darin insbesondere die Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung samt den Landesämtern für Verfassungsschutz, das Bundeskriminalamt, das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, die Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Straßenkriminalität sowie Landespolizeidirektionen samt ihrer für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten und das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung; sowie
das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und darin insbesondere die Staatsanwaltschaft, die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft; und
die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit und darin insbesondere das Landesgericht für Strafsachen Wien; sowie
das Bundesverwaltungsgericht waren direkt mit dem Untersuchungsgegenstand befasst.
Das Bundeskanzleramt sowie das Bundesministerium für Öffentlichen Dienst und Sport können politisch motivierte Einflussnahme auf das BVT ausüben und sind zudem seit der letzten Novelle zum Bundesministeriengesetz mit der Kompetenz ausgestattet, Auskünfte unmittelbar vom BVT einzuholen.
Die übrigen Ressorts können eventuell Wahrnehmungen zum Untersuchungsgegenstand haben oder Einflussnahmen auf das BVT ausgeübt haben und waren allesamt zumindest im Zuge der Ausübung von Kompetenzen der Bundesregierung mit dem Untersuchungsgegenstand befasst.
Die Finanzprokuratur vertritt und vertrat die Bundesministerien und andere Organe in rechtlichen Fragen, welche auch im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand stehen könnten.
Der Rechnungshof ist für die Gebarungskontrolle zuständig, welche auch den Untersuchungsgegenstand betreffen kann. Insbesondere hat der Rechnungshof das BVT bereits geprüft.
Die Volksanwaltschaft prüft Missstände in der Verwaltung, weshalb Wahrnehmungen zum Untersuchungsgegenstand vorliegen können.
Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen und ernennt die Beamten, weshalb Wahrnehmungen zum Untersuchungsgegenstand vorliegen können.
Die Nationalbank könnte insbesondere hinsichtlich der Überlassung und Verwendung von Geldern als 'Lösegelder' befasst sein und sohin Wahrnehmungen zum Untersuchungsgegenstand haben.
Die Finanzmarktaufsicht führt als eines ihrer deklarierten Ziele die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und könnte somit ebenfalls Wahrnehmungen zum Untersuchungsgegenstand haben.
Auch die Generalprokuratur als Wahrerin des Gesetzes und die Rechtsschutzbeauftragten könnten Wahrnehmungen zum Untersuchungsgegenstand haben."
2. Mit Schreiben vom 20. April 2018 forderte der Präsident des Nationalrates – in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des BVT-Untersuchungsausschusses – den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: "BMVRDJ") unter Bezugnahme auf den grundsätzlichen Beweisbeschluss des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates zur Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes auf.
3. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 – mit dem auch ein Konsultationsverfahren iSd §58 Abs2 der Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) angeregt und in der Folge eingeleitet wurde – übermittelte der BMVRDJ dem Präsidenten des Nationalrates unter anderem einen Erlass des BMVRDJ vom 27. April 2018 an die zur Aktenvorlage verpflichteten Stellen über die Vorlage näher bezeichneter strafrechtlicher (die beschwerdeführenden Parteien betreffender) Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Linz, der Oberstaatsanwaltschaft Linz, der Staatsanwaltschaft Wien, der Oberstaatsanwaltschaft Wien sowie der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (im Folgenden: "WKStA") im Umfang des Untersuchungsgegenstandes.
4. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 – in der Parlamentsdirektion eingelangt am 4. Juni 2018 – übermittelte die Oberstaatsanwaltschaft Wien dem BVT Unter-suchungsausschuss den von der WKStA im Amtshilfeweg weitergeleiteten, "das Beweisthema des Beweisbeschlusses des BVT Untersuchungsausschusses betreffende[n]" näher bezeichneten Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Linz in elektronischer Form mit der Klassifizierung Stufe 1 ("geheim") gemäß §4 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), weil sich "im Ermittlungsakt sensible Daten eines Rechtsanwalts gemäß §9 RAO befinden". Aus dem Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Wien geht weiters hervor, dass im Akt erliegende Daten (darunter mehrere 100.000 E-Mails) der beschwerdeführenden Parteien im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft Linz, der Oberstaatsanwaltschaft Linz und dem BMVRDJ nicht in die Formate "pdf, word oder excel" konvertiert worden seien, weil dies eines unverhältnismäßigen Aufwandes bedurft hätte bzw aus technischen Gründen – weil es sich beispielsweise um Filme handle – nicht möglich gewesen sei.
5. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 an die Zweite Präsidentin des Nationalrates – der die Vorsitzführung im BVT Untersuchungsausschuss gemäß §5 Abs2 zweiter Satz VO-UA übertragen worden war – teilte der BMVRDJ im Hinblick auf die "vom Untersuchungsausschuss begehrte[...] Konvertierung der bereits im jeweiligen Originalformat vorgelegten" Daten der beschwerdeführenden Parteien mit, dass der Inhalt dieser Daten selbst nicht Gegenstand des Verfahrens der WKStA in der "BVT Causa" sei, sondern lediglich der allenfalls missbräuchliche Umgang mit diesen Daten. Soweit solche Daten zu Ermittlungszwecken der Staatsanwaltschaft Linz übertragen worden und Teil des Ermittlungsaktes der Staatsanwaltschaft Linz geworden seien, seien sie dem BVT Untersuchungsausschuss im "pdf Format" übermittelt worden. Darüber hinaus bestehe nach Ansicht des BMVRDJ keine Verpflichtung zur Konvertierung der Daten. Es sei zudem zu bedenken, dass diese Daten nach den einschlägigen Gerichtsbeschlüssen dem Anwaltsgeheimnis unterlägen.
6. Mit Schreiben vom 8. Juli 2018 an die Vorsitzende des BVT Untersuchungs-ausschusses – (und mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt des BVT Untersuchungs-ausschusses vom 10. Juli 2018 sowie mit einem weiteren Schreiben vom 11. Juli 2018 an die Vorsitzende, den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt des BVT-Untersuchungsausschusses) beantragten die beschwerdeführenden Parteien, allenfalls dem BVT Untersuchungsausschuss zur Verfügung gestellte Daten unkopiert an die Staatsanwaltschaft Linz rückzuübermitteln bzw im Falle der Nichtrückübermittlung die Daten als streng geheim (Klassifizierung Stufe 4 nach dem Informationsordnungsgesetz) zu klassifizieren.
7. Mit Schreiben vom 8. Juli 2018 an den BMVRDJ beantragten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen, die die beschwerdeführenden Parteien betreffenden Daten der Staatsanwaltschaft Linz dem BVT Untersuchungs-ausschuss nicht zu übermitteln, bei bereits erfolgter Übermittlung den BVT Untersuchungsausschuss zur Rückübermittlung zur Verfügung gestellter Daten aufzufordern bzw im Falle der Nichtrückübermittlung die Daten als streng geheim (Stufe 4) iSd §4 InfOG zu klassifizieren.
8. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 teilte der BMVRDJ den beschwerdeführenden Parteien unter anderem mit, dass den Anträgen sowohl auf Unterbleiben einer Datenübermittlung an den BVT-Untersuchungsausschuss bzw auf Rückforderung der bereits übermittelten Daten als auch auf Klassifizierung der Daten mit der Stufe 4 iSd §4 InfOG nicht entsprochen werde. Sowohl nach dem Inhalt des (grundsätzlichen) Beweisbeschlusses des Nationalrates als auch nach den Ergebnissen der Konsultationsgespräche habe der gesamte Akt des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Linz dem BVT-Untersuchungsausschuss vorgelegt werden müssen; der BMVRDJ habe der Vorsitzenden des BVT-Untersuchungsausschusses mitgeteilt, dass eine Konvertierung der Daten der beschwerdeführenden Parteien in das "pdf-Format" entgegen der Forderung des BVT-Untersuchungs-ausschusses nicht in Betracht komme. Die Daten der beschwerdeführenden Parteien seien vom Anwaltsgeheimnis umfasst und lägen – soweit die Daten aus Ermittlungsgründen für das Verfahren der Staatsanwaltschaft Linz übertragen worden seien – ohnehin bereits als Teil des Ermittlungsaktes in lesbarer Form dem BVT Untersuchungsausschuss vor. Die Vorlage des Aktes an den BVT Untersuchungsausschuss stelle für sich genommen keinen Grund für dessen Um- oder Neuklassifizierung dar, zumal die Regelungen für den BVT Untersuchungsausschuss, insbesondere das Informationsordnungsgesetz, strenge Schutzstandards vorsehe.
9. In ihrer auf Art138b Abs1 Z7 B VG gestützten Beschwerde machen die beschwerdeführenden Parteien die Verletzung in mehreren als Persönlichkeitsrechte bezeichneten Rechten durch das Verhalten des BVT-Untersuchungs-ausschusses selbst bzw dessen Funktionäre geltend. Die beschwerdeführenden Parteien stellen die Anträge,
"der Verfassungsgerichtshof möge
a. die Anforderung der Daten der Kanzlei [...] durch den BVT-Untersuchungs-ausschuss vom BMVRDJ;
b. das Beharren auf der Aktenvorlage trotz ausdrücklicher Mitteilung durch den Bundesminister für Justiz, dass die Daten nicht dem Untersuchungsgegenstand unterfallen;
c. die fortlaufende Besitznahme, Verwahrung und Verwertung dieser Daten durch den BVT-Untersuchungsausschuss sowie deren Zugänglichmachung an die Mitglieder des BVT-Untersuchungsausschusses;
d. die Nichterledigung des Antrags auf Rückübermittlung der Daten an die Staatsanwaltschaft Linz durch die Funktionäre,
e. die Nichterledigung des Antrags, der BVT-Untersuchungsausschuss möge gemäß §6 Abs1 InfOG einen Vorschlag auf Umstufung der Daten auf die Stufe STRENG GEHEIM (Stufe 4) an den Präsidenten des Nationalrats erstatten, durch die Funktionäre,
für rechtswidrig erklären".
10. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
"1. Beschwerdegegenstand
Diese Beschwerde erfolgt im Kontext des Untersuchungsausschusses über die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, eingesetzt am 20.4.2018 (in der Folge 'BVT-Untersuchungsausschuss' oder 'Untersuchungsausschuss').
Gegenstand des BVT-Untersuchungsausschusses sind die angeblichen Verletzungen von rechtlichen Bestimmungen durch das BVT unter anderem betreffend das Verwenden von Daten und Informationen inkl. des Unterlassens der Löschung, des Sammelns und Auslagerns von Daten sowie deren Weitergabe an Dritte, auch zum Faktum '[...]'.
Der BVT-Untersuchungsausschuss hat rechtswidrig vom Bundesminister für Justiz Daten der Kanzlei [...] angefordert und sich übermitteln lassen. Der Bundesminister für Justiz hat – wissend, dass diese Daten nicht zum Untersuchungsgegenstand gehören (siehe seine ausdrücklichen Ausführungen an die Beschwerdeführer vom 10.7.2018, Beilage 2) – dem Wunsch des Untersuchungsausschusses Rechnung getragen und Daten, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, ohne entsprechende Klassifizierung (§4 InfOG) übermittelt.
Dem BVT Untersuchungsausschuss ist bekannt, dass die vom Bundesminister für Justiz übermittelten Daten dem Anwaltsgeheimnis unterliegen und daher von diesem rechtswidrig weitergeleitet wurden. Trotz der ausdrücklichen Mitteilung durch den Bundesminister an ihn, dass die Daten dem Untersuchungsgegenstand nicht unterfallen (siehe Beilage 2), hat der Untersuchungsausschuss auf Übermittlung der Daten bestanden.
Diese Daten der Kanzlei [...] enthalten hochsensible, dem Anwaltsgeheimnis unterfallende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Kanzlei [...] und deren Mandanten, sowie Informationen zum höchstpersönlichen Lebensbereich von Dr. [...] und anderen für die Kanzlei [...] tätigen Personen und der Mandanten.
Schon die Anforderung und nunmehrige Besitznahme und Verwahrung durch den BVT-Untersuchungsausschuss verletzt somit die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer.
Um die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zu minimieren, haben die Beschwerdeführer zahlreiche Anträge (insbesondere auf Rückübermittlung der Daten und/oder eine strengere Klassifizierung gemäß §4 InfOG) an die 'Funktionäre' des Untersuchungsausschusses (§56i Abs1 VfGG) gestellt. Vom Schicksal dieser Anträge wurde uns keine Mitteilung gemacht. Erst durch eine Pressemitteilung (siehe Beilage 1) wurde uns bekannt, dass der Ausschuss die Anträge abgelehnt hat. Dadurch wurden die Beschwerdeführer in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.
[...]
Primär gegen die Nichtbehandlung bzw Abweisung der Anträge richtet sich daher die nachfolgende
Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG iVm §56i VfGG
wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer.
2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Es sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer erst durch die Presseaussendung vom 31.08.2018 (Beilage 1) davon erfahren haben, dass die Funktionäre des Untersuchungsausschusses, sowie dieser selbst in ihrem rechtswidrigen Verhalten verharren und die Anträge der Beschwerdeführer abgelehnt haben:
'In der Folge berief die U-Ausschuss-Vorsitzende Bures Mitte Juli eilig eine Sitzung der Fraktionsführer ein. Doch es blieb beim Versuch, die Verwendung der Kanzleiunterlagen einschränken zu lassen. Alle anderen Fraktionen sprachen sich dagegen aus. Auch für die SPÖ war das Thema damit vom Tisch.' (siehe Beilage 1)
Die Beschwerdeführer müssen daher jetzt davon ausgehen, dass sämtliche ihrer Anträge abschlägig oder gar nicht behandelt wurden.
Die sechswöchige Beschwerdefrist des §56i Abs2 VfGG ist daher jedenfalls gewahrt.
Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen: Die Nichterledigung bzw die Abweisung der Anträge ist jedenfalls als 'Verhalten' iSd §56i Abs2 VfGG zu qualifizieren, von dem die Beschwerdeführer erst am 31.8.2018 Kenntnis erhalten haben.
Auch wenn die rechtswidrige Anforderung, Besitznahme, Verwendung, Verwertung und Falsch-Klassifizierung ebenfalls als Verhalten gewertet würden, ändert dies nicht[s] daran, dass die Nichterledigung bzw Abweisung der Anträge ein relevierbares Verhalten iSd §56i Abs2 VfGG ist. Eine andere Interpretation wäre ein klarer Verstoß gegen Art13 EMRK, da sonst ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Verletzungen der Persönlichkeitsrechte nicht einmal theoretisch bestünde.
Da der Untersuchungsausschuss und seine Funktionäre die Beschwerdeführer im Unklaren darüber gelassen haben, wie sie mit den von ihnen dargelegten Bedenken und Anträgen umzugehen gedenken, war es den Beschwerdeführern auch nicht möglich, auf dieses rechtswidrige Verhalten zu reagieren (§56i Abs2 letzter Satz VfGG). Denn: Die Beschwerdeführer sind davon ausgegangen, dass in diesem außerordentlichen grundrechtssensitiven Bereich die Funktionäre – welche den ausdrücklichen, in der VO-UA festgeschriebenen gesetzlichen Auftrag haben, die Grundrechte der Beschwerdeführer bestmöglich zu schützen – den unmittelbar anwendbaren Art13 EMRK beachtend, auf die Anträge der Beschwerdeführer reagieren würden. Die totale Funkstille haben die Beschwerdeführer als Indiz dafür gewertet, dass die Funktionäre rechtmäßig handeln.
3. Einleitende Bemerkungen
Die Beschwerdeführer haben davon Kenntnis erlangt und wurde ihnen dies auch durch ein Schreiben des Herrn Bundesministers Dr. Josef Moser vom 10.7.2018 (Beilage 2) bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft Linz als nachgeordnete Behörde auf Veranlassung des Bundesministers Datenträger mit Daten der Beschwerdeführer an den BVT-Untersuchungsausschuss übermittelt hat.
Dazu heißt es im Schreiben von Bundesminister Dr. Moser konkret:
'Die von Ihnen angesprochenen Datenträger, insbesondere USB-Sticks, waren als physische Beilagen den Anzeigen bzw BVT-Berichten angeschlossen und wurden daher mit der elektronischen Kopie des Ermittlungsaktes in jenem Originalformat, in dem sie von der Staatsanwaltschaft Linz verwahrt wurden, dem Untersuchungsausschuss vorgelegt'.
Dem Bundesminister war bekannt, dass die von ihm übermittelten Unterlagen nicht zum Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses gehören; es war ihm auch bekannt, dass das Oberlandesgericht Linz mehrmals ausgesprochen hat, dass die Staatsanwaltschaft Linz als die ihm nachgeordnete Behörde zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses verpflichtet ist. Er hat diese Tatsachen auch ausdrücklich dem Untersuchungsausschuss mitgeteilt:
'Gegenstand des BVT-Verfahrens ist somit u.a. die Frage des allfälligen weiteren Verbleibes Ihrer Kanzleidaten im Bereich des BVT an sich, nicht jedoch der konkrete Inhalt der Daten, wie Sie in Ihrem Schreiben zutreffend ausführen.'
'Der Untersuchungsausschuss hat den von mir im Konsultationsverfahren vorgebrachten Einwand, dass bestimmte Akten nicht vorzulegen seien, weil sie mangels BVT-Beteiligung an den Ermittlungen nicht vom Untersuchungsgegenstand umfasst sind, ausdrücklich verworfen und insbesondere bei den namentlich genannten Aktenvorgängen jedenfalls auf einer vollständigen Aktenvorlage bestanden.'
Weiter heißt es im Schreiben des Bundesministers, dass damit 'die Verantwortung für die Datensicherheit diesbezüglich auf den Untersuchungsausschuss übergeht.'
[...]
Damit ist eine geradezu kafkaeske Paradoxie die rechtsstaatlich unhaltbar ist, eingetreten:
Denn gerade jene Daten, deren rechtswidrige Verwendung und die Unterlassung deren Löschung durch den Untersuchungsausschuss untersucht werden sollen liegen nun dem Untersuchungsausschuss, und somit dessen Mitgliedern und damit einer breiten Öffentlichkeit, vor.
Anstatt sich damit zu begnügen, die rechtswidrigen Vorgänge betreffend die Datenverwendung zu untersuchen, hat sich der Untersuchungsausschuss völlig ohne Grund und in Überschreitung des Untersuchungsgegenstandes – dazu weiter unten ausführlich – diese Daten einverleibt und sie somit einer breiten medialen Publizität ausgesetzt.
Diese Publizität ist wie oben geschildert bereits eingetreten.
Die rechtswidrige Datenweitergabe an den BVT-Untersuchungsausschuss wird nun auch medial auf dem Rücken der Beschwerdeführer ausgeschlachtet:
Dies ist ein bislang noch nicht dagewesener rechtsstaatlicher Super-GAU, der das Anwaltsgeheimnis und die übrigen Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer mit Füßen tritt. Dies ist des Rechtsstaats Österreich absolut unwürdig und wirft auch im internationalen Kontext ein desaströses Licht auf den österreichischen Grundrechtsschutz.
Mit anderen Worten: Der Untersuchungsausschuss perpetuiert nicht nur, sondern verstärkt sogar die rechtswidrigen Vorgänge, zu deren Untersuchung er eigentlich eingesetzt wurde.
Die Beschwerdeführer, die natürlich an einer Aufklärung der rechtswidrigen Vorgänge im BVT durch den Untersuchungsausschuss interessiert sind, haben aber im Gegenzug durch den Untersuchungsausschuss eine weitere und verstärkte rechtswidrige Verwendung und Verwertung ihrer Daten und deren öffentlichkeitswirksame Verbreitung zu gewärtigen. Dies ist weder Sinn noch Zweck des Untersuchungsausschusses.
Diesen weiteren Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte durch das Aufklärungsorgan Untersuchungsausschuss – der im Licht der gesamten Historie zur rechtswidrigen Datenverwendung durch das BVT – tatsächlich kafkaesk und eines Rechtsstaats absolut unwürdig ist, relevieren die Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde.
ZU DEN BESCHWERDEGRÜNDEN IM EINZELNEN
4. Zu den Daten und zu den Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführer
Wenn im Zuge dieser Beschwerde von 'Daten' die Rede ist, so sind damit die Daten der Kanzlei [...] gemeint, die vor Jahren widerrechtlich in fremde Hände gelangt sind und dann anonym an verschiedene Empfänger gesendet wurden. So gelangte auch die Staatsanwaltschaft Linz in den Besitz dieser Daten.
Das OLG Linz hat in mehreren Entscheidungen (3.2.2016, ON 747 749 zu StA Linz, 6 St 60/15t; 7 Bs 91/16f, 25.11.2016; 7 Bs 144/16z, 25.11.2016; 7 Bs 183/17m, 27.12.2017; 7 Ns 6/18p – 7 Ns 7/18k, 9.5.2018) festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Linz dafür verantwortlich ist, das Anwaltsgeheimnis hinsichtlich dieser Daten zu schützen.
Die im Zuge des ehemaligen Strafverfahrens gegen Dr. [...] erfolgten Beschlagnahmeversuche wurden rechtskräftig durch zwei Oberlandesgerichtsentscheidungen und durch eine Entscheidung des zuständig gewesenen Gerichts in Luxemburg für rechtswidrig erklärt. Damit wurde auch die Verwendung dieser Daten als unzulässig qualifiziert.
Sämtliche Daten, welche nunmehr dem Untersuchungsausschuss zugeleitet wurden, stammen daher entweder aus dem rechtswidrig zustande gekommenen Aktenbestand der Strafverfolgungsbehörden in Linz oder von den zahllosen anonymen Eingaben der seinerzeitigen Rechtsvertreter von [...], welche an die Strafverfolgungsbehörden und auch den ehemaligen Bundesminister für Justiz Prof. Dr. Brandstetter (welcher selbst [...] auch vertreten hatte) gingen. Sie sind also allesamt Ergebnis und Ausfluss rechtswidriger Vorgänge.
Die Daten enthalten streng vertrauliche Informationen aus dem Mandatsverhältnis mit den Klienten der Kanzlei [...]. Diese Daten sind – wie das OLG Linz mehrfach festgestellt hat – durch das Anwaltsgeheimnis sehr streng vor einer öffentlichen Preisgabe geschützt. Dieser Schutz ist auch verfassungsrechtlich durch die Art6 und 8 EMRK und das Datenschutzgesetz verankert. Zudem enthalten die Daten auch hoch sensible Informationen betreffend den höchstpersönlichen Lebensbereich, sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowohl der Mandanten, der Kanzlei [...] und der für sie tätigen Personen (wie zB Dr. [...]) – auch diese Informationen sind verfassungsrechtlich sehr streng geschützt (vgl zB Art1 1. ZPEMRK, Art8 EMRK, Art5 StGG).
Das Interesse am Schutz dieser Daten – als Ausfluss des verfassungsgesetzlich verankerten Anwaltsgeheimnisses und des verfassungsgesetzlich verankerten Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und Informationen des höchstpersönlichen Lebensbereiches – ist daher klar als Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer im Sinn des §56i VfGG zu werten.
5. Zur Rechtswidrigkeit der Anforderung der Daten durch den BVT-Unter-suchungsausschuss
Eine Vorlagepflicht von Behörden an den Untersuchungsausschuss nach Art53 Abs3 B VG besteht nur im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Dies hat der Verfassungsgerichtshof bereits klar judiziert (VfGH 15.6.2015, UA2/2015, 2.10).
Zum definierten Untersuchungsgegenstand des BVT-Untersuchungsausschusses zählen u.a. die angeblichen Verletzungen von rechtlichen Bestimmungen durch das BVT unter anderem betreffend das Verwenden von Daten und Informationen inkl. des Unterlassens der Löschung, des Sammelns und Auslagerns von Daten sowie deren Weitergabe an Dritte, auch zum Faktum '[...]' (vgl Anlage 1, 109 der Beilagen XXVI. GP-Ausschussbericht NR – Anlage 1 Untersuchungsgegenstand, lita sowie Beweisthema Punkt 1).
Gegenstand des Untersuchungsausschusses sind somit die Vorgänge rund um die Datenverwendung – nicht aber die Daten bzw deren Inhalt selbst. Das ergibt sich schon aus einer Verbalinterpretation der Definition des Untersuchungsgegenstands.
Diese Rechtsansicht wird von Herrn Bundesminister Dr. Moser in seinem Schreiben vom 10.7.2018 – siehe oben – ausdrücklich bestätigt.
Der Herr Bundesminister führt in seinem Schreiben weiter in extenso aus, wieso es dennoch zu einer Übermittlung der Daten an den Untersuchungsausschuss kam: Der Untersuchungsausschuss habe die Einwände des BMVRDJ in Hinblick auf den Umfang des Untersuchungsgegenstandes ausdrücklich verworfen und auf einer vollständigen Aktenvorlage bestanden.
Mit diesem Vorgehen hat der Untersuchungsausschuss klar rechtswidrig und außerhalb des Rechtsrahmens gehandelt: Er hat auf der Übermittlung der Daten der Kanzlei [...] beharrt, obwohl diese Daten und deren Inhalt nicht unter den definierten Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses zu subsumieren sind und sogar das BMVRDJ den Untersuchungsausschuss auf diesen Umstand hingewiesen hat (!).
Mit Beharrung auf Ausfolgung der Daten – außerhalb des Untersuchungsgegenstandes – hat der Untersuchungsausschuss daher klar die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer verletzt. Der Untersuchungsausschuss hat bewusst in Kauf genommen, dass mit der angeforderten Ausfolgung die Daten durch die Öffentlichkeitswirksamkeit des Untersuchungsausschusses an einen infiniten Adressatenkreis sichtbar gemacht werden – und damit die schon jahrelange Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer durch den Untersuchungsausschuss sogar noch verstärkt wird.
6. Zur Rechtswidrigkeit der weiteren Besitznahme, Verwendung und Verwertung der Daten durch den BVT-Untersuchungsausschuss sowie der Zugänglichmachung an die Mitglieder des BVT-Untersuchungsausschusses
Der Herr Bundesminister führt in seinem Schreiben aus, 'dass die Verantwortung für die Datensicherheit diesbezüglich an den Untersuchungsausschuss übergeht'.
Dieser Verantwortung wird – wie die Beschwerdeführer seit 31.8.2018 wissen – der Untersuchungsausschuss nicht gerecht.
Die Daten wurden vom BMVRDJ nur mit der Klassifizierungsstufe 1 gemäß InfOG eingestuft. Diese Einstufung ist viel zu niedrig: Denn damit sind die Daten nicht ausreichend geschützt.
Ihre widerrechtliche Weitergabe durch Mitglieder des Untersuchungssausschusses wäre nicht einmal strafbewehrt! Nur die widerrechtliche Weitergabe von Daten der Klassifizierungsstufen 3 und 4 ist gemäß §18 InfOG strafbewehrt – für die Kategorien darunter besteht ein strafrechtlicher Persilschein.
Trotz dieser zu niedrigen Klassifizierung durch das BMVRDJ und der ausdrücklichen Aufforderungen durch die Beschwerdeführer (siehe unten), die Persönlichkeitsrechte (Anwaltsgeheimnis, höchstpersönliche Informationen etc) der Beschwerdeführer zu schützen, perpetuiert der Untersuchungsausschuss den illegalen Zustand und hat bis heute keine Maßnahmen zum wirksamen Schutz der Persönlichkeitsrechte getroffen. Die Konsequenz ist die tatsächliche unkontrollierbare Publizität der Daten – die mit der oben zitierten Presseaussendung ihren Lauf nimmt.
Die Beschwerdeführer sehen sich daher durch den Untersuchungsausschuss selbst (vgl Art138b Abs1 Z7 lita B VG) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.
7. Zur Nichterledigung von Anträgen der Beschwerdeführer an Funktionäre des Untersuchungsausschusses zur Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte
Die Beschwerdeführer haben mehrere Anträge an die Frau Vorsitzende des BVT Untersuchungsausschusses, Zweite Präsidentin des NR Bures, an den Verfahrensrichter, Senatspräsident d. OLG Wien Dr. [...] sowie an den Verfahrensanwalt, RA Dr. [...], gerichtet.
[...]
Diesen Funktionären wurde auch die von Minister Moser kommunizierte Rechtsansicht, dass die Daten nicht dem Untersuchungsgegenstand unterfielen, mitgeteilt.
[...]
Vorsitzende, Verfahrensrichter und Verfahrensanwalt sind Funktionäre des Untersuchungsausschusses im Sinn des §56i Abs1 VfGG iVm Art138b Abs1 Z7 litc B VG – eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer durch diese Funktionäre ist leg cit ebenfalls beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde relevierbar.
8. Nichterledigung des Antrags auf Rückübermittlung der Daten an die Staatsanwaltschaft Linz durch die Funktionäre
Mit Schreiben Beilage 4, Beilage 5 und Beilage 6 wurden gegenüber allen drei Funktionären beantragt, die Daten an die Staatsanwaltschaft Linz rückzuübermitteln.
Dies war ein absolut logischer Schritt – denn damit hätten die Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Übermittlung und die tatsächlich erfolgte rechtswidrige Übermittlung ansatzweise ausgeglichen und 'rückgängig' gemacht werden können. Durch die Rückübermittlung wären die Daten im Untersuchungsausschuss nicht mehr exponiert gewesen.
Die Funktionäre sind dem diesbezüglichen Antrag bislang nicht nachgekommen und haben daher die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer verletzt.
9. Nichterledigung des Antrags, der Untersuchungsausschuss möge einen Vorschlag an den Präsidenten des NR auf Umstufung der Daten auf die Klassifizierungsstufe 4 (Streng Geheim) stellen
Mit Schreiben Beilage 5, Beilage 6 und Beilage 7 wurden gegenüber allen drei Funktionären beantragt, darauf hinzuwirken, dass der Untersuchungsausschuss gem §6 Abs1 InfOG dem Präsidenten des Nationalrats einen Vorschlag zur Höherstufung der Daten auf die Stufe 4 unterbreite. Dies wäre der einzig adäquate Weg gewesen, wie der Untersuchungsausschuss das höchstmögliche Schutzniveau für die Daten hätte herstellen können.
Die durch die Staatsanwaltschaft Linz erfolgte Klassifikation auf Stufe 1 vermag aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen:
(i) Einerseits handelt es sich bei den Daten um dem Anwaltsgeheimnis und dem Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs sowie der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterfallende Informationen – allesamt verfassungsgesetzlich geschützt. Die Daten verdienen damit nicht irgendeinen 'niederrangigen' Schutz, sondern den bestmöglichen.
(ii) Da es sich um abertausende, dem Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte unterfallende Daten von mit dem Gegenstand des Untersuchungsausschusses in keiner Weise beteiligter Dritter handelt, [...] würde das Bekanntwerden dieser Informationen iSd §4 Abs1 Z4 InfOG eine schwere Schädigung dieser Interessen wahrscheinlich machen und ist daher die Klassifizierung in Stufe 4 iSd §4 Abs1 Z4 iVm §5 Abs2 InfoG unbedingt notwendig.
Die vier Klassifizierungsstufen des §4 Abs1 InfOG unterscheiden sich bloß dahingehend, dass Stufe 1 von keiner Interessensschädigung ausgeht, die Stufe 2 von einer schlichten Schädigung, die Stufe 3 von einer erheblichen Schädigung und die Stufe 4 von einer schweren Schädigung der in §4 Abs1 Z1 InfOG dargestellten Interessen.
Es muss nicht ernsthaft lange begründet werden, dass die Interessen der Beschwerdeführer Interessen sind, die im Sinn des §4 Abs1 Z1 InfOG 'überwiegende berechtigte Interessen' darstellen.
Der Nationalrat hat durch die Abfassung des InfOG seinen Abgeordneten im vorliegenden Zusammenhang einen strafrechtlichen Freibrief ausgestellt, indem der strafrechtliche Schutz u.a. des §121 StGB ('Verletzung von Berufsgeheimnissen') für Dokumente, die bloß in den Stufen 1 oder 2 klassifiziert sind, durch §18 Abs1 InfOG außer Kraft gesetzt und durch §18 Abs2 InfOG auch Journalisten, die über derartiges berichten, straffrei gestellt.
Mit anderen Worten: Für die Klassifizierungsstufen 1 und 2 gibt es einen strafrechtlichen Persilschein zu Lasten der Beschwerdeführer. Hierdurch wird dem 'Handel mit Dokumenten der Beschwerdeführer zwischen Nationalratsabgeordneten und Journalisten' der Weg geebnet.
Wenn gleichzeitig in Betracht gezogen wird, dass auslösend für diesen BVT Untersuchungsausschuss das anonyme Unterlagenkonvolut war, welches behauptet hatte, geschützte Daten der Beschwerdeführer hätten ihren Weg in den Klub der ÖVP im Nationalrat gefunden und ein Sektionschef des BMI dafür sorge, dass IT-Experten diese Daten durchsuchen könnten, rundet sich das Bild ab ('mal y soit qui mal y pens[e]').
Es sei nur am Rande erwähnt, dass dem Erstbeschwerdeführer vor Beschlussfassung dieses Untersuchungsausschusses mitgeteilt wurde, er möge den Klubobmann der SPÖ dazu bewegen, den Untersuchungsausschuss fallen zu lassen, ansonsten würde dies dem Erstbeschwerdeführer sehr schaden.
(iii) Sollte sich der Untersuchungsausschuss zur Zulässigkeit der Klassifizierung auf Stufe 1 auf den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses (441 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP ) stützen, ist klar festzuhalten, dass die auf S. 3 dieses Berichts angeführte Aufstellung von Beispielen für die einzelnen Klassifizierungsstufen rechtlich nicht korrekt und zudem verfassungswidrig ist. Denn gemäß diesem Bericht werden – gesetzwidrig – nur die unmittelbaren Verluste von Menschenleben, die unmittelbare Gefährdung der Stabilität Österreichs und eine langfristige Schädigung der österreichischen Wirtschaft für die Klassifizierungsstufe 4 als ausreichend angesehen – dies kommt in der Praxis nie vor. Verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wie dem Anwaltsgeheimnis wird nicht Rechnung getragen und diese der geringsten Stufe überlassen. Der Geschäftsordnungsausschuss hat sich mit dieser interpretativen Einordnung eben ein bewusst breites Feld an strafrechtlich sanktionslosem (siehe oben) Spielraum eingeräumt. Diese eigenmächtige Interpretation des InfOG ist mit dem Verfassungsrang, in dem das Anwaltsgeheimnis und der Schutz der Geschäfts/Betriebsgeheimnisse sowie der höchstpersönlichen Daten stehen, unvereinbar.
Durch Nichterledigung des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführer, auf eine Höherstufung der Daten auf Stufe 4 hinzuwirken, haben die Funktionäre daher die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer verletzt."
11. Am 2. Oktober 2018 stellten die beschwerdeführenden Parteien einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß §20a VfGG an den Verfassungsgerichtshof. In diesem begehren die beschwerdeführenden Parteien, der Verfassungsgerichtshof möge mit Beschluss anordnen, dass die dem Nationalrat vom BMVRDJ zugeleiteten Daten der beschwerdeführenden Parteien vom BVT Untersuchungs-ausschuss bzw von der Parlamentsdirektion rückübermittelt und bereits erfolgte Verarbeitungsschritte im Hinblick auf diese Daten rückgängig gemacht würden, in eventu, dass Organe des Nationalrates jegliche Verarbeitung dieser Daten zu unterlassen hätten, eine Einsichtnahme in diese Daten nicht zulässig sei und bereits erfolgte Verarbeitungsschritte im Hinblick auf diese Daten rückgängig gemacht würden.
12. Der Präsident des Nationalrates erstattete eine Äußerung, in der er die Zulässigkeit der Beschwerde bestreitet und den Beschwerdebehauptungen in der Sache wie folgt entgegentritt:
"I. Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde:
a. Allgemeines
Gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden einer Person, die durch ein Verhalten eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates (lita), eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates (litb) oder gesetzlich zu bestimmender Personen in Ausübung ihrer Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss (litc) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein behauptet.
Zufolge §56i Abs3 VfGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat, den Sachverhalt, die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, die erforderlichen Beweise sowie die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.
Der Verfassungsgerichtshof ist im Beschwerdeverfahren gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG an die geltend gemachten Rechtsverletzungen gebunden. Es ist ihm verwehrt, das Verhalten des Untersuchungsausschusses sowie der Mitglieder und der Funktionäre von Amts wegen in jede Richtung anhand sämtlicher in Betracht kommender Persönlichkeitsrechte zu prüfen (vgl zB VfGH 8.10.2015, UA8/2015, Rz 31).
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt erachten, weil es sich bei den Daten, die dem Untersuchungsausschuss über die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT-Untersuchungsausschuss) übermittelt wurden, um hochsensible, dem Anwaltsgeheimnis unterfallende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Kanzlei [...] und deren Mandanten sowie Informationen zum höchstpersönlichen Lebensbereich u.a. des Erstbeschwerdeführers handle. Die Beschwerde richtet sich '[p]rimär gegen die Nichtbehandlung bzw Abweisung der Anträge' an die 'Funktionäre' des Untersuchungsausschusses, aber auch gegen die Anforderung, Besitznahme, Verwahrung und Verwertung der Daten durch den BVT-Untersuchungsausschuss.
Zur Beschwerdelegitimation wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde rechtzeitig sei, weil die Beschwerdeführer erst durch einen Pressebericht vom 31. August 2018 erfahren hätten, dass 'die Funktionäre des Untersuchungsausschusses, sowie dieser selbst in ihrem rechtswidrigen Verhalten verharren und die Anträge der Beschwerdeführer abgelehnt haben'. Die Nichterledigung bzw Abweisung der Anträge sei als bekämpfbares 'Verhalten' iSd §56i Abs2 VfGG zu qualifizieren. Die Funktionäre hätten – 'den unmittelbar anwendbaren Art13 EMRK beachtend' – auf die Anträge der Beschwerdeführer reagieren müssen.
Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
b. Zum Beschwerdegegner:
Anzumerken ist, dass es sich beim Präsidenten des Nationalrates nicht um einen Funktionär iSd §56i Abs1 VfGG handelt, dessen Verhalten mittels Beschwerde gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG bekämpft werden kann. Er ist ex lege Partei des Verfahrens (§56i Abs4 VfGG), aber kein 'Beschwerdegegner'. Der Präsident des Nationalrates hat im konkreten Fall zwar den grundsätzlichen Beweisbeschluss noch als Vorsitzender des BVT-Untersuchungsausschusses gemäß §26 Abs1 VO-UA an die betreffenden Organe übermittelt, dann aber die Vorsitzführung gemäß §5 Abs2 zweiter Satz VO-UA an die Zweite Präsidentin des Nationalrates übertragen (dokumentiert in der Auszugsweisen Darstellung der konstituierenden Sitzung des BVT Untersuchungsausschusses; Bekanntgabe der Zweiten Präsidentin betreffend Übertragung der Vorsitzführung). Eine Rechtswidrigkeit der – noch durch den Präsidenten des Nationalrates als Vorsitzenden erfolgten – Übermittlung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Abgesehen davon kommt dem/der Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses im Zusammenhang mit der Übermittlung des vom Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates (GO-Ausschuss) gefassten grundsätzlichen Beweisbeschlusses an die betreffenden Organe keine inhaltliche Prüfungskompetenz zu, sondern besteht ex lege die Verpflichtung zur Übermittlung.
c. Zum Beschwerdegegenstand:
Soweit sich die Beschwerde auf die Aktenanforderung 'durch den BVT-Untersuchungsausschuss' (lita) bezieht, erweist sie sich nicht nur als falsch, sondern im Hinblick auf Art138b Abs1 Z7 B VG iVm §56i Abs2 VfGG auch als unzulässig: Der grundsätzliche Beweisbeschluss wird gemäß §3 Abs5 VO-UA vom GO-Ausschuss gefasst. In Bezug auf ein Verhalten des GO-Ausschusses ist eine Beschwerde gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG jedoch nicht vorgesehen.
Das in der Beschwerde relevierte 'Beharren auf der Aktenvorlage' durch den BVT-Untersuchungsausschuss (litb) ist – wie unten unter Punkt II.b. näher ausgeführt – de facto nicht erfolgt, weshalb auch insoweit kein bekämpfbares Verhalten iSd Art138b Abs1 Z7 B VG gegeben ist.
Es ist auch zweifelhaft, ob es sich bei der 'fortlaufende[n] Besitznahme, Verwahrung und Verwertung' der Daten durch den BVT-Untersuchungsausschuss sowie deren 'Zugänglichmachung an die Mitglieder des BVT-Untersuchungs-ausschusses' (litc) um ein 'Verhalten' iSd §56i VfGG handelt, das mittels Beschwerde gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG bekämpft werden kann. Die Beschwerde rügt in diesem Teil (Punkt 6 auf Seite 9 der Beschwerde) nämlich einzig die nicht hinreichende Klassifizierung der Informationen. Die Klassifizierung erfolgt aber durch das informationspflichtige Organ. Der Untersuchungsausschuss hat selbst keine Befugnis zur Umstufung, lediglich ein Vorschlagsrecht (aber keine Verpflichtung, siehe unten Punkt II.c.). Vor diesem Hintergrund ist auch zu diesem Beschwerdepunkt kein bekämpfbares Verhalten des Untersuchungsausschusses iSd Art138b Abs1 Z7 B VG iVm §56i VfGG ersichtlich.
Inwiefern das Verhalten des jeweiligen Funktionärs (Vorsitzende, Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt) hinsichtlich der Nichtbehandlung der Anträge auf 'Rückübermittlung der Daten an die Staatsanwaltschaft Linz' (litd) und in Bezug auf die Erstattung eines Vorschlags betreffend eine Umstufung der Informationen (lite) ein Verhalten in Ausübung seiner Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss (§56i Abs1 VfGG) darstellen kann, ist nicht nachvollziehbar, zumal solche Anträge gesetzlich nicht vorgesehen sind und den Funktionären hierfür auch in der Sache keine Kompetenz zur Erledigung/Entscheidung zukommt. Dementsprechend wurden die Anträge im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss weder tatsächlich behandelt noch wären sie zu behandeln gewesen.
d. Zur Rechtzeitigkeit:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäß §56i Abs2 VfGG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von dem Verhalten erlangt hat; wenn er aber durch dieses Verhalten behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Dem Beschwerdevorbringen fehlen insgesamt ausreichende Angaben, um beurteilen zu können, ob die einzelnen Verhalten rechtzeitig mittels Beschwerde bekämpft wurden. Es erfolgt nämlich keine Auseinandersetzung mit dieser Frage unter Bezugnahme auf die verschiedenen Beschwerdepunkte.
Soweit überhaupt ein bekämpfbares Verhalten vorliegt, dürfte die sechswöchige Frist im gegenständlichen Fall aber bereits abgelaufen sein:
Die Beschwerdeführer waren spätestens seit 11. Juli 2018 in Kenntnis der bekämpften (behaupteten) Verhalten 'Anforderung der Daten' (lita), 'Beharren auf der Aktenvorlage' (litb) und 'Besitznahme, Verwahrung und Verwertung' der Daten durch den BVT-Untersuchungsausschuss sowie 'deren Zugänglichmachung an die Mitglieder des BVT-Untersuchungsausschusses' (litc). In ihrem Schreiben vom 11. Juli 2018 (Anlage 1) haben sich die Beschwerdeführer auf das Schreiben des Herrn Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: HBM) vom 10. Juli 2018 (Anlage 2) bezogen und demnach bereits am 11. Juli 2018 Kenntnis von den oben genannten, bekämpften 'Verhalten' gehabt. Damit ist die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß §56i Abs2 VfGG diesbezüglich also bereits abgelaufen.
Es kann zudem nicht angenommen werden, dass sich die Stellung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Antrags an die Funktionäre des Untersuchungsausschusses auf die Beschwerdefrist auswirkt – das hätte nämlich zur Konsequenz, dass jede Antragstellung die Beschwerdefrist de facto nach Belieben verlängern bzw eine neue Beschwerdefrist auslösen könnte. Die Beschwerde gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG ist das einzige gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel im Fall von Verletzungen in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses. Weitere Antragsrechte Betroffener sind (mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Rechte von Auskunftspersonen) in Zusammenhang mit der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen weder im B VG noch im GOG-NR vorgesehen. Die Beschwerdeführer können sich daher im Hinblick auf die Berechnung der Beschwerdefrist nicht auf die Antragstellung bzw Nichterledigung ihrer Anträge oder einen diesbezüglichen Pressebericht berufen. Die Nichterledigung gesetzlich nicht vorgesehener Anträge durch die Funktionäre des BVT-Untersuchungsausschusses (litd und e) ist kein fristauslösendes Verhalten iSd §56i Abs2 VfGG. Im Übrigen wäre auch unklar, ab welchem Zeitpunkt eine Nichterledigung solcher Anträge (Säumnis) bekämpfbar wäre.
e. Zum Vorliegen eines hinreichend konkretisierten Beschwerdevorbringens:
Es bestehen Zweifel, ob das Beschwerdevorbringen im Sinne der Rechtsprechung des VfGH hinreichend konkretisiert ist und damit den Anforderungen des §56i Abs3 VfGG entspricht.
Der VfGH hat ausgesprochen, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art138b Abs1 Z7 B VG nur die Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten und nicht weitergehend (und allgemein) wegen Verletzung jeglicher Rechte ermöglichen wollte (VfGH 8.10.2015, UA8/2015, Rz 25). Es ist in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan, inwieweit das in §9 RAO normierte Anwaltsgeheimnis bzw '[d]as Interesse am Schutz dieser Daten' der Kanzlei als Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer iSd Art138b Abs1 Z7 B VG zu qualifizieren ist. Das Anwaltsgeheimnis als solches ist auch nicht als (Grund )Recht auf Verfassungsstufe verankert (vgl Wiederin , Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht, AnwBl 2013, 558). Auch der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dürfte nicht per se als Persönlichkeitsrecht zu werten sein. Im Übrigen führen die Beschwerdeführer die Grundrechte auf Seite 7 der Beschwerde – Recht auf Achtung des Privatlebens (Art8 EMRK), Eigentumsrecht (Art1 1. ZP EMRK und Art5 StGG), Grundrecht auf Datenschutz (§1 DSG) und Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) – bloß exemplarisch und unstrukturiert an und stellen keinen konkreten Bezug zu den gerügten Verhalten her.
Insgesamt fehlt somit den Beschwerdeführern die Legitimation zur Beschwerdeerhebung nach Art138b Abs1 Z7 B VG, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sein wird. Die obigen Argumente können wie folgt zusammengefasst werden:
zum Antrag lita: die Anforderung von Akten und Unterlagen durch den grundsätzlichen Beweisbeschluss des GO-Ausschusses ist kein mittels Beschwerde nach Art138b Abs1 Z7 B VG iVm §56i VfGG bekämpfbares Verhalten; zudem wäre die Beschwerde diesbezüglich verspätet;
zum Antrag litb: ein entsprechendes 'Beharren' auf Aktenvorlage durch den Untersuchungsausschuss hat nicht stattgefunden, weshalb kein bekämpfbares Verhalten vorliegt; zudem wäre die Beschwerde auch diesbezüglich verspätet;
zum Antrag litc: kein hinreichend konkretes, substantielles Vorbringen; im Beschwerdevorbringen zum Punkt 'Besitznahme, Verwahrung und Verwertung' der Daten wird lediglich die nicht hinreichende Klassifizierung gerügt; im Übrigen erscheint die Beschwerde verspätet;
zu den Anträgen litd und e: die Nichterledigung gesetzlich nicht vorgesehener Anträge ist kein bekämpfbares Verhalten und kann daher auch keine Beschwerdefrist auslösen.
Generell wird von den Beschwerdeführern nicht hinreichend konkret dargelegt, durch welches Verhalten sie sich in welchen Persönlichkeitsrechten verletzt erachten.
II. In der Sache:
Untersuchungsausschüsse sind ein zentrales Element parlamentarischer Kontrolle, die, wie der Ausschussbericht zur Neufassung von Art53 B VG betont, in der Regel 'komplexe und umfassende Sachverhalte aufzuklären' haben (AB 439 BIgNR XXV. GP , 4). Das Kontrollrecht ist verfassungsrechtlich als Selbstinformationsrecht des Nationalrates ausgestaltet. Der Untersuchungsausschuss kann daher die einzelnen Informationsquellen selbst sichten und Auskunftspersonen befragen. Er kann von den informationspflichtigen Organen eine umfassende Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß Art53 Abs3 B VG verlangen. Dazu führt der VfGH aus, dass '[o]hne Kenntnis aller Akten und Unterlagen im 'Umfang des Gegenstands der Untersuchung' [...] die Erfüllung des dem Untersuchungsausschuss verfassungsgesetzlich übertragenen Kontrollauftrags nicht möglich [ist]' (VfSlg 19.973/2015, Rz 62). Der Untersuchungsgegenstand gemäß Art53 Abs2 B VG begrenzt die Reichweite der Vorlagepflicht und dient zusammen mit dem Erfordernis seiner Bestimmtheit dem Schutz von Personen und Organen, die von einer Untersuchung betroffen sind.
Gemäß Art53 Abs3 B VG haben die vorlagepflichtigen Organe alle Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Aus dieser Verfassungsbestimmung ergibt sich, dass die Verfügungsgewalt über vorgelegte Akten und Unterlagen dem Untersuchungsausschuss – und nicht dem Präsidenten des Nationalrates, der Vorsitzenden, dem Verfahrensrichter oder dem Verfahrensanwalt – zukommt.
Mit der Neuordnung des Untersuchungsausschussrechts wurde zugleich gewährleistet, dass die Schutzbedürftigkeit von Akten und Unterlagen in nachvollziehbarer Weise mit dem öffentlichen Kontrollinteresse abgewogen wird, und dass dort, wo Schutz erforderlich ist, dieser in der bestmöglichen Weise gewährleistet wird. Das wird insbesondere durch das InfOG und die Bestimmungen zur Informationssicherheit in §21 VO-UA gesichert (vgl VfSlg 19.973/2015).
Festzuhalten ist, dass auf Seiten des Parlaments die Akten und Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verwendet werden und keinerlei Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten vorliegen.
a. Zum Beschwerdevorbringen betreffend 'die Anforderung der Daten der Kanzlei [...] durch den BVT-Untersuchungsausschuss vom BMVRDJ'
Die Beschwerdeführer führen zunächst aus, dass der BVT-Untersuchungsausschuss ihre Persönlichkeitsrechte verletzt habe, indem er 'vom Bundesminister für Justiz Daten der Kanzlei [...] angefordert' habe.
Wie bereits unter Punkt I. ausgeführt, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil der BVT-Untersuchungsausschuss selbst keine Akten und Unterlagen beim HBM angefordert hat: Die Aktenvorlage durch den HBM erfolgte aufgrund des – einstimmig gefassten – grundsätzlichen Beweisbeschlusses (Anlage 3 – Bericht des GO-Ausschusses 109 BlgNR XXVI. GP ) iSd §24 VO-UA, der gemäß §3 Abs5 VO-UA vom GO-Ausschuss gefasst und vom Präsidenten des Nationalrates – in seiner in diesem Zeitpunkt noch aufrechten Funktion als Vorsitzender – entsprechend seiner Verpflichtung gemäß §26 Abs1 VO-UA an die betreffenden Organe übermittelt wurde.
Die Beschwerde ist aber in diesem Punkt auch deshalb nicht begründet, weil eine ausdrückliche Anforderung der streitgegenständlichen Daten der Kanzlei [...] nicht erfolgt ist: Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe wurden gemäß §24 Abs1 VO-UA unter Bedachtnahme auf §24 Abs3 letzter Satz und §27 VO-UA (lediglich) verpflichtet, ihre Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes vollständig vorzulegen. Der Untersuchungsgegenstand umfasst u.a. die 'Aufklärung über die [...] Einflussnahme auf die Datenverwendung durch das BVT […]'. Dazu zählt die Aufklärung über die Beteiligung von Organwaltern, MitarbeiterInnen politischer Büros und (leitenden) Bediensteten des BMI (...) an Rechtsverletzungen durch BeamtInnen des BVT sowie die Einflussnahme auf das BVT insbesondere in den Fällen 'Tierschützer', '[...]', '[...]'. Weder im Untersuchungsgegenstand noch im grundsätzlichen Beweisbeschluss wird aber darüber hinausgehend präzisiert oder festgelegt, welche Akten und Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen sind. Die vorlagepflichtigen Organe hatten in der Folge selbst zu beurteilen, in welchem Ausmaß sie verpflichtet sind, aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands vorzulegen. Die Beurteilung des Umfangs der Vorlagepflicht oblag daher ausschließlich dem HBM als informationspflichtiges Organ (vgl dazu etwa das Schreiben des Landesgerichts Wiener Neustadt in Anlage 4, in dem das Gericht die Auffassung vertritt, dass hinsichtlich bestimmter Akten und Unterlagen betreffend den 'Tierschützer'-Prozess kein Bezug zum Untersuchungsgegenstand besteht).
In diesem Zusammenhang ist auch die Judikatur des VfGH (VfSlg 19.973/2015, Rz 63) von Relevanz, wonach der Übermittlung von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes weder §1 DSG noch Art8 EMRK (sowie Art8 GRC) entgegenstehen. Dem VfGH zufolge muss das gleiche 'umso mehr für die – verfassungskonform zu interpretierenden – einfachgesetzlichen Bestimmungen des §38 Abs1 bis 4 BWG und des §48a BAO gelten (hätten sie einen anderen Inhalt, wären sie wegen Verstoßes gegen Art53 B VG verfassungswidrig [...])'. Nichts anderes kann daher im Hinblick auf das ebenfalls einfachgesetzliche Anwaltsgeheimnis (§9 RAO) gelten. Dieses kann daher einer Aktenvorlage nicht entgegenstehen. Besonders schutzwürdige Informationen sind allerdings vom Urheber bzw informationspflichtigen Organ nach dem InfOG zu klassifizieren – was im vorliegenden Fall auch erfolgt ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, weshalb Informationen, nur weil sie dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, höher als Klassifizierungsstufe 1 einzustufen wären.
b. Zum Beschwerdevorbringen betreffend 'das Beharren auf der Aktenvorlage trotz ausdrücklicher Mitteilung durch den Bundesminister für Justiz, dass die Daten nicht dem Untersuchungsgegenstand unterfallen'
Die Beschwerdeführer äußern die Ansicht, der BVT-Untersuchungsausschuss habe trotz eines entsprechenden Hinweises des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: BMVRDJ) auf der Übermittlung von Daten der Kanzlei [...] 'beharrt', obwohl die Daten und ihr Inhalt nicht unter den definierten Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses zu subsumieren seien, und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.
Die Behauptung des 'Beharrens' auf der Aktenvorlage ist indes unzutreffend:
Der HBM wurde mit Schreiben des Präsidenten des Nationalrates (in seiner Funktion als Vorsitzender des BVT-Untersuchungsausschusses) vom 20. April 2018 unter Bezugnahme auf den grundsätzlichen Beweisbeschluss des GO-Ausschusses zur Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes aufgefordert (Anlage 5).
Mit Schreiben des HBM vom 11. Mai 2018 an den Präsidenten des Nationalrates, mit dem auch ein Konsultationsverfahren iSd §58 Abs2 VO-UA eingeleitet wurde, wurde ein Erlass des HBM vom 27. April 2018 an die OStA Wien, Graz, Linz und Innsbruck sowie die Generalprokuratur beim OGH übermittelt, in dem es heißt: [...] (Anlage 6).
Die tatsächliche Lieferung der elektronischen Daten zum Akt mit der AZ[...] der StA Linz erfolgte mit Schreiben vom 30. Mai 2018 (eingelangt am 4. Juni 2018). Im Übermittlungsschreiben zur Aktenlieferung wird zum einen die Klassifizierung mit Stufe 1 damit begründet, dass sich im Ermittlungsakt sensible Daten eines Rechtsanwalts gemäß §9 RAO befinden. Zum anderen wird ausgeführt, dass die im Akt erliegenden Daten (darunter mehrere 100.000 E-Mails) im Einvernehmen mit der StA Linz, der OStA Linz und dem BMVRDJ aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwandes (würde mehrere Monate in Anspruch nehmen) nicht pdf-isiert bzw aus technischen Gründen nicht konvertiert werden könnten (z.B. Filme) (Anlage 7). Dass die Daten nicht vom Untersuchungsgegenstand umfasst wären, wurde im Rahmen der Aktenvorlage nicht vorgebracht.
Am 13. Juni 2018 fand eine Besprechung im Konsultationsverfahren statt. Die Aktenvorlage war zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt, weshalb auch nicht darauf beharrt werden konnte. Zudem ist zu betonen, dass im Konsultationsverfahren die Frage, ob (ohnehin bereits vorgelegte) Akten vom Untersuchungsgegenstand erfasst sind, nicht (mehr) thematisiert werden kann. In einem Konsultationsverfahren gemäß §58 VO-UA besteht vielmehr die Möglichkeit, geeignete Maßnahmen zu vereinbaren, um auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren Rücksicht zu nehmen. Bestehen bei einem vorlagepflichtigen Organ aber Zweifel oder Bedenken bezüglich des Umfangs der Vorlagepflicht, kann eine Klärung in einem Verfahren gemäß §27 VO-UA bzw in weiterer Folge in einem VfGH-Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG herbeigeführt werden. Im Übrigen waren weder die Vorlage der gegenständlichen Daten noch deren Format Inhalt der Besprechung am 13. Juni 2018 (siehe Punktation der Besprechung vom 13. Juni 2018, Anlage 8, und Konsultationsvereinbarung vom 6. Juli 2018, Anlage 9).
Am Rande der Besprechung vom 13. Juni 2018 wurde von einem Vertreter des BMVRDJ mitgeteilt, dass die zuvor in einem Telefonat vom 7. Juni 2018 gegenüber der Parlamentsdirektion seitens des BMVRDJ aus eigenem zugesagte Konvertierung der Daten entsprechend den Anforderungen an die Aktenvorlage nicht stattfinden würde. Auf Ersuchen um diesbezügliche schriftliche Mitteilung wurden die Gründe für die Nicht-Konvertierung eines Teils der Daten im Schreiben des HBM vom 22. Juni 2018 (Anlage 10) dargelegt (der andere Teil der Daten wurde ohnehin bereits im PDF-Format vorgelegt). In diesem Schreiben wurde in Bezug auf die nicht-konvertierten Daten ausgeführt, dass der Inhalt dieser Daten selbst nicht Gegenstand des Verfahrens der WKStA in der sog 'BVT-Causa' sei, sondern lediglich der allenfalls missbräuchliche Umgang mit diesen Daten. Eine weitere Kommunikation zu diesem Thema fand nicht statt.
Dass die Daten allerdings nicht dem Untersuchungsgegenstand unterfallen würden, hat der HBM gegenüber dem Untersuchungsausschuss bzw dessen Vorsitzender zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Zuletzt wird im Schreiben des HBM vom 5. September 2018 ausgeführt, dass die 'vollständige Vorlage des [...]-Aktes samt den '[...]-Daten' [...] auf der Grundlage des grundsätzlichen Beweisbeschlusses erfolgte [...] und der Umgang mit diesen Daten vom Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses ausdrücklich umfasst ist.' (Anlage 11).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass
1) der HBM selbst den Umfang der Vorlagepflicht zu beurteilen hatte und
2) kein diesbezügliches 'Beharren' des Untersuchungsausschusses auf Aktenvorlagen stattgefunden hat.
c. Zum Beschwerdevorbringen betreffend 'die fortlaufende Besitznahme, Verwahrung und Verwertung dieser Daten durch den BVT-Untersuchungsausschuss sowie deren Zugänglichmachung an die Mitglieder des BVT-Untersuchungs-ausschusses'
Die Beschwerdeführer bringen zu diesem Punkt – ohne nähere Konkretisierung – vor, der Untersuchungsausschuss werde seiner Verantwortung in Bezug auf Datensicherheit nicht gerecht und perpetuiere den illegalen Zustand der zu niedrigen Klassifizierung der relevierten Akten durch das BMVRDJ trotz der ausdrücklichen Aufforderungen durch die Beschwerdeführer.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Wie unter Punkt II.a. ausgeführt, hat der HBM die Akten und Unterlagen in Entsprechung der Vorlageverpflichtung nach Art53 Abs3 B VG im Umfang des Untersuchungsgegenstandes auf Grundlage des grundsätzlichen Beweisbeschlusses vorgelegt. Wie ebenfalls oben ausgeführt, stehen – mit Ausnahme der in Art53 Abs3 und 4 B VG genannten Gründe (die hier nicht vorliegen) – gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen einer Aktenvorlage nicht entgegen. Die Aktenvorlage erfolgte somit rechtmäßig. Daher kann die 'Besitznahme, Verwendung und Verwertung' durch den Untersuchungsausschuss nicht per se rechtswidrig sein.
Eine Beschränkung der Verwendung von Akten und Unterlagen als Beweismittel könnte sich allenfalls aus §23 VO-UA ergeben: Als Beweismittel kann gemäß §23 VO-UA alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstands zu dienen. Ausgeschlossen sind lediglich Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind. Der Normzweck und die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (AB 440 BIgNR XXV. GP , 12 f.) legen nahe, dass damit nur auf die Erlangung der Beweismittel durch den Untersuchungsausschuss abgestellt wird. Eine gemäß Art53 Abs3 B VG iVm §§24 ff. VO-UA erfolgte Aktenvorlage durch ein vorlagepflichtiges Organ kann nicht als rechtswidrige Erlangung von Beweismitteln angesehen werden. Abgesehen davon liegen auch keine Anhaltspunkte für deren Erlangung durch eine strafbare Handlung oder durch Umgehung gesetzlicher Bestimmungen vor.
Diese Ansicht wird offenkundig auch vom HBM in seinem an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 10. Juli 2018 geteilt ('[...] zumal gegen die von ihnen zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Linz, wonach die Staatsanwaltschaft die Daten auf den USB-Sticks zwar behalten, aber 'keiner Entscheidung zugrunde legen' darf, in Bezug auf den Untersuchungsausschuss nicht verstoßen wird').
Im Übrigen wird angemerkt, dass diese Daten auf Seiten des BMVRDJ im Zuge der unter Punkt II.b. genannten Strafverfahren erlangt wurden und nicht im Rahmen der vom OLG Wien für unzulässig erklärten Hausdurchsuchungen.
Zudem hat das OLG Linz in mehreren der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen ausdrücklich festgestellt, dass eine rechtswidrige Beweismittelbeschaffung und ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot gemäß §144 Abs2 StPO auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht zu erkennen sei. Es handle sich nicht um gesetzwidrig ermittelte Daten; es bestehe keine Verpflichtung der StA zur Löschung oder Rückgabe der Daten.
Die Behandlung der Akten und Unterlagen im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss folgt den Vorgaben des B VG, des GOG-NR (einschließlich der VO-UA) und des InfOG. Wie bereits oben ausgeführt, wurde insbesondere mit dem InfOG und §21 VO-UA ein Regelwerk zur Gewährleistung der Sicherheit von dem Nationalrat übermittelten Informationen geschaffen. Durch Klassifizierung von Informationen ist sichergestellt, dass das erforderliche Schutzniveau auf Seiten des Parlaments gewährleistet wird, zumal klassifizierte Informationen nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden dürfen und konkrete Regelungen betreffend den Umgang mit solchen Informationen bestehen.
Es gibt keine Anhaltspunkte, dass im Verfahren des BVT-Untersuchungs-ausschusses eine (konkrete) Verletzung der Datensicherheit in Bezug auf die Daten der Kanzlei [...] stattgefunden hätte. Dies wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Die Beschwerdeführer wenden sich im Grunde nur gegen die Aktenvorlage an sich bzw die aus ihrer Sicht nicht ausreichende Klassifizierung.
Zum Vorbringen, dass die Klassifizierung in Stufe 1 in Bezug auf die streitgegenständlichen Daten zu niedrig sei, kann Folgendes festgehalten werden: Der Nationalrat beachtet die (durch den Urheber vorgenommene) Klassifizierung von ihm zugeleiteten Informationen (§5 Abs1 InfOG). Eine Umstufung ist unter den Voraussetzungen des §6 InfOG möglich. Sie setzt nach §6 Abs1 leg. cit. einen schriftlich begründeten Vorschlag eines Mitglieds oder Ausschusses des Nationalrates voraus. Die Entscheidung über die Umstufung obliegt dem Präsidenten des Nationalrates nach Anhörung des Urhebers (§6 Abs2 InfOG).
Der Untersuchungsausschuss hat selbst weder die Möglichkeit einer Umstufung noch die Verpflichtung zur Erstattung eines Vorschlages auf Umstufung. Nach dem Konzept des InfOG hat der Urheber die notwendige Klassifizierungsstufe festzulegen. Wie aus §6 Abs2 dritter Satz InfOG und den Erläuterungen hervorgeht, soll mit der Umstufungsmöglichkeit gemäß §6 InfOG das öffentliche Interesse an der Verwendung der Informationen in den Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund kann keine Verpflichtung des Untersuchungsausschusses (oder eines Mitglieds des Nationalrates) bestehen, einen Vorschlag auf Höherstufung einer klassifizierten Information an den Präsidenten des Nationalrates zu erstatten.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer können deren Daten als in Stufe 1 klassifizierte Informationen auch nicht unkontrollierbar Publizität erfahren: Die Verwendung von als Stufe 1 klassifizierten Dokumenten in Befragungen des Untersuchungsausschusses ist nur unter den Voraussetzungen des §21 Abs2 VO-UA zulässig. Im Rahmen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Entscheidung über die Verwendung solcher Dokumente während einer Befragung hat die Vorsitzende für die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen zu sorgen (§21 Abs2 letzter Satz VO-UA).
Wie der VfGH zudem ausgeführt hat, folgt '[a]us der umfassenden Vorlageverpflichtung des informationspflichtigen Organs [...] aber nicht die Befugnis des Untersuchungsausschusses oder seiner Mitglieder, die aus den vorgelegten Akten oder Unterlagen gewonnenen Informationen in jedem Fall an die Öffentlichkeit zu bringen, auch nicht im schriftlichen Bericht gemäß §51 VO-UA (bzw in der mündlichen Berichterstattung gemäß §52 leg. cit.); der Untersuchungsausschuss hat vielmehr bei seiner Berichterstattung regelmäßig eine Interessenabwägung zwischen privaten Geheimhaltungsinteressen [...] und öffentlichen Interessen, zu denen unter anderem auch die Bekanntgabe der Kontrollergebnisse zählt, vorzunehmen' (VfSlg 19.973/2015, Rz 65).
Die Beschwerdeführer kritisieren schließlich auch, dass sich die Strafbestimmung des §18 InfOG lediglich auf klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 bezieht. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung wird allerdings nicht behauptet. Sie wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG auch nicht präjudiziell sein. Zudem ist anzumerken, dass eine Verletzung des InfOG in Bezug auf klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 nicht sanktionslos ist, sondern gemäß §54 VO-UA mit einem Ordnungsruf oder einem Ordnungsgeld geahndet werden könnte.
d. Zum Beschwerdevorbringen betreffend 'die Nichterledigung des Antrags auf Rückübermittlung der Daten an die Staatsanwaltschaft Linz durch die Funktionäre'
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten sowohl bei der Vorsitzenden als auch beim Verfahrensrichter und beim Verfahrensanwalt beantragt, die Daten an die Staatsanwaltschaft Linz zurück zu übermitteln. Dadurch hätte die erfolgte rechtswidrige Übermittlung 'rückgängig' gemacht werden können. Die Funktionäre seien diesem Antrag nicht nachgekommen und hätten daher die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer verletzt.
Auch dieses Vorbringen erweist sich aus folgenden Gründen als nicht zutreffend:
Die VO-UA enthält keine Regelung betreffend die Rückübermittlung von Akten und Unterlagen. Wie bereits oben erwähnt, darf gemäß §23 VO-UA als Beweismittel alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Sofern Dokumente übermittelt werden, die nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst sind, dürfen diese gemäß §23 VO-UA nicht verwendet werden. Ein Beschluss des Untersuchungsausschusses auf Nicht-Zulassung der Dokumente als Beweismittel ist nicht vorgesehen. Ein solcher Mehrheitsbeschluss des Untersuchungsausschusses könnte auch im Hinblick auf eine mögliche Unterlaufung von Minderheitsrechten (die mit der Novelle des GOG-NR im Jahr 2014, BGBl I Nr 99/2014, geschaffen wurden) problematisch sein.
Für den Fall, dass vorgelegte Akten und Unterlagen nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst sind, besteht aber jedenfalls keinerlei rechtliche Verpflichtung (weder im B VG noch im GOG-NR bzw in der VO-UA), diese Dokumente umgehend zurück zu übermitteln – nicht für den Untersuchungsausschuss und erst recht nicht für seine Funktionäre (denen diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz zukommt). Umso weniger besteht ein diesbezügliches Antragsrecht betroffener Personen auf Rückstellung von Dokumenten.
In einem konkreten Anlassfall im Zuge des Untersuchungsausschusses zur Klärung von Korruptionsvorwürfen (910/GO XXIV. GP ) wurde vom Untersuchungsausschuss am 21. Mai 2012 ein einstimmiger Beschluss hinsichtlich der Nicht-Zulassung bestimmter Beweismittel gefasst (225/KOMM XXIV. GP ). Ein Konsultationsverfahren war damals noch nicht vorgesehen. Der Beschluss beruhte auf einem gemeinsamen Antrag aller im Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktionen. Er wäre – auch nach der damals noch geltenden, aber im wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung des §2 Abs2 VO-UA aF – nicht erforderlich gewesen. Auch damals gab es keine rechtliche Grundlage für eine sofortige Rückübermittlung dieser Akten. Eine solche Rückstellung der Dokumente an die liefernde Stelle wurde selbst in diesem Fall des einstimmigen Beschlusses nicht sofort vorgenommen, sondern sie erfolgte erst im Zuge der üblichen Rückgabe mit allen anderen Akten und Unterlagen nach der letzten Sitzung des Untersuchungsausschusses am 11. Oktober 2012.
Die Beschwerdeführer scheinen weiters der Ansicht zu sein, die Nichterledigung ihres Antrags auf Rückübermittlung der Daten an die Staatsanwaltschaft Linz durch die Funktionäre des BVT-Untersuchungsausschusses stelle eine Verletzung des Art13 EMRK dar. Es wird vorgebracht, die Funktionäre des BVT-Unter-suchungsausschusses hätten 'den unmittelbar anwendbaren Art13 EMRK beachtend' auf ihre Anträge reagieren müssen.
Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil es mangels gesetzlicher Antragsmöglichkeit keine Entscheidung bzw Entscheidungspflicht der Funktionäre hinsichtlich einer Rückübermittlung von Akten und Unterlagen gibt. Eine solche Entscheidungspflicht kann sich auch nicht unmittelbar aus Art13 EMRK ergeben. Abgesehen davon, dass eine Verletzung dieses Rechts nur in Verbindung mit einem in der EMRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle garantierten Recht gerügt werden kann, ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Antragstellung Dritter hinsichtlich der (gesetzlich nicht geregelten) Rückübermittlung von gemäß Art53 B VG vorgelegten Akten geboten wäre.
Schließlich ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Akten und Unterlagen gemäß Art53 Abs3 B VG dem Untersuchungsausschuss zu übermitteln sind, sodass ausschließlich dem Untersuchungsausschuss selbst – und nicht dem Präsidenten des Nationalrates oder den Funktionären des Untersuchungsausschusses – die Verfügungsgewalt über vorgelegte Akten und Unterlagen zukommt.
e. Zum Beschwerdevorbringen betreffend 'die Nichterledigung des Antrags, der BVT-Untersuchungsausschuss möge gemäß §6 Abs1 InfOG einen Vorschlag auf Umstufung der Daten auf die Stufe STRENG GEHEIM (Stufe 4) an den Präsidenten des Nationalrats erstatten, durch die Funktionäre'
Im Zusammenhang mit der behaupteten zu niedrigen Klassifizierung der dem BVT-Untersuchungsausschuss vorgelegten Daten der Kanzlei [...] haben die Beschwerdeführer Schreiben an die Vorsitzende, den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt des BVT-Untersuchungsausschusses gerichtet, in denen sie (u.a.) 'eine Klassifizierung der Daten als STRENG GEHEIM (Stufe 4)' beantragten. Die Beschwerde richtet sich in diesem Zusammenhang ausschließlich gegen die Vorsitzende, den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt des Untersuchungsausschusses ('Funktionäre' im Sinne des §56i Abs1 VfGG). Durch die 'Nichterledigung des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführer, auf eine Höherstufung der Daten auf Stufe 4 hinzuwirken', hätten sie die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer verletzt.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die Klassifizierung von dem Nationalrat übermittelten Informationen erfolgt durch deren Urheber. Als Urheber gilt in diesem Fall das Organ, unter dessen Aufsicht und Verantwortung die Informationen erstellt oder dem Nationalrat zugeleitet wurden (§3 Abs5 InfOG), konkret also die StA Linz bzw der HBM. Diese haben die Informationen gemäß §4 Abs1 InfOG als Stufe 1 klassifiziert.
Der Nationalrat beachtet die – durch den Urheber vorgenommene – Klassifizierung von ihm zugeleiteten Informationen (§5 Abs1 InfOG). Im konkreten Fall hat der HBM wiederholt darauf hingewiesen, dass die relevierten Daten der Beschwerdeführer aufgrund des Anwaltsgeheimnisses als Stufe 1 zu klassifizieren waren. Eine Umstufung seitens des Parlaments ist nur unter den Voraussetzungen des §6 InfOG möglich. Sie setzt nach §6 Abs1 leg. cit. – wie oben ausgeführt – einen schriftlich begründeten Vorschlag eines Mitglieds oder Ausschusses des Nationalrates voraus. Funktionäre iSd §56i Abs1 VfGG haben in Ausübung dieser Funktion kein Vorschlagsrecht.
Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die Vorsitzende, der Verfahrensrichter und der Verfahrensanwalt des Untersuchungsausschusses verpflichtet gewesen wären, einen entsprechenden Vorschlag auf Umstufung beim Untersuchungsausschuss bzw dessen Mitgliedern anzuregen. Für eine solche Verpflichtung fehlt jedoch jegliche gesetzliche Grundlage. Sie lässt sich auch nicht indirekt aus der VO-UA ableiten: Hätte der Gesetzgeber einen entsprechenden besonderen Einfluss der Vorsitzenden, des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts in diesem Bereich gewollt, so hätte er ihnen wohl ebenso ein Vorschlagsrecht eingeräumt wie den Mitgliedern und Ausschüssen des Nationalrates. Umso weniger besteht daher ein Recht der Beschwerdeführer, bei den genannten Funktionären des Untersuchungsausschusses die Anregung eines solchen Vorschlags zu beantragen.
Die 'Nichterledigung' der entsprechenden Anträge der Beschwerdeführer durch die Vorsitzende, den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt des BVT Untersuchungsausschusses kann daher keine Verletzung in Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführer begründen.
Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass bei der Argumentation der Beschwerdeführer völlig offen bleibt, von welcher Frist zur 'Erledigung' ihrer Anträge sie ausgehen, welches Verhalten der Funktionäre überhaupt als 'Erledigung' ihrer Anträge zu werten wäre (würde eine Anregung an den Untersuchungsausschuss oder eines seiner Mitglieder genügen oder käme es auf den Erfolg einer solchen Anregung an?) sowie dass ein Pressebericht nicht als Zeitpunkt der 'Nichterledigung' von Anträgen gewertet werden kann.
Die Beschwerdeführer bringen zudem vor, dass die Aufstellung auf Seite 3 des Ausschussberichts 441 BlgNR XXV. GP verfassungswidrig sei. Bei dieser Aufstellung handelt es sich um die Erläuterungen zu §4 Abs1 InfOG. Es ist offenkundig, dass diese Tabelle keinen normativen Charakter hat und zudem ausdrücklich nur beispielhaft gemeint ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
Der gegenständlichen Äußerung wird die gemeinsame Stellungnahme der Vorsitzenden des BVT-Untersuchungsausschusses, des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts (samt Beilagen) gemäß §56i Abs5 VfGG angeschlossen."
13. Der vom Verfassungsgerichtshof dazu eingeladene Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz erstattete eine Äußerung, in der er Folgendes vorbringt:
"Einleitend verweise ich zur Chronologie der Vorlage der sogenannten '[...]-Daten' an den BVT-Untersuchungsausschuss auf das Schreiben des Herrn Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: BMVRDJ) an dessen Vorsitzende vom 5. September 2018 (Beilage./A) und die dort angeführten Beilagen./1 (Schreiben an die Frau Vorsitzende des BVT Untersuchungsausschusses vom 22. Juni 2018 und ./2 an RA Dr. [...] vom 10. Juli 2018).
Die gegenständliche Beschwerde verweist zu Recht darauf, dass Gegenstand des BVT-Untersuchungsausschusses die angeblichen Verletzungen von rechtlichen Bestimmungen durch das BVT unter anderem betreffend die Verwendungen von Daten und Informationen inklusive des Unterlassens der Löschung, des Sammelns und Auslagerns von Daten und deren Weitergabe an Dritte, auch zum Faktum '[...]' sind.
Der Beschwerdeführer behauptet in Punkt 1., dass 'der BVT-Untersuchungs-ausschuss rechtswidrig vom BMVRDJ Daten der Kanzlei [...] angefordert und sich hat übermitteln lassen. Der BM für Justiz hat – wissend, dass diese Daten nicht zum Untersuchungsgegenstand gehören – dem Wunsch des Untersuchungsausschusses Rechnung getragen und Daten, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, ohne entsprechende Klassifizierung übermittelt'. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf das an ihn gerichtete[...] Schreiben des BMVRDJ vom 10. Juli 2018 (s Beilage./1 bei Beilage./A).
Dazu ist anzumerken, dass der BMVRDJ im gegenständlichen Schreiben zwar bestätigt hat, dass Gegenstand des (von der WKStA geführten) BVT-Verfahrens unter anderem die Frage des allfälligen weiteren Verbleibes der Daten der Kanzlei [...] im Bereich des BVT an sich sei, nicht jedoch der konkrete Inhalt der Daten. Der Umstand, dass der konkrete Inhalt der '[...]-Daten' nicht Gegenstand des BVT-Verfahrens und damit auch nicht des BVT-Untersuchungsausschusses ist und zudem – zumindest in weiten Bereichen – dem Anwaltsgeheimnis unterliegt, macht die Anforderung durch den Untersuchungsausschuss und die Vorlage durch den BMVRDJ nach Ansicht des BMVRDJ jedoch nicht rechtswidrig.
Einer diesbezüglichen gutachterlichen Äußerung von Prof. Dr. [...] (Beilage./B) ist der BMVRDJ mit Schreiben an RA Dr. [...] vom 12. September 2018 entgegengetreten (Beilage./C); dieses Schreiben hat der BMVRDJ auch dem BVT-Untersuchungsausschuss zur Kenntnis gebracht.
Die weitere Behauptung in der Beschwerde, dem Untersuchungsausschuss sei bekannt gewesen, dass die vom Bundesminister für Justiz übermittelten Daten dem Anwaltsgeheimnis unterliegen und 'daher von diesem rechtswidrig weitergeleitet worden seien', ist daher unrichtig.
In Bezug auf die weitere Beschwerdeausführung, der Untersuchungsausschuss habe trotz der ausdrücklichen Mitteilung des BMVRDJ an den Beschwerdeführer, dass die Daten nicht dem Untersuchungsgegenstand unterfallen, auf Übermittlung der Daten bestanden, ist zur Vermeidung weiterer Missverständnisse dahingehend richtigzustellen, dass der Untersuchungsausschuss nicht auf der Vorlage, sondern auf einer Konvertierung der ihm bereits in dem – angeblich nicht lesbaren – Originalformat vorliegenden '[...]-Daten' in das pdf-Format bestanden hatte.
Das im Schreiben des BMVRDJ vom 10. Juli 2018 erwähnte Beharren auf der Vorlage von Ermittlungsakten trotz geäußerter Bedenken des BMVRDJ hat sich auf den Umstand bezogen, dass manche angeforderten Verfahren nach Kenntnisstand des BMVRDJ keine Ermittlungen des BVT betreffen (wie etwa der sogenannte 'Tierschützer-Akt'), der Untersuchungsausschuss jedoch ausdrücklich auf der Vorlage der namentlich genannten Akten bestanden hatte. Da im Fall [...] das BVT ermittelt hatte und dieses auch Empfänger eines der hier gegenständlichen USB-Sticks mit den '[...]-Daten' war, besteht diesbezüglich auch keinerlei Zweifel an der Verpflichtung des BMVRDJ zur Vorlage der Ermittlungsakten der StA Linz im Fall [...] an den Untersuchungsausschuss, wobei die Vorlage tatsächlich im Wege der WKStA und der OStA Wien erfolgte, nachdem die WKStA den Original-Ermittlungsakt der StA Linz für ihr BVT-Verfahren angefordert hatte.
Wenn der Beschwerdeführer meint, der Untersuchungsausschuss hätte sich damit zu begnügen gehabt, die rechtswidrigen Vorgänge betreffend die Datenverwendung zu untersuchen, und habe sich stattdessen diese Daten grundlos und in Überschreitung des Untersuchungsgegenstandes einverleibt und somit einer breiten medialen Publizität ausgesetzt, verabsäumt es der Beschwerdeführer zu erklären, wie die rechtswidrige Verwendung der sogenannten '[...]-Daten' bzw deren (allenfalls auch nur teilweise) Speicherung im Bereich des BVT (sowohl von der WKStA als auch) vom Untersuchungsausschuss untersucht werden soll, ohne den Inhalt der auf den USB-Sticks gespeicherten '[...]-Daten' mit jenen Daten vergleichen zu können, die allenfalls im Rahmen der am 27. Februar 2018 durchgeführten Durchsuchungen im BVT sichergestellt worden sind.
Bei den '[...]-Daten' handelt es sich gleichsam um Augenscheinobjekte, deren Kenntnis durch die WKStA und den Untersuchungsausschuss für eine Beurteilung der Verdachtslage zwingend erforderlich ist. Der BMVRDJ hat gegenüber dem Untersuchungsausschuss jedoch seine Bedenken insofern dargelegt, als die in den '[...]-Daten' digital 'verkörperten' Informationen aus dem Bereich der Kanzlei [...] selbst Gegenstand weder der Untersuchung der WKStA noch jener des Untersuchungsausschusses sind, weil die Staatsanwaltschaft Linz nach den Beschlüssen des Oberlandesgerichtes Linz (insbesondere vom 27. Dezember 2017 zu [...] – Beilage./D) die Daten (auf den USB-Sticks) zwar behalten, aber keiner Entscheidung zugrunde legen darf. Für die Staatsanwaltschaft bestehe keine Verpflichtung zur Rückgabe oder Löschung der auf den sichergestellten Datenträgern gespeicherten Daten, sondern bloß ein Beweisverwertungsverbot dergestalt, dass die dem geschützten Anwaltsgeheimnis unterliegenden Informationen nicht als Beweis für Entscheidungen über die Beurteilung der Schuldfrage verwendet werden dürfen. Zugleich wurde die Staatsanwaltschaft zur Wahrung des Berufsgeheimnisses der Rechtsanwälte verpflichtet.
Mit Blick auf diese OLG-Judikatur vertritt das BMVRDJ daher sowohl gegenüber dem Untersuchungsausschuss als auch gegenüber RA Dr. [...] die Ansicht, dass nur der Inhalt der geschützten Informationen nicht verwendet werden darf und diese Verwendung nur in Bezug auf die Beurteilung der Schuldfrage (nämlich in dem gegen RA Dr. [...] geführten Ermittlungsverfahren und wohl auch in Bezug auf allfällige gegen dessen Mandanten geführte Verfahren) unzulässig ist.
Das hier gegenständliche BVT-Verfahren der WKStA betrifft aber gerade nicht diese beiden Bereiche: Zum einen ist nicht der Inhalt der geschützten Daten von Relevanz, sondern der allenfalls missbräuchliche Umgang damit. Zum anderen soll mit diesen 'Meta-Daten' (im Sinne von: wer hat die geschützten Daten wann, wo, wie und warum erhalten und an wen, wann, wie und warum weitergegeben bzw behalten) nicht die Schuldfrage in Bezug auf RA Dr. [...] oder einen von diesen Daten betroffenen Mandanten beurteilt werden, sondern jener Personen (aus dem Bereich des BVT), die über diese Daten verfügt haben.
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass RA Dr. [...] im BVT-Ermittlungsverfahren ausdrücklich die Beischaffung des '[...]-Ermittlungsaktes' AZ[...] der StA Linz beantragt hatte. Auch der Beschuldigte Dr. [...] ist dem Antrag auf Aktenbeischaffung beigetreten.
Zum anderen bleibt der Beschwerdeführer den Beweis für seine Behauptung schuldig, dass durch die Vorlage der Daten an den Untersuchungsausschuss diese gleichsam zwangsläufig einer breiten medialen Publizität ausgesetzt seien. Die der Beschwerde als Beilage angeschlossene APA DeFacto-Aussendung vom 31.8.2018 berichtet nur über die Existenz der Daten und deren Vorlage an den Untersuchungsausschuss, aber über keine inhaltlichen Details, die nicht schon aus früheren Medienberichten im Zusammenhang mit der Causa [...] bekannt waren.
In weiterer Folge nimmt der Beschwerdeführer zu Punkt 4. Bezug auf zwei OLG Entscheidungen und eine Entscheidung des in Luxemburg zuständigen Gerichtes, wonach die Beschlagnahmeversuche rechtswidrig gewesen seien und die Verwendung dieser Daten als unzulässig qualifiziert würden. Der Beschwerdeführer behauptet nunmehr, dass sämtliche dem Untersuchungsausschuss zugeleiteten Daten entweder aus dem rechtswidrig zustande gekommenen Aktenbestand der Strafverfolgungsbehörden in Linz oder von zahllosen anonymen Eingaben der seinerzeitigen Rechtsvertreter von [...] stammten und somit allesamt Ergebnis und Ausfluss rechtswidriger Vorgänge seien.
Diesbezüglich vermischt der Beschwerdeführer jedoch zwei unterschiedliche Datenbestände. Was die versuchte Sicherstellung der Serverdaten in Luxemburg betrifft, so hat das OLG Linz die Sicherstellungsanordnung aufgehoben. Das Rechtshilfegericht in Luxemburg wurde davon verständigt, sodass es zu keiner Ausfolgung der Server bzw der darauf befindlichen Daten im Rechtshilfeweg gekommen ist (und sich daher solche Daten weder im Ermittlungsakt der StA Linz noch im Bereich des BVT befinden dürften).
Davon zu unterscheiden sind die – allenfalls auch Teile dieser Serverdaten beinhaltenden – USB-Sticks, die mit anonymen Eingaben an verschiedene Justizstellen und eben auch an das BVT übermittelt worden waren. Die diesbezüglichen OLG-Entscheidungen besagen eben, dass die Staatsanwaltschaft Linz diese Daten behalten darf, zumal diese Beweismittel nicht rechtswidrig beschafft, sondern von dritter Seite den Sicherheitsbehörden und der Staatsanwaltschaft bzw dem BMVRDJ unaufgefordert zugemittelt und in der Folge von den Strafverfolgungsbehörden formlos entgegen genommen worden seien. Bezüglich dieser Daten bestehe lediglich ein Beweisverwertungsverbot in dem Sinn, dass sie keiner Entscheidung über die Schuldfrage zugrunde gelegt werden dürfen.
Zu Punkt 5. der Beschwerde führt der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht aus, dass Gegenstand des Untersuchungsausschusses die Vorgänge rund um die Datenverwendung, nicht aber die Daten und deren Inhalt selbst seien. Jedoch habe der Untersuchungsausschuss nach Ansicht des Beschwerdeführers die Einwände des BMVRDJ im Hinblick auf den Umfang des Untersuchungsgegenstandes ausdrücklich verworfen und auf einer vollständigen Aktenvorlage bestanden und damit klar rechtswidrig und außerhalb des Rechtsrahmens gehandelt.
Wie bereits ausgeführt sind die '[...]-Daten' als 'Augenscheinobjekte' zweifellos ein Beweismittel, das dem Untersuchungsausschuss für den Untersuchungsgegenstand 'Missbräuchliche Datenverwendung im BVT im Fall [...]' vorzulegen war.
Mit dem Hinweis des BMVRDJ an den Untersuchungsausschuss, dass der Inhalt der Daten selbst, also die darin enthaltenen Informationen aus der Kanzlei [...], nicht Gegenstand des Untersuchungsausschusses ist, soll insbesondere verhindert werden, dass bei der Befragung von Auskunftspersonen oder bei Veröffentlichungen durch den Untersuchungsausschuss der Inhalt der Daten vorgehalten bzw medial verbreitet wird. Gegenstand der Untersuchungen des Untersuchungsausschusses ist eben nur die Frage, ob diese Daten im BVT rechtswidrig gespeichert geblieben sind und nicht, was auf den gespeicherten Kanzleiunterlagen zu lesen ist. Grundsätzlich ist aber auch nicht gänzlich auszuschließen, dass auch der Inhalt der Daten für den Fall Relevanz erlangt, dass Auskunftspersonen aus dem Bereich des BVT (d.h. Beschuldigten des BVT-Verfahrens) vorgehalten werden muss, aus welchem Grund sie bestimmte Daten der Kanzlei [...] zu anderen Zwecken oder über den Zeitraum des anhängigen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Linz hinaus aufbewahrt haben, als dies von der StPO gedeckt gewesen ist. Für solche Vorhalte muss sich der Untersuchungsausschuss auch auf den Inhalt der Daten beziehen können.
Zusammenfassend kann der Argumentation des Beschwerdeführers, dass der Untersuchungsausschuss kein Recht zur Anforderung der [...]-Daten gehabt habe, nicht gefolgt werden.
In weiterer Folge beschäftigt sich die Beschwerde zu Punkt 6. mit der Klassifizierungsstufe 1, die als viel zu niedrig bezeichnet wird. Das BMVRDJ hat die Vorlage auf Stufe 1 vorgenommen, wie dies für Verschlussakten vorgesehen ist, obwohl die Verschlussführung mit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu beenden ist (§12 Abs2 der Verschlusssachenverordnung). Das BMVRDJ hat damit für den größtmöglichen Schutz dieser Aktenvorgänge und damit auch der '[...]-Daten' gesorgt, der ihm zur Verfügung steht. Anhaltspunkte dafür, dass der Untersuchungsausschuss seinen Datenschutzverpflichtungen nicht nachkommen würde, lagen zum Zeitpunkt der Aktenvorlage nicht vor.
Mit Blick auf ein ausdrückliches Ersuchen von RA Dr. [...] um Hinaufstufung der Klassifizierung hat der BMVRDJ mit Schreiben vom 26. September 2018 (Beilage./E) eine höhere Klassifizierung verfügt, weil es der Untersuchungsausschuss abgelehnt hatte, entsprechend der Hinweise seitens des BMVRDJ der besonderen Schutzwürdigkeit der '[...] Daten' aus Eigenem Rechnung zu tragen. Der Untersuchungsausschuss steht jedoch auf dem Standpunkt, dass eine solche Höherqualifizierung nachträglich nicht zulässig sei und Informationen zudem sowohl innerhalb wie auch außerhalb des Parlaments ein einheitliches Schutzniveau genießen sollen. Bislang lägen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Informationsordnungsgesetzes auf Basis der durch das BMVRDJ vorgenommenen Klassifizierung in Stufe 1 vor (Beilage./F).
Der Untersuchungsausschuss weist darauf hin, dass nicht ausdrücklich geregelt sei, ob eine nachträgliche Hinaufstufung durch den Urheber für den Nationalrat zu beachten ist bzw ob dem Urheber eine solche Möglichkeit zusteht. Nach §6 InfOG sei eine Umstufung nur durch den Präsidenten des Nationalrates auf Vorschlag eines Ausschusses bzw eines Mitgliedes möglich, wobei es im Untersuchungsausschuss derzeit keinen Konsens zur weiteren Vorgangsweise gebe.
Nach Auskunft der Parlamentsdirektion (Beilage./G) bestehe für den Präsidenten des Nationalrates keine Rechtsgrundlage, lediglich auf Grund eines Schreibens des BMVRDJ anzuordnen, die in Rede stehenden Informationen ohne ein vorausgehendes Verfahren gemäß §6 InfOG einer höheren Klassifizierungsstufe zuzuordnen. Das diesbezügliche Schreiben des BMVRDJ sei daher nur als Anregung zu verstehen, was wohl auch für die Anträge des Beschwerdeführers gilt, die zu Punkt 9. seiner Beschwerde dargestellt werden."
14. Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten eine Replik, in der sie insbesondere den Ausführungen des Präsidenten des Nationalrates in seiner Äußerung zum Thema der Rechtzeitigkeit der Beschwerde entgegentreten. Die beschwerdeführenden Parteien hätten erst auf Grund einer Presseaussendung vom 31. August 2018 – und nicht, wie der Präsident des Nationalrates behaupte, mit Schreiben des BMVRDJ vom 10. Juli 2018 an die beschwerdeführenden Parteien – mit Gewissheit Kenntnis davon erlangt, dass die Daten der beschwerdeführenden Parteien dem BVT-Untersuchungsausschuss in lesbarer Form vorlägen. Auch der BMVRDJ habe – wie aus seinem Schreiben vom 26. September 2018 an den BVT-Untersuchungsausschuss hervorgehe – erst Ende August 2018 von der Lesbarkeit der Daten erfahren. Die beschwerdeführenden Parteien hätten zum Zeitpunkt des Schreibens des BMVRDJ vom 10. Juli 2018 nicht damit rechnen müssen, dass der BVT-Untersuchungsausschuss "die Daten, die ihm der Bundesminister für Justiz teilweise in einem nicht lesbaren Format zur Verfügung gestellt" habe, lesbar machen würde und sich damit Kenntnis vom Inhalt dieser Daten verschaffe. Zudem treffe die Rechtsauffassung des Präsidenten des Nationalrates nicht zu, dass die Nichterledigung gesetzlich nicht vorgesehener Anträge kein fristauslösendes Verhalten darstelle; es müsse den beschwerdeführenden Parteien auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage möglich sein, Anträge an den BVT-Untersuchungsausschuss zu stellen, um auf die Rechtsverletzung hinzuweisen und eine rechtskonforme Handhabung ihrer Rechte sicherzustellen. Aus diesem Grund sei die mit 1. September 2018 eingebrachte Beschwerde als fristgerecht iSd §56i Abs2 VfGG anzusehen.
II. Rechtslage
1. §56i des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl 85 , idF BGBl I 101/2014 lautet:
"g) Bei Beschwerden wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses
§56i. (1) Personen, wegen deren Verhaltens in Ausübung ihrer Funktionen im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss Beschwerde erhoben werden kann (im Folgenden Funktionäre genannt), sind:
1. der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter;
2. der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter;
3. der Ermittlungsbeauftragte;
4. der Vorsitzende und seine Stellvertreter.
(2) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde wegen eines Verhaltens
1. eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates,
2. eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates oder
3. eines Funktionärs eines Untersuchungsausschusses
beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von dem Verhalten erlangt hat, wenn er aber durch dieses Verhalten behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat;
2. den Sachverhalt;
3. die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet;
4. die erforderlichen Beweise;
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.
(4) Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer und der Präsident des Nationalrates.
(5) Eine Ausfertigung der Beschwerde ist dem Präsidenten des Nationalrates mit der Aufforderung zuzustellen, dass es ihm freisteht, eine Äußerung zu erstatten. Er hat gegebenenfalls jene Mitglieder oder Funktionäre, wegen deren Verhaltens Beschwerde erhoben worden ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu dieser schriftlich Stellung zu nehmen. Die zur Erstattung der Äußerung gesetzte Frist hat mindestens vier Wochen, wenn sich die Beschwerde jedoch auch gegen ein Verhalten von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses oder Funktionären richtet, mindestens sechs Wochen zu betragen.
(6) Die Äußerung hat zu enthalten:
1. den Sachverhalt;
2. die erforderlichen Beweise;
3. die Stellungnahmen gemäß Abs5.
(7) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne unnötigen Aufschub.
(8) Das angefochtene Verhalten ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist."
2. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), BGBl I 102/2014 lauten:
"Gegenstand und Grundsatz der Öffentlichkeit
§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.
(2) Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates sind öffentlich zugänglich, soweit es sich nicht um klassifizierte Informationen oder nicht-öffentliche Informationen gemäß §3 handelt.
(3) Solange Informationen klassifiziert sind, werden sie nicht archiviert.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Geheimhaltungsverpflichtung
§2. Jede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt.
Begriffsbestimmungen
§3. (1) Klassifizierte Informationen sind materielle und immaterielle Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aufgrund ihres Inhalts eines besonderen Schutzes bedürfen und die daher nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden sollen.
(2) Nicht-öffentliche Informationen sind Informationen, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind, jedoch nicht unter Abs1 fallen.
(3) EU-Verschlusssachen sind alle mit einer EU-Klassifizierungsstufe versehenen Informationen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte.
(4) ESM-Verschlusssachen sind alle mit einer Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus versehenen Informationen für Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
(5) Urheber ist das Organ, unter dessen Aufsicht und Verantwortung klassifizierte Informationen erstellt oder dem Nationalrat zugeleitet wurden.
Klassifizierungsstufen
§4. (1) Klassifizierte Informationen, die von österreichischen Organen erstellt oder gemäß §2 Abs1 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl I Nr 23/2002 , erhalten wurden, sind folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:
1. Eingeschränkt, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder dem überwiegenden berechtigten Interesse der Parteien zuwiderlaufen würde und die Informationen eines besonderen organisatorischen Schutzes bedürfen (Stufe 1).
2. Vertraulich, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer Schädigung der in Z1 genannten Interessen schaffen würde (Stufe 2).
3. Geheim, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Z1 genannten Interessen schaffen würde (Stufe 3).
4. Streng Geheim, wenn das Bekanntwerden der Informationen eine schwere Schädigung der in Z1 genannten Interessen wahrscheinlich machen würde (Stufe 4).
(2) EU-Verschlusssachen werden einer der folgenden Klassifizierungsstufen zugeordnet:
1. Restreint UE/EU Restricted: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte (Stufe 1).
2. Confidentiel UE/EU Confidential: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte (Stufe 2).
3. Secret UE/EU Secret: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte (Stufe 3).
4. Très Secret UE/EU Top Secret: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen könnte (Stufe 4).
Zuleitung von Informationen an den Nationalrat und den Bundesrat
§5. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat beachten die Klassifizierung oder Sicherheitseinstufung von ihnen zugeleiteten Informationen und sorgen für einen sicheren Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen.
(2) Die Klassifizierung einer dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleiteten Information soll nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist. Der Urheber soll nach Möglichkeit eine klassifizierte Information auch in einer Form übermitteln, die zur Veröffentlichung geeignet ist.
(3) Eine dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleitete Information ist vom Urheber freizugeben oder herabzustufen, wenn die Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung oder Sicherheitseinstufung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen. Der Urheber hat den Nationalrat bzw den Bundesrat unverzüglich schriftlich von der Freigabe oder Herabstufung zu informieren.
Freigabe oder Umstufung von dem Nationalrat zugeleiteten Informationen
§6. (1) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Nationalrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen, ESM-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des §2 Abs1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.
(2) Der Präsident des Nationalrates hat den Urheber über den Vorschlag zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.
(3) Der Präsident hat seine Entscheidung gemäß Abs2 unverzüglich an den Urheber zu übermitteln.
(4) Der Urheber kann die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs2 B VG wegen Rechtswidrigkeit anfechten.
(5) Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß §56j Abs1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85/1953 , wird die Entscheidung des Präsidenten nicht wirksam.
Vorgangsweise bei dem Nationalrat und dem Bundesrat zugeleiteten Informationen
§7. Wurde eine Information auch dem Bundesrat zugeleitet, hat der Präsident des Nationalrates die Präsidialkonferenz des Bundesrates über einen Vorschlag gemäß §6 Abs1 zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise von Nationalrat und Bundesrat herzustellen.
Freigabe oder Umstufung von dem Bundesrat zugeleiteten Informationen
§8. (1) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Bundesrates kann dem Vorsitzenden des Bundesrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Bundesrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des §2 Abs1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.
(2) §6 Abs2 bis 5 und §7 gelten sinngemäß.
Klassifizierung von im Nationalrat oder Bundesrat entstandenen Informationen
§9. (1) Informationen, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, einer Klassifizierungsstufe gemäß §4 Abs1 zugeordnet. Bei der Zuordnung ist auf die Klassifizierung Bezug habender Informationen zu achten. Die Klassifizierung darf nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist.
(2) Die Klassifizierung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Klassifizierungsstufe ist eindeutig und gut erkennbar zu vermerken.
(3) Der Urheber gibt eine Information frei oder stuft sie herab, wenn die Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen.
Freigabe oder Umstufung von im Nationalrat oder Bundesrat entstandenen Informationen
§10. (1) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann beim Urheber die Freigabe oder Umstufung einer gemäß §9 im Nationalrat entstandenen Information beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Darüber entscheidet der Urheber ohne unnötigen Aufschub. §42 Abs2 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl Nr 410/1975 , kommt nicht zur Anwendung. Ist der Präsident Urheber, entscheidet er nach Beratung in der Präsidialkonferenz.
(2) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer gemäß §9 im Nationalrat entstandenen Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Der Präsident ist dazu auch aus eigenem berechtigt.
(3) Der Präsident hat den Urheber über den Vorschlag gemäß Abs2 zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates bzw Bundesrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.
(4) Die Abs1 bis 3 gelten für den Bundesrat sinngemäß.
(5) Wurde eine Information gemäß §9 in einer vorangegangenen Gesetzgebungsperiode oder von einem Ausschuss, der seine Tätigkeit beendet hat, einer Klassifizierungsstufe zugeordnet, ist keine Stellungnahme gemäß Abs3 erforderlich.
Unterausschüsse
§11. Die für Ausschüsse des Nationalrates geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für Unterausschüsse sinngemäß anzuwenden.
Zugangsberechtigung zu nicht-öffentlichen Informationen des Nationalrates
§12. (1) Nicht-öffentliche Informationen des Nationalrates sind für die Mitglieder des Nationalrates, für von den Klubs namhaft gemachte Personen und für Bedienstete der Parlamentsdirektion, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, zugänglich und werden gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 verteilt.
(2) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter sowie der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter haben Zugang zu allen dem Untersuchungsausschuss vorgelegten oder im Untersuchungsausschuss entstandenen nicht-öffentlichen Akten und Unterlagen. Der Ermittlungsbeauftragte hat Zugang zu diesen Akten und Unterlagen, soweit dies gemäß seinem Auftrag erforderlich ist.
Zugangsberechtigung zu klassifizierten Informationen des Nationalrates
§13. (1) Für die Einsichtnahme in klassifizierte Informationen des Nationalrates sowie die Verteilung dieser gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Klassifizierte Informationen der Stufe 1 sind für die Mitglieder des Nationalrates und für von den Klubs namhaft gemachte Personen zugänglich.
2. Klassifizierte Informationen der Stufe 2 werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz und an von den Klubs namhaft gemachte Personen übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Informationen für die Mitglieder des Nationalrates zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf.
3. Klassifizierte Informationen der Stufe 3 werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Informationen für von den Klubs namhaft gemachte Personen zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf.
4. Klassifizierte Informationen der Stufe 4 sind für die Mitglieder der Präsidialkonferenz zugänglich. Der Präsident hat sie über die Zuleitung solcher Informationen zu unterrichten.
5. Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu klassifizierten Informationen, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber entscheidet der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz.
6. Die Klubs haben bei der Namhaftmachung von Personen gemäß den Z1 bis Z3 darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zugang jeweils zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Der Präsident legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Anzahl der von den Klubs namhaft zu machenden Personen fest.
7. Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter sowie der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter haben Zugang zu allen dem Untersuchungsausschuss vorgelegten oder im Untersuchungsausschuss entstandenen klassifizierten Akten und Unterlagen. Der Ermittlungsbeauftragte hat Zugang zu diesen Akten und Unterlagen, soweit dies gemäß seinem Auftrag erforderlich ist.
(2) Für die Behandlung klassifizierter Informationen des Nationalrates in einem Ausschuss gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Werden klassifizierte Informationen der Stufe 2 einem Ausschuss zugeleitet, sind sie an die Mitglieder des Ausschusses zu verteilen.
2. Werden klassifizierte Informationen der Stufen 3 oder 4 einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer verteilt werden. Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine weitergehende Verwendung verfügen.
3. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind darauf Bezug habende klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 dürfen nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer verteilt werden.
(3) Die Einsichtnahme in Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus und deren Verteilung erfolgt gemäß den §§5, 7 und 8 der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975.
Beschränkung des Kreises der Berechtigten
§14. Für die Einsichtnahme in nicht-öffentliche und klassifizierte Informationen des Nationalrates und deren Verteilung können die Ausschüsse des Nationalrates in Bezug auf ihnen zugeleitete Informationen den Kreis der Berechtigten gemäß §13 Abs1 Z1 bis 4 auf jene Personen beschränken, für die der Zugang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausschuss unerlässlich ist.
Zugangsberechtigung zu nicht-öffentlichen Informationen des Bundesrates
§15. Nicht-öffentliche Informationen des Bundesrates sind für die Mitglieder des Bundesrates, für von den Fraktionen namhaft gemachte Personen und für Bedienstete der Parlamentsdirektion, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, zugänglich und werden gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl Nr 361/1988 , in der jeweils geltenden Fassung, verteilt.
Zugangsberechtigung zu klassifizierten Informationen des Bundesrates
§16. (1) Für die Einsichtnahme in klassifizierte Informationen des Bundesrates sowie die Verteilung dieser gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Klassifizierte Informationen der Stufe 1 sind für die Mitglieder des Bundesrates und für von den Fraktionen namhaft gemachte Personen zugänglich.
2. Klassifizierte Informationen der Stufe 2 werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz und an von den Fraktionen namhaft gemachte Personen übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Informationen für die Mitglieder des Bundesrates zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf.
3. Klassifizierte Informationen der Stufe 3 werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Informationen für von den Fraktionen namhaft gemachte Personen zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf.
4. Klassifizierte Informationen der Stufe 4 sind für die Mitglieder der Präsidialkonferenz zugänglich. Der Vorsitzende hat sie über die Zuleitung solcher Informationen zu unterrichten.
5. Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu klassifizierten Informationen, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber entscheidet der Vorsitzende nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz.
6. Die Fraktionen haben bei der Namhaftmachung von Personen gemäß den Z1 bis Z3 darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zugang jeweils zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Anzahl der von den Fraktionen namhaft zu machenden Personen fest.
(2) Für die Behandlung klassifizierter Informationen des Bundesrates in einem Ausschuss gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Werden klassifizierte Informationen der Stufe 2 einem Ausschuss zugeleitet, sind sie an die Mitglieder des Ausschusses zu verteilen.
2. Werden klassifizierte Informationen der Stufen 3 oder 4 einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer verteilt werden. Der Vorsitzende kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine weitergehende Verwendung verfügen.
3. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des EU-Ausschusses gesetzt, sind darauf Bezug habende klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 an die Mitglieder des EU-Ausschusses zu verteilen. Klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 dürfen nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer verteilt werden.
§17. Jede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist nachweislich über den Umgang mit klassifizierten Informationen zu belehren und für Bedrohungen der Sicherheit von klassifizierten Informationen zu sensibilisieren.
Gerichtlich strafbare Handlungen
§18. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes zugänglich gewordene, nicht allgemein zugängliche klassifizierte Information der Stufe 3 oder 4 offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes sind nicht als Beteiligte im Sinne von §12 Strafgesetzbuch, BGBl Nr 60/1974 , zu behandeln, soweit sich ihre Handlung auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung der Information beschränkt.
Zivilrechtliche Ansprüche
§19. Aus einer Verletzung dieses Bundesgesetzes können keine zivilrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden.
Einrichtung geschützter Bereiche
§20. Zum physischen Schutz klassifizierter Informationen sind folgende entsprechend geschützte Bereiche einzurichten:
1. Verwaltungsbereiche: Bereiche mit sichtbarer äußerer Abgrenzung zur Ermöglichung der Kontrolle von Personen, die nur von jenen Personen unbegleitet betreten werden dürfen, die eine Ermächtigung erhalten haben. Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung durch eine ermächtigte Person oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.
2. Besonders geschützte Bereiche: Bereiche mit sichtbarer und geschützter Abgrenzung mit vollständiger Eingangs- und Ausgangskontrolle, die nur von speziell ermächtigten Personen unbegleitet betreten werden dürfen. Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung durch eine speziell ermächtigte Person sicherzustellen.
3. Besonders geschützter Bereich mit Abhörschutz: Bereich, der zusätzlich technisch abgesichert ist. Nicht zugelassene Kommunikationsverbindungen oder elektronische Ausrüstung oder Kommunikationsgeräte sind verboten. Regelmäßige Inspektionen und technische Überprüfungen sind durchzuführen.
Registrierung
§21. (1) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufen 2, 3 und 4 sind zu registrieren. Hierfür sind, jeweils gemeinsam für Nationalrat und Bundesrat, eine Registratur für EU-Verschlusssachen und eine Registratur für sonstige klassifizierte Informationen im Sinne dieses Bundegesetzes einzurichten.
(2) Die Registraturen sind als voneinander getrennte besonders geschützte Bereiche einzurichten.
Elektronische Verarbeitung
§22. Klassifizierte Informationen dürfen nur mit IKT-Systemen, Algorithmen und in Arbeitsprozessen verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden, welche für die jeweiligen Klassifizierungsstufen geeignet sind. Die Beurteilung der Eignung ist in Abstimmung mit den Vorgaben der Informationssicherheitskommission gemäß §8 des Informationssicherheitsgesetzes durch einen vom Präsidenten des Nationalrates im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates beauftragten unabhängigen Sachverständigen zu treffen, wobei eine regelmäßige Überprüfung in Bezug auf geänderte Rahmenbedingungen zu vereinbaren ist.
Ungewöhnliche Vorfälle
§23. Ungewöhnliche Vorfälle, wie Verlust, das Nichtauffinden oder die Verfälschung von klassifizierten Informationen, sind unverzüglich der zuständigen Registratur zu melden. Diese hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Auffindung der Information, zur Vermeidung allfälliger weiterer Nachteile und zur Aufklärung des Vorfalls zu treffen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise in den Geschäftsbüchern festzuhalten. Der Präsident des Nationalrates und der Vorsitzende des Bundesrates sind über solche Vorfälle unverzüglich zu informieren. Vom Verlust ist auch jene Stelle zu verständigen, von der die Information ursprünglich übermittelt wurde.
Kontrolle
§24. Das System der Informationssicherheit ist jedenfalls einmal im Kalenderjahr nachweislich von den Registraturverantwortlichen zu überprüfen. Bei einem Wechsel des Registraturverantwortlichen ist eine vollständige Bestandsaufnahme der Registratur durchzuführen.
Amtshilfe
§25. Im Rahmen der Leistung von Amtshilfe dürfen nicht-öffentliche Informationen und gemäß §9 klassifizierte Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates nur weitergegeben werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und den erforderlichen Schutzstandard zu gewährleisten vermag. Im Begehren ist anzugeben, bis zu welcher Klassifizierungsstufe für einen ausreichenden Schutzstandard vorgesorgt ist.
Verordnungsermächtigung
§26. Der Präsident des Nationalrates kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates nach Beratung in der jeweiligen Präsidialkonferenz ergänzende Vorschriften über die Sicherheitsbelehrung sowie die Kennzeichnung, Registrierung, Aufbewahrung und Bearbeitung, Verteilung und Beförderung, elektronische Verarbeitung und Vernichtung von klassifizierten Informationen im Sinne dieses Bundesgesetzes erlassen.
Abweichende Regelungen
§27. Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von §13 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Nationalrates erlassen. Der Vorsitzende des Bundesrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von §16 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Bundesrates erlassen.
Inkrafttreten
§28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft."
III. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden einer Person, die durch ein Verhalten eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates (lita), eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates (litb) oder gesetzlich zu bestimmender Personen in Ausübung ihrer Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss (litc) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein behauptet.
Zufolge §56i Abs3 VfGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat, den Sachverhalt, die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen die beschwerdeführenden Parteien verletzt zu sein behaupten, die erforderlichen Beweise sowie die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.
2. Die beschwerdeführenden Parteien legen im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde dar, sie hätten erst durch eine Presseaussendung vom 31. August 2018 erfahren, "dass die Funktionäre des Untersuchungsausschusses, sowie dieser selbst in ihrem rechtswidrigen Verhalten verharren und die Anträge der Beschwerdeführer abgelehnt haben". Die Nichterledigung bzw die Abweisung der Anträge (insbesondere auf Rückübermittlung der Daten und/oder eine strengere Klassifizierung gemäß §4 InfOG) sei jedenfalls als "Verhalten" iSd §56i Abs2 VfGG zu qualifizieren. Eine andere Interpretation wäre ein klarer Verstoß gegen Art13 EMRK, weil sonst ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Verletzung der Persönlichkeitsrechte nicht einmal theoretisch bestünde. Da der BVT Untersuchungsausschuss und seine Funktionäre die beschwerdeführenden Parteien im Unklaren darüber gelassen hätten, wie sie mit den von ihnen dargelegten Bedenken und Anträgen umzugehen gedenken, sei es den beschwerdeführenden Parteien auch nicht möglich gewesen, auf dieses rechtswidrige Verhalten zu reagieren (§56i Abs2 letzter Satz VfGG).
In ihrer auf die Äußerung des Präsidenten des Nationalrates erstatteten Replik vom 12. November 2018 präzisieren die beschwerdeführenden Parteien ihre Ausführungen in der Beschwerde zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Sie hätten erst zufolge einer Presseaussendung vom 31. August 2018 mit Gewissheit Kenntnis davon erlangt, dass die Daten der beschwerdeführenden Parteien dem BVT Untersuchungsausschuss in lesbarer Form vorlägen. Auch der BMVRDJ habe – wie aus seinem Schreiben vom 26. September 2018 an den BVT Untersuchungsausschuss hervorgehe – erst Ende August 2018 von der Lesbarkeit der an den BVT-Untersuchungsausschuss übermittelten Daten erfahren. Die beschwerdeführenden Parteien hätten zum Zeitpunkt des Schreibens des BMVRDJ vom 10. Juli 2018 nicht damit rechnen müssen, dass der BVT Untersuchungsausschuss "die Daten, die ihm der Bundesminister für Justiz teilweise in einem nicht lesbaren Format zur Verfügung gestellt" habe, lesbar machen würde und sich damit Kenntnis vom Inhalt dieser Daten verschaffe.
3. Der Präsident des Nationalrates führt in seiner Äußerung an den Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Wesentlichen aus, die beschwerdeführenden Parteien seien spätestens seit 11. Juli 2018 in Kenntnis der mit den Beschwerdeanträgen unter lita. bis c. bekämpften Verhalten (der Verfassungsgerichtshof möge a. die Anforderung der Daten der Kanzlei [...] durch den BVT-Untersuchungsausschuss vom BMVRDJ; b. das Beharren auf der Aktenvorlage trotz ausdrücklicher Mitteilung durch den Bundesminister für Justiz, dass die Daten nicht dem Untersuchungsgegenstand unterfallen; c. die fortlaufende Besitznahme, Verwahrung und Verwertung dieser Daten durch den BVT-Untersuchungsausschuss sowie deren Zugänglichmachung an die Mitglieder des BVT-Untersuchungsausschusses […] für rechtswidrig erklären") gewesen. In ihrem Schreiben vom 11. Juli 2018 (an die Vorsitzende, den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt des BVT-Untersuchungsausschusses) hätten sich die beschwerdeführenden Parteien auf das Schreiben des BMVRDJ vom 10. Juli 2018 bezogen, woraus hervorgehe, dass sie bereits am 11. Juli 2018 Kenntnis von dem in den Beschwerdeanträgen unter lita. bis c. bekämpften Verhalten hatten. Aus diesem Grund sei diesbezüglich die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß §56i Abs2 VfGG bereits abgelaufen. Darüber hinaus bezweifelt der Präsident des Nationalrates in seiner Äußerung aus weiteren Gründen die Zulässigkeit der Beschwerde.
4. Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Beschwerde hinsichtlich der unter lita. bis c. gestellten Anträge (vgl Punkt III.3.) als verspätet und auch sonst als unzulässig.
4.1. Aus dem Schreiben der beschwerdeführenden Parteien vom 11. Juli 2018 an die Vorsitzende, den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt des BVT Untersuchungsausschusses geht klar hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der "Anforderung der Daten der [beschwerdeführenden Parteien] durch den BVT Untersuchungsausschuss" gegenüber dem BMVRDJ (lita. des Beschwerdebegehrens), vom Beharren auf der Aktenvorlage trotz ausdrücklicher Mitteilung durch den BMVRDJ, dass die Daten nicht dem Untersuchungsgegenstand unterfallen (litb. des Beschwerdebegehrens) sowie der fortlaufenden Besitznahme, Verwahrung und Verwertung dieser Daten durch den BVT Untersuchungsausschuss sowie deren Zugänglichmachung an die Mitglieder des BVT-Untersuchungsausschusses (litc. des Beschwerdebegehrens) hatten.
Die beschwerdeführenden Parteien brachten ihre auf Art138b Abs1 Z7 B VG gestützte Beschwerde gegen das mit den Anträgen gemäß lita. bis c. bekämpfte Verhalten der "Funktionäre des Untersuchungsausschusses" (erst) am 1. September 2018 beim Verfassungsgerichtshof ein. Zu diesem Zeitpunkt war die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß §56i Abs2 VfGG – gerechnet vom 11. Juli 2018 – bereits abgelaufen.
4.2. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die beschwerdeführenden Parteien nach ihren Angaben erst durch eine Presseaussendung vom 31. August 2018 erfuhren, dass die in ihrem Schreiben an die Vorsitzende, den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt des BVT-Untersuchungsausschusses gestellten "Anträge" nicht erledigt oder abgelehnt wurden. Da solche "Anträge" nicht gesetzlich vorgesehen sind, können sie die Beschwerdefrist gemäß §56i Abs2 VfGG nicht unterbrechen (oder hemmen).
4.3. Auch die in der Replik der beschwerdeführenden Parteien nachträglich vorgebrachte Behauptung, sie hätten erst auf Grund einer Presseaussendung vom 31. August 2018 mit Gewissheit Kenntnis davon erlangt, dass ihre Daten dem BVT Untersuchungsausschuss in lesbarer Form vorlägen, vermag an der Fristversäumnis nichts zu ändern: Aus dem an die beschwerdeführenden Parteien gerichteten Schreiben vom 10. Juli 2018 geht hervor, dass der BMVRDJ der Vorsitzenden des BVT-Untersuchungsausschusses unter anderem mitteilte, die Daten der beschwerdeführenden Parteien lägen, "[...] soweit die Daten aus Ermittlungsgründen für das Verfahren der Staatsanwaltschaft Linz übertragen wurden [...] ohnehin bereits als Teil des Ermittlungsaktes in lesbarer Form dem Untersuchungsausschuss" vor. Es trifft somit nicht zu, dass die beschwerdeführenden Parteien erst auf Grund einer Presseaussendung vom 31. August 2018 Kenntnis von der Lesbarkeit (zumindest eines Teils) der Daten der beschwerdeführenden Parteien durch den BVT-Untersuchungsausschuss hatten.
4.4. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der unter lita. bis c. gestellten Anträge aber auch deswegen als unzulässig, weil das bekämpfte Verhalten des BVT Untersuchungsausschusses und/oder seiner Funktionäre keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der beschwerdeführenden Parteien bewirken kann:
Die konkrete Aufforderung an den BMVRDJ, dem BVT-Untersuchungsausschuss Unterlagen vorzulegen, wiederholt ausschließlich die im grundsätzlichen Beweisbeschluss des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates bereits festgelegten Aufforderungen u.a. an den BMVRDJ, die vom Untersuchungsgegenstand umfassten Akten und Unterlagen vorzulegen und bewirkt keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der beschwerdeführenden Parteien. Die gemäß Art53 Abs3 B VG informationspflichtigen Organe dürfen aufgefordert werden, dem Untersuchungsausschuss jegliche Akten und Unterlagen vorzulegen, die vom Umfang des Gegenstandes des Untersuchungsausschusses gedeckt sind. Es ist dann Aufgabe des vorlagepflichtigen Organs zu prüfen, ob die Anforderung der Akten und Unterlagen tatsächlich vom Gegenstand des Untersuchungsausschusses gedeckt ist. Bestehen diesbezüglich Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Untersuchungsausschuss und dem vorlagepflichtigen Organ, können beide Seiten den Verfassungsgerichtshof im Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG zur Klärung anrufen.
Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Von der Vorlage von Akten und Unterlagen Betroffene, wie in casu die beschwerdeführenden Parteien, haben kein Beschwerderecht gegenüber dem Untersuchungsausschuss und/oder seinen Funktionären an den Verfassungsgerichtshof im Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG mit der Begründung, dass ein vorlagepflichtiges Organ dem BVT Untersuchungsausschuss zu Unrecht Akten und Unterlagen vorgelegt hat (dh Akten und Unterlagen, die nicht vom Untersuchungsgegenstand umfasst sind). Den Betroffenen steht aber nach anderen Rechtsvorschriften (zB nach dem Datenschutzgesetz) die Möglichkeit offen, bei den dafür zuständigen Behörden gegen jenes Organ vorzugehen, das dem Untersuchungsausschuss behauptetermaßen zu Unrecht Akten und Unterlagen vorgelegt hat.
4.5. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die Beschwerde hinsichtlich der unter lita. bis c. gestellten Anträge aus weiteren Gründen unzulässig ist.
5. Soweit sich die Beschwerde gegen "die Nichterledigung des Antrags auf Rückübermittlung der Daten an die Staatsanwaltschaft Linz durch die Funktionäre" (litd. des Beschwerdebegehrens) wendet, erweist sich die Beschwerde ebenso wenig als zulässig:
Zunächst gibt es keine gesetzliche Regelung, welche den beschwerdeführenden Parteien das Recht einräumt, einen Antrag auf Rückübermittlung von dem Untersuchungsausschuss übermittelten Daten zu stellen. Dementsprechend scheidet eine Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Funktionäre des BVT-Untersuchungsausschusses durch Nichterledigung dahingehender Anbringen der beschwerdeführenden Parteien von vornherein aus. Dazu kommt, dass die Nichterledigung eines Antrags durch den BVT-Untersuchungsausschuss und dessen Funktionäre als solche gar nicht geeignet ist, Persönlichkeitsrechte iSd Art138b Abs1 Z7 B VG zu verletzen. Die Beschwerde ist daher auch insoweit zurückzuweisen.
6. In der Beschwerde wird letztlich in dem unter lite. gestellten Antrag begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge "die Nichterledigung des Antrags, der BVT Untersuchungsausschuss möge gemäß §6 Abs1 InfOG einen Vorschlag auf Umstufung der Daten auf die Stufe STRENG GEHEIM (Stufe 4) an den Präsidenten des Nationalrats erstatten, durch die Funktionäre, für rechtswidrig erklären".
Das Informationsordnungsgesetz regelt gemäß seinem §1 Abs1 "den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates". Das Informationsordnungsgesetz sieht nicht das Recht eines von Informationen Betroffenen vor, die Klassifizierung von Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates entsprechend den in §4 InfOG festgelegten "Klassifizierungsstufen" mit einer Beschwerde gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG (oder auf andere Weise) zu bekämpfen.
Das Informationsordnungsgesetz enthält Regelungen über die Klassifizierung der Informationen (§4 InfOG) und über das Verfahren betreffend die Änderung der einmal vorgenommenen Klassifizierung: Es ist zunächst Aufgabe des Urhebers (vgl §5 Abs2 und 3 InfOG), dh jenes Organs, unter dessen Aufsicht und Verantwortung klassifizierte Informationen erstellt oder dem Nationalrat zugeleitet wurden, die Klassifizierung nach §4 InfOG vorzunehmen. Gemäß §5 Abs2 InfOG soll die Klassifizierung einer dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleiteten Information nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist. Der Urheber soll nach Möglichkeit eine klassifizierte Information auch in einer Form übermitteln, die zur Veröffentlichung geeignet ist. Gemäß §5 Abs3 InfOG ist eine dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleitete Information vom Urheber (in der Diktion des hier maßgeblichen Art53 Abs3 B VG: vom zur Vorlage an den Untersuchungsausschuss verpflichteten Organ) freizugeben oder herabzustufen, wenn die Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung oder Sicherheitseinstufung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen. Der Urheber hat den Nationalrat bzw den Bundesrat unverzüglich schriftlich von der Freigabe oder Herabstufung zu informieren. Gemäß §6 Abs1 InfOG kann ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Nationalrat zugeleiteten Information mit schriftlich zu erfolgender Begründung vorschlagen. Der Präsident des Nationalrates entscheidet gemäß §6 Abs2 InfOG über den Vorschlag, nachdem er dem Urheber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Der Urheber kann die Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs2 B VG wegen Rechtswidrigkeit anfechten (§6 Abs4 InfOG).
Diese Regelungen zeigen, dass eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Klassifizierung von dem Nationalrat zugeleiteten Informationen nur dem Urheber der Information (hier: dem vorlagepflichtigen Organ) und dies nur unter den in §6 InfOG festgelegten Bedingungen zukommt. Eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes durch einen von den dem Nationalrat zugeleiteten Informationen Betroffenen scheidet – auch unter dem Titel der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG – aus.
Der Verfassungsgerichtshof weist in diesem Zusammenhang ergänzend auf das Erkenntnis VfSlg 19.973/2015 hin. Darin hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass aus der umfassenden Vorlageverpflichtung eines informationspflichtigen Organs nicht die Befugnis des Untersuchungsausschusses oder seiner Mitglieder folgt, die aus den vorgelegten Akten oder Unterlagen gewonnenen Informationen in jedem Fall an die Öffentlichkeit zu bringen. Der Untersuchungsausschuss hat vielmehr bei seiner Berichterstattung regelmäßig eine Interessenabwägung zwischen privaten Geheimhaltungsinteressen (vgl in diesem Zusammenhang insbesondere §1 DSG, aber auch Art8 EMRK) und öffentlichen Interessen, zu denen unter anderem auch die Bekanntgabe der Kontrollergebnisse zählt, vorzunehmen (vgl VfSlg 19.910/2014 mwN zu einem Verfahren nach Art126a B VG). Diese Interessenabwägung hat der Untersuchungsausschuss – unabhängig von den Regelungen des Informationsordnungsgesetzes und unabhängig von der tatsächlichen Klassifizierung der dem Untersuchungsausschuss zugeleiteten Informationen nach dem Informationsordnungsgesetz – bei seiner gesamten Tätigkeit zu beachten.
Die Beschwerde ist sohin auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens unter lite als unzulässig zurückzuweisen.
IV. Antrag nach §20a VfGG
Angesichts des Ergebnisses dieses Verfahrens erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §20a VfGG vorliegen.
V. Ergebnis
1. Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.